Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach Ihrer Schilderung handelt es sich bei dem angebotenen Vertrag um eine sogenannte treuhänderische Rückübertragung des nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangenen Unterhaltsanspruchs Ihres Kindes gegen Sie.
Die Unterhaltsvorschusskasse bietet Ihnen an, dass der Anspruch treuhänderisch auf Ihr Kind rückübertragen wird, wobei der Beistand weiterhin mit der Geltendmachung und Einziehung des Anspruchs beauftragt bleibt und die Unterhaltsvorschusskasse sich bestimmte Rechte (z.B. Aufrechnung, Abtretung) vorbehält.
2.
Zu den möglichen Nachteilen und rechtlichen Folgen:
a. Keine Befreiung von der Unterhaltspflicht
Durch die Unterzeichnung dieses Vertrages werden Sie nicht von Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht befreit. Die Unterhaltsvorschusskasse hat bereits Leistungen an Ihr Kind erbracht und ist nach § 7 UhVorschG berechtigt, den Unterhaltsanspruch in Höhe der gezahlten Vorschüsse gegen Sie geltend zu machen.
Die treuhänderische Rückübertragung ändert daran nichts, sondern regelt lediglich, dass der Anspruch formal wieder auf das Kind übergeht, die Durchsetzung aber weiterhin im Interesse der Unterhaltsvorschusskasse erfolgt.
b. Weiterhin Inkassobefugnis des Beistands
Der Beistand bleibt weiterhin berechtigt, den Unterhaltsanspruch geltend zu machen und eingehende Zahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse weiterzuleiten.
Sie haben also keine Möglichkeit, direkt an das Kind zu zahlen, um sich von Ihrer Schuld zu befreien, sondern müssen weiterhin über den Beistand bzw. die Unterhaltsvorschusskasse leisten. Dies ist aber ohnehin die übliche Vorgehensweise, solange Unterhaltsvorschuss gezahlt wird.
3.
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Mit Ihrer Unterschrift ermächtigen Sie den Beistand, der Unterhaltsvorschusskasse alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes notwendig sind.
Das betrifft insbesondere Ihre Einkommensverhältnisse, die Feststellung der Vaterschaft und die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs. Diese Verpflichtung besteht aber auch ohne Vertrag, da Sie als Unterhaltspflichtiger ohnehin zur Auskunft verpflichtet sind.
4.
Keine Möglichkeit eines Unterhaltsverzichts
Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist nach § 1614 BGB für die Zukunft nicht wirksam.
Auch eine Vereinbarung, die darauf hinausläuft, dass Sie von Ihrer Unterhaltspflicht befreit werden, wäre unwirksam. Die Unterhaltsvorschusskasse kann daher auch weiterhin Rückgriff auf Sie nehmen, soweit sie Vorschussleistungen erbracht hat.
5. Keine Verschlechterung Ihrer Rechtsposition
Die treuhänderische Rückübertragung dient in der Regel dazu, die Durchsetzung des Anspruchs zu erleichtern, insbesondere wenn das Kind (bzw. dessen gesetzlicher Vertreter) wieder selbst leistungsfähig ist oder die Vorschussleistungen enden.
Ihre Haftung bleibt aber auf den Betrag beschränkt, den die Unterhaltsvorschusskasse gezahlt hat. Sie laufen nicht Gefahr, "doppelt" zahlen zu müssen, solange Sie die Zahlungen ordnungsgemäß über den Beistand leisten.
6. Aufrechnung und Abtretung
Die Unterhaltsvorschusskasse behält sich das Recht vor, mit eigenen Forderungen gegen Sie aufzurechnen oder Ansprüche abzutreten.
Das ist eine übliche Klausel, die Ihre Rechtsposition nicht verschlechtert, da die Kasse ohnehin berechtigt ist, gezahlte Vorschüsse von Ihnen zurückzufordern.
7.
Fazit:
Sie erleiden durch die Unterzeichnung des Vertrages grundsätzlich keine rechtlichen Nachteile gegenüber der gesetzlichen Lage. Ihre Unterhaltspflicht bleibt bestehen, und die Unterhaltsvorschusskasse kann weiterhin Rückgriff auf Sie nehmen. Die treuhänderische Rückübertragung ist ein verwaltungstechnischer Vorgang, der an Ihrer Haftung nichts ändert. Sie sind weiterhin verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und Zahlungen über den Beistand zu leisten. Ein Verzicht auf Unterhalt ist nicht möglich und würde auch durch diesen Vertrag nicht wirksam werden.
Zusammengefasst:
Sie erleiden durch die Zustimmung zu diesem Vertrag keine zusätzlichen Nachteile, die nicht ohnehin schon aus Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht und der Inanspruchnahme durch die Unterhaltsvorschusskasse resultieren. Die Regelung dient vor allem der Abwicklung und Durchsetzung der Ansprüche im Interesse des Kindes und der Unterhaltsvorschusskasse.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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