Darf man als eventuell zukünftig unterhaltspflichtige Ehefrau Vermögen verschenken?

23. September 2025 18:50 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Unser Vater hat ca. 600 Euro Rente und musste gesundheitsbedingt ins Pflegeheim. Der Eigenanteil des Pflegeheims wird momentan über den Verkaufserlös eines Grundstücks finanziert.
Das Grundstück gehörte rechtlich dem Vater, sollte jedoch ausdrücklich der Alterssicherung beider Eltern dienen. Daher hat unser Vater die Hälfte des Grundstückserlöses (ca. 50 000 Euro) an unsere Mutter im Rahmen einer "ehelichen Zuwendung" übergeben. Die eigene Hälfte wird unserem Vater noch fast 2 Jahre reichen, dann ist sie durch den Eigenanteil des Heimes aufgebraucht, und der Vater besitzt nur noch 10 000 Euro Selbstbehalt.

Unsere Mutter hat ebenso eine geringe Rente und ihre Hälfte des Verkaufserlöses ist ihr einziges Vermögen.

Frage:

Wird die eheliche Zuwendung von unserem Vater an unsere Mutter in ein paar Jahren vom Sozialamt zurückgefordert werden?

Wenn nein, darf unsere Mutter heute über dieses Vermögen frei verfügen? Obwohl der Vater in ein paar Jahren verarmt sein wird und sie in diesem Rahmen gegenüber ihm Unterhaltsverpflichtungen haben wird?
Dürfte unsere Mutter heute das Geld an uns Kinder oder an die Enkel verschenken, um diese z. B. beim Wohnungskauf zu unterstützen? Oder würde dieses Geld vom Sozialamt im Zuge ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Vater rückgefordert werden, wenn dieser in wenigen Jahren Sozialfall wird? Also kann sie als Unterhaltspflichtige vom Sozialamt verpflichtet werden, eigene Schenkungen von vor über einem Jahr rückzufordern?

Bitte bei der Antwort NICHT berücksichtigen:
- dass es zweitrangig Unterhaltsverpflichtungen der Kinder geben wird.
- dass die Mutter selbst Sozialfall werden könnte.
- dass es eine 10 Jahres-Frist für Schenkungen gibt
- dass einer der beiden sterben könnte.
Dies ist uns alles bewußt.

Es geht nur darum, ob unsere Mutter heute über dieses Geld frei verfügen darf, oder ob wir ihr es "wegnehmen" müssen, um es für das Sozialamt zu reservieren und damit Enkel vor Rückforderungen und entsprechendem familären Unglück zu schützen. Da es eh in zwei Jahren für den Vater rückgefordert werden wird.

23. September 2025 | 20:11

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

da der Geldbetrag vom Verkaufserlös an die Mutter als ehebedingte Zuwendung überlassen wurde, kann dieser Betrag nicht zurückgefordert werden.

Zitat:

Eine ehebezogene Zuwendung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung

Aber es muss nachweisbar sein, dass es sich nicht um eine Schenkung handelt, sondern eben um eine ehebedingte Zuwendung. Im besten Fall gibt es dazu auch eine schriftliche Vereinbarung.

Kann die ehebedingte Zuwendung nachgewiesen werden, liegt keine Schenkung vor und die ehebedingte Zuwendung kann auch nicht zurückgefordert werden.

Diese kann auch deswegen nicht zurückgefordert werden, da die Rechtsprechung keine Trennung der Ehegatten annimmt, wenn ein Ehegatte in ein Heim umziehen muss. Grundsätzlich kümmert sich der andere Ehegatte auch weiter durch Besuche etc. um den im Heim lebenden Ehepartner. Dieser wird auch an der Zuwendung noch teilhaben können, indem ihm durch den anderen Ehegatten Geschenke gemacht werden können, die ihm den Aufenthalt im Heim angenehmer machen.

Die Mutter kann auch über diese Zuwendung frei verfügen.

Als unterhaltspflichtige Ehefrau muss sie das Geld nicht behalten oder anlegen.

Sie darf dieses an jede Person weitergeben.

Ihrer Mutter kann dann die Weitergabe auch nicht vorgehalten werden. Die Weitergabe wird nur dann ein Problem, wenn auch die Mutter Leistungen in Anspruch nehmen muss.

Aber dazu haben Sie ausgeführt, dass Ihnen für diesen Fall die Problematik einer Schenkung bekannt ist.

Zu überlegen ist natürlich auch, ob der Mutter der Schonvermögensbetrag in Höhe von derzeit 10.000,00 € verbleibt, damit diese eine finanziellen Spielraum hat.

Festzuhalten ist demnach, dass im Falle der ehebedingten Zuwendung keine Rückforderung erfolgen kann.

Aber es wird in zwei Jahren mit dem Sozialamt vermutlich zur Auseinandersetzung kommen. Dieses wird sich auf eine Schenkung berufen. Es muss daher zwingend beweisbar sein, dass es keine Schenkung ist.

Deshalb ist zu überlegen, den weitergegebenen Betrag zunächst nicht zu verwerten. Die Verwertung könnte zunächst aus Sicherheitsgründen zurückgestellt werden. Verstehen Sie dieses als Hinweis, da eine Auseinandersetzung mit dem Sozialamt nicht auszuschließen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119055 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER