Hotspot Beach Duisburg – Minderung/Rückforderung wegen mangelhafter Leistung

4. September 2025 10:15 |
Preis: 100,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


14:50

Kurzfassung:
Wir (Abdichtungstechnik Dipl.-Ing. Morscheck GmbH) haben am 29.08.2025 unser Betriebssommerfest beim Anbieter Hotspot Beach, Duisburg ausrichten lassen. Nach unserer Auffassung wurden zentrale, vertraglich zugesicherte Leistungen nicht oder nur mangelhaft erbracht (Deko im „Beach-Party"-Stil, exklusiv abgetrennter Beach-Bereich, Obstplatte, Kaffee/Tee, stimmige Ausstattung). Wir machen daher Minderung geltend und möchten die Rückzahlung von 1.675,92 € (1/3 von 5.027,75 €) durchsetzen.

Vertrag / Angebot:
- Angebot Nr. 158 vom 23.05.2025 (liegt als PDF vor). Enthält u. a.: Obstplatte, Kaffee/Tee, Deko im „Beach-Party"-Style, Nutzung eines separat abgegrenzten Abschnitts der Beach Bar (18:00–0:00 Uhr) sowie „Bei schlechtem Wetter: Nutzung unseres Partyraums".
- Gezahlt: 5.027,75 € (Vorkasse).
- Leistungstag: 29.08.2025.

Tatsächliche Durchführung / Mängel (mit Fotodokumentation):
- Location/Distanz: Am Vortag empfahl der Anbieter wegen Wetters den „Partyraum". Wir stimmten zu, im Vertrauen, der Raum liege unmittelbar am gebuchten Strandabschnitt. Tatsächlich lag er ca. 400 m entfernt am Eingang; der Außenbereich dort wirkte einfach/vereinartig, der Innenraum war schwarz-gold dekoriert – kein „Beach-Party"-Stil wie beworben.
- Deko/Atmosphäre: Die vertraglich zugesagte „Beach-Party"-Deko fehlte; keine Liegestühle/Palmen/Lounge-Möbel/Sandoptik/Lichtstimmung wie in der Außendarstellung (Screenshots liegen bei).
- Exklusivität/Abgrenzung: Der abgetrennte Bereich war faktisch nicht exklusiv; fremde Gäste liefen regelmäßig durch unsere Gruppe (Wegfall der zugesagten Exklusivität).
- Wettervorsorge: Es regnete leicht, keine langen Starkschauer. Keine Zelte/Pavillons, kaum Sitzgelegenheiten, schwache Beleuchtung; wir standen den Abend über (auch Kinder).
- Speisen/Getränke:
- Obstplatte und Dessert fehlten; Kaffee/Tee wurden nicht zum Verzehr verfügbar gemacht.
- Für später eintreffende Gäste war kein Buffet mehr vorhanden, da dieses abgebaut wurde, obwohl die Feier noch lief.
- Becher statt Gläser.
- Vergleich vor Ort: Parallelveranstaltung einer anderen Firma feierte trotz leichten Regens draußen – zeigt, dass eine wetterangepasste Umsetzung möglich gewesen wäre.

Kommunikation mit dem Anbieter:
- Wir haben unmittelbar nach der Veranstaltung und anschließend schriftlich reklamiert und Minderung geltend gemacht (1/3 Rückzahlung = 1.675,92 €).
- Der Anbieter lehnt ab, behauptet, alles sei wie vereinbart erfolgt und beruft sich auf „intensive Kommunikation" mit unserer Ansprechpartnerin Frau Macias Luna (schriftlich/telefonisch).
- Er bietet lediglich einen Gutschein über 1.500 € für eine künftige Veranstaltung an – das lehnen wir ab.
- In der letzten Antwort verweist der Anbieter auf „umfangreiche Zeugen", legt jedoch keine Gegenbelege (Fotos o. Ä.) vor; unsere Fotoanlage liegt bei.

Beweise (liegen gesammelt vor / können bereitgestellt werden):
- Angebot Nr. 158 (PDF) mit Leistungszusagen.
- Fotodokumentation des Abends.
- Zeugen: Geschäftsführer (Herr Morscheck), interne Ansprechpartnerin (Frau Debora Macias Luna), zahlreiche Mitarbeitende/Gäste (inkl. Familienangehörige).
- E-Mail-Verkehr inkl. Antwortschreiben von Herrn Ali Zabad (Ablehnung, Zeugenhinweis, Gutscheinangebot).

Rechtliche Einordnung (vorläufig aus unserer Sicht):
- Zivilrecht, Vertrags-/Werkvertragsrecht (Erfolg „organisierte Veranstaltung" geschuldet).
- Mangelhafte Leistung bzgl. Hauptleistungspflichten (Deko im Beach-Party-Stil, exklusiver Bereich, Obstplatte, Kaffee/Tee).
- Minderung (§ 441 BGB) und ggf. Schadensersatz (§§ 280, 281 BGB).
- Keine Pflicht zur Vorabbesichtigung; maßgeblich sind Vertrag und transparente Leistungsbeschreibung.

Unser Ziel / Bitte an den Anwalt:
- Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Minderung mindestens 1/3 (ggf. auch 50 % begründbar, da der Kern „Beach-Feeling/Exklusivität" verfehlt wurde).
- Anwaltliches Aufforderungsschreiben mit kurzer Fristsetzung und rechtlicher Begründung (Minderung, ggf. Verzug, Zinsen, Erstattung vorgerichtlicher RA-Kosten als Verzugsschaden).
- Empfehlung: Mahnverfahren vs. Klage (Amtsgericht), Zuständigkeit (Ort der Leistung/Anbieter), Kostenrisiko.
- Hinweise, welche Belege im ersten Schritt genügen (Fotos/Videos/Screenshots/Zeugenliste) und ob weitere Beweissicherung sinnvoll ist.
- Einschätzung zur Beweislast und zum Argument des Anbieters, unsere Fotos seien „nachträgliche Eindrücke" (ohne eigene Gegenfotos).

Forderung:
- Rückzahlung 1.675,92 € (ein Drittel von 5.027,75 €) innerhalb angemessener Frist.
- Ablehnung des Gutscheinangebots als nicht gleichwertiger Ausgleich.
- Bei Nichtzahlung: gerichtliche Durchsetzung.

Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung.


4. September 2025 | 10:56

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Kurz gesagt: Ihre Forderung ist rechtlich sehr gut begründet und die Erfolgsaussichten, eine erhebliche Rückzahlung durchzusetzen, bewerte ich als sehr hoch.

Die vom Anbieter Hotspot Beach erbrachte Leistung weicht in zentralen Punkten erheblich von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Die von Ihnen geforderte Minderung in Höhe von einem Drittel (1.675,92 €) ist angesichts der Schwere der Mängel nicht nur gerechtfertigt, sondern eher als konservativ anzusehen. Eine noch höhere Minderung von bis zu 50 % wäre ebenfalls plausibel zu argumentieren, da der Kern der Veranstaltung – das exklusive „Beach-Party"-Erlebnis – vollständig verfehlt wurde.

Das Angebot des Anbieters, einen Gutschein auszustellen, müssen Sie selbstverständlich nicht akzeptieren. Sie haben Anspruch auf eine Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags.

Vertragstyp und geschuldete Leistung:

Bei dem Vertrag über die Ausrichtung Ihres Betriebssommerfestes handelt es sich rechtlich um einen Werkvertrag gem. § 631 BGB (oder einen gemischten Vertrag mit werkvertraglichem Schwerpunkt). Der Anbieter schuldete nicht nur die Bereitstellung von Speisen und Räumlichkeiten, sondern einen bestimmten Erfolg: die Durchführung einer Veranstaltung mit den vertraglich zugesicherten Eigenschaften, insbesondere dem „Beach-Party"-Stil und der Exklusivität.

Vorliegen erheblicher Mängel (§ 633 BGB):
Ein Mangel liegt vor, wenn die tatsächliche Leistung (Ist-Zustand) negativ von der vertraglich vereinbarten Leistung (Soll-Zustand) abweicht. In Ihrem Fall liegen gleich mehrere, teils gravierende Mängel vor:

Fehlende „Beach-Party"-Atmosphäre: Dies ist ein Kern-Mangel. Die zugesagte Dekoration und Ausstattung, die das Event prägen sollte, fehlte gänzlich. Ein schwarz-goldener Partyraum ist das Gegenteil einer Beach-Party und stellt eine klare Nichterfüllung einer zugesicherten Eigenschaft dar.

Verfehlter Veranstaltungsort: Die räumliche Trennung von 400 m zwischen dem Partyraum und dem Strandbereich hebt den Charakter der Veranstaltung auf. Ihre Zustimmung zur Verlegung in den Partyraum erfolgte im Vertrauen auf eine örtliche Nähe, die nicht gegeben war. Der Anbieter hätte hierüber transparent aufklären müssen.

Fehlende Exklusivität: Die Zusage eines „separat abgegrenzten Abschnitts" impliziert, dass dieser Bereich Ihrer Gesellschaft zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht. Liefen fremde Gäste regelmäßig durch den Bereich, wurde diese zentrale Zusage nicht eingehalten.

Mangelhafte Verpflegung: Das Fehlen der Obstplatte sowie von Kaffee/Tee ist ein klarer Mangel. Der vorzeitige Abbau des Buffets, während Ihre Feier noch andauerte und Gäste noch nicht versorgt waren, ist ein wesentlicher Organisationsfehler und ebenfalls ein erheblicher Mangel.

Unzureichende Wettervorsorge: Auch wenn Sie den Partyraum akzeptiert haben, hätte für den Außenbereich (der ja dennoch Teil des Gesamtkonzepts war) bei leichtem Regen mit einfachen Mitteln (z.B. Pavillons) ein Mindestmaß an Witterungsschutz und Aufenthaltsqualität geschaffen werden müssen. Der Vergleich zur Parallelveranstaltung untermauert dies.

Recht auf Minderung (§ 634 Nr. 3 i.V.m. § 638 BGB):
Da die erbrachte Leistung mangelhaft war, haben Sie das Recht, die Vergütung zu mindern. Die Minderungshöhe bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem der Wert der mangelhaften Leistung zum Wert der mangelfreien Leistung steht. Eine Schätzung ist hier zulässig. Angesichts der Vielzahl und Schwere der Mängel, die den Gesamtcharakter der Veranstaltung betrafen, ist eine Minderung von 1/3 absolut angemessen.

Beweislage
Ihre Beweissituation ist ausgezeichnet. Die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung liegt nach Ihrer Mängelrüge beim Anbieter. Er müsste beweisen, dass die Leistung wie vereinbart erbracht wurde, was ihm angesichts Ihrer Beweislage kaum gelingen wird.

Strategie und empfohlene nächste Schritte

Außergerichtliches Vorgehen: Anwaltliches Aufforderungsschreiben

Ich empfehle als ersten Schritt, dem Anbieter ein anwaltliches Aufforderungsschreiben zusenden zu lassen. Dies erhöht den Druck erheblich und signalisiert Ihre Entschlossenheit, die Forderung notfalls gerichtlich durchzusetzen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 4. September 2025 | 14:16

Sehr geehrter Herr Anwalt,

vielen Dank für die Bewertung!

Ich würde dem Veranstalter gerne über Sie das Aufforderungsschreiben zukommen lassen.

Gerne können wir auch den Betrag i.H. von 50 % zur Minderung ansetzen.

Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie die Thematik übernehmen.

Danke und beste Grüße,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. September 2025 | 14:50

Ja, das kann ich gern machen. Melden Sie sich nächste Woche gern per E-Mail bei mir.

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