Vorsorgevollmacht für eine verstorbene Person, Erberechtigte melden sich nicht

14. September 2025 22:31 |
Preis: 60,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

ich habe bzw hatte die Vorsorgevollmacht über eine Person, mit der ich lange eine Beziehung hatte und mich danach um sie gekümmert habe .

Ich war aber nicht verheiratet mit der Person noch bin ich verwandt etc. Es existiert auch kein Testament.

Meine Vorsorgevollmacht geht über den Tod hinaus. Ich habe die Bestattung organisiert und selber bezahlt Was mir wichtig war und okay für mich ist.

Es gibt jetzt noch ein Bankkonto der verstorbenen Person, und die Bank will wissen wohin das Geld jetzt gehen soll.
Die verstorbene Person war seit ca 4 Jahren in einem Pflegeheim. Hat dort ihre normale Altersente bekommen. Der Rest der Kosten hat das Sozialamt übernommen. SGB VIII §27b.

Ich habe leider keinen Kontakt zu dem einzigen erwachsenen Kind der verstorbenen Person. Weil sie keinen Kontakt mit mir will. Und bisher auch nichts von ihr gehört nach dem Tod der Mutter
Das Bestattungsinstitut hat sie über den Tod ihrer Mutter informiert. Habe aber ihre Adresse. Ich habe aber Kontakt zu der Schwester der Verstorbenen.

Wie soll ich jetzt bei dem Bankkonto vorgehen? Wohin das Geld überweisen? Kriege ich da nicht Post von einem Nachlassgericht?

14. September 2025 | 22:54

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach dem Tod der von Ihnen betreuten Person endet Ihre rechtliche Betreuung, aber Ihre Vorsorgevollmacht, sofern sie ausdrücklich über den Tod hinaus erteilt wurde (postmortale Vollmacht), bleibt grundsätzlich wirksam, bis sie von den Erben widerrufen wird. Das bedeutet, Sie sind weiterhin berechtigt, im Rahmen der Vollmacht über das Konto zu verfügen, allerdings ausschließlich im Interesse und zum Nutzen der Erben und zur Abwicklung des Nachlasses.

Da kein Testament existiert, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet, das erwachsene Kind der Verstorbenen ist Alleinerbe (§ 1924 BGB). Die Schwester der Verstorbenen ist nicht erbberechtigt, solange das Kind lebt und nicht selbst das Erbe ausschlägt. Ihre Aufgabe als Bevollmächtigter ist es, das Vermögen der Verstorbenen zu sichern und Nachlassverbindlichkeiten (wie z.B. die Bestattungskosten) zu begleichen. Sie dürfen das Guthaben nicht an die Schwester oder an sich selbst auszahlen, sondern müssen es für den Erben (das Kind) verwahren.

Die Bank verlangt zu Recht eine Klärung, wohin das Geld gehen soll. Sie können der Bank mitteilen, dass Sie eine postmortale Vollmacht haben und das Konto im Rahmen der Nachlassabwicklung führen. Sie dürfen mit dieser Vollmacht insbesondere die Bestattungskosten begleichen (§§ 1967, 1968 BGB). Ein Erbschein ist für die Auszahlung an Sie als Bevollmächtigten nicht zwingend erforderlich, solange die Vollmacht nicht widerrufen wurde und die Bank diese akzeptiert.

Da das Kind der Erbe ist, sind Sie verpflichtet, das verbleibende Guthaben nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Bestattungskosten) an das Kind auszukehren. Sie sollten das Kind schriftlich informieren und zur Auszahlung auffordern. Wenn das Kind nicht reagiert, können Sie das Geld auf ein Notaranderkonto oder ein Konto des Nachlassgerichts einzahlen, um Ihrer Herausgabepflicht nachzukommen. Sie dürfen das Geld keinesfalls an die Schwester oder an sich selbst auszahlen, da Sie sonst schadensersatzpflichtig werden könnten.

Das Nachlassgericht wird in der Regel nur dann aktiv, wenn ein Erbschein beantragt wird oder Unklarheiten über die Erbfolge bestehen. Da das Kind informiert wurde, aber nicht reagiert, kann es sein, dass das Nachlassgericht Sie anschreibt, falls das Kind einen Erbschein beantragt oder es zu Streitigkeiten kommt. Sie sind verpflichtet, dem Nachlassgericht und dem Erben Rechenschaft über Ihre Tätigkeit abzulegen .


Zusammengefasst:

- Sie dürfen mit der postmortalen Vollmacht das Konto verwalten und Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Bestattungskosten) begleichen.

- Das verbleibende Guthaben steht dem Kind als Alleinerbe zu.

- Sie müssen das Kind informieren und das Geld nach Abzug der Kosten an das Kind auszahlen.

- Wenn das Kind nicht reagiert, können Sie das Geld auf ein Anderkonto oder beim Nachlassgericht hinterlegen.

- Sie dürfen das Geld nicht an die Schwester oder an sich selbst auszahlen.

- Das Nachlassgericht wird nur aktiv, wenn ein Erbschein beantragt wird oder Unklarheiten bestehen.



Sie handeln rechtlich korrekt, wenn Sie so vorgehen. Bei weiteren Fragen zur konkreten Abwicklung können Sie sich an das Nachlassgericht wenden, um das weitere Vorgehen abzustimmen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


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