Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage nachstehend wie folgt bveantworten, wobei ich darauf hinweisen möchte, dass die genaue Formulierung der entsprechenden Vertragsklausel nicht bekannt ist. Die nachstehenden Ausführungen basieren allein auf dem von Ihnen sinngemäß dargestellten Vertragsinhalt.
Nach der vertraglichen Regelung ist eine Anpassung des Erbbauzinses an den Wegfall der Geschäftsgrundlage geknüpft. Maßgeblich ist dabei, dass sich der Verbraucherpreisindex und der Verdienstindex je zur Hälfte um mindestens 150 % seit Vertragsabschluss verändert haben. Der Vertrag stellt also ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Abschlusses als Referenz ab.
Mit der letzten Anpassung vor rund 30 Jahren wurde der damalige Wegfall der Geschäftsgrundlage in einen neuen Erbbauzins überführt. Damit ist dieser Wegfall „verbraucht". Der Vertrag selbst sieht keine neue Bezugsbasis oder ein automatisches Anpassungsintervall nach Überschreiten der 150 %-Schwelle vor.
Folglich entsteht keine Rechtsgrundlage dafür, den Erbbauzins seitdem in regelmäßigen Abständen – etwa alle drei Jahre – auch ohne erneuten Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen. Ein solches Verständnis würde dem klaren Wortlaut der Klausel widersprechen.
Für eine neuerliche Anpassung ist daher entscheidend, ob seit der letzten Erhöhung erneut ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eingetreten ist. Das setzt voraus, dass die maßgeblichen Indizes seit der letzten Anpassung wiederum die 150 %-Schwelle überschreiten.
Ergebnis: Eine Erhöhung des Erbbauzinses ist nur dann zulässig, wenn die 150 %-Marke seit der letzten Anpassung erneut überschritten wurde. Andernfalls bleibt es beim bisherigen Erbbauzins. Damit ist rechtlich Variante b) zutreffend.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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