Nach dem gegebenen Informationen ist es grundsätzlich zulässig, dass Sie als selbstständige Logopädin einzelne Räume Ihrer Praxis an andere Heilberufler wie Heilpraktikerinnen, Ärzte oder Psychotherapeuten vermieten. Dabei sind jedoch einige rechtliche Aspekte zu beachten:
1. Vermietung an Heilpraktikerinnen, Ärzte, Psychotherapeuten:
Es gibt kein generelles Verbot, Räume an andere Heilberufler zu vermieten. Insbesondere ist es erlaubt, dass Heilpraktiker und Ärzte in einem Ärztehaus oder einer Praxisgemeinschaft nebeneinander tätig sind, solange keine Berufsausübungsgemeinschaft gebildet wird und die Praxen organisatorisch und nach außen hin klar getrennt sind. Wichtig ist, dass nach außen nicht der Eindruck entsteht, es würde in gemeinsamer Praxis die Heilkunde gemeinschaftlich ausgeübt werden. Die Beschilderung und die Außendarstellung müssen klar machen, dass es sich um eigenständige Praxen handelt.
2. Auswirkungen auf die Zulassung Ihrer Praxis:
Die Vermietung einzelner Räume an andere Heilberufler führt nicht dazu, dass Ihre eigene Praxiszulassung als Logopädin verloren geht, solange Sie Ihre Tätigkeit weiterhin ordnungsgemäß ausüben und die organisatorische Trennung gewahrt bleibt. Es ist lediglich darauf zu achten, dass keine Berufsausübungsgemeinschaft entsteht, sofern dies berufsrechtlich nicht zulässig ist.
3. Gewerbliche Infizierung und Umsatzsteuer:
Die sogenannte "gewerbliche Infizierung" bezieht sich auf die Gefahr, dass durch gewerbliche Tätigkeiten in einer ansonsten freiberuflichen Praxis die gesamte Tätigkeit als gewerblich eingestuft werden könnte. Bei Vermietung von Praxisräumen an andere Heilberufler ist dies jedoch in der Regel nicht der Fall, solange Sie selbst weiterhin Ihre freiberufliche Tätigkeit als Logopädin ausüben und die Vermietung der Räume als sogenannte "Vermögensverwaltung" gilt und dies nicht im Vordergrund steht (überwiegen der Vermietungsumsätze) Die Vermietung von Räumen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, es sei denn, Sie oder der Vermieter optieren zur Umsatzsteuerpflicht. Da Ihre logopädischen Leistungen umsatzsteuerbefreit sind, können Sie keine Vorsteuer geltend machen, aber die Vermietung an andere Heilberufler ändert daran nichts.
4. An wen dürfen Sie noch vermieten?
Sie dürfen grundsätzlich an alle Personen vermieten, die eine freiberufliche Tätigkeit im Gesundheitswesen ausüben, wie z.B. Ärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker, Physiotherapeuten etc. Wichtig ist, dass die jeweiligen berufsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden und keine unzulässige Kooperation entsteht.
5. Weitere zu beachtende Punkte:
- Mietvertrag: Die Mietverträge sollten klar regeln, dass es sich um eigenständige Praxen handelt und keine gemeinsame Berufsausübung erfolgt. Wichtig:
Wenn Sie selbst "nur" Mieter sind, Vermieter um Erlaubnis fragen. Wenn Sie Eigentümer sind diesen Satz ignorieren.
- Baurechtliche und genehmigungsrechtliche Vorgaben: Je nach Lage und Art des Gebäudes kann eine Nutzungsänderung oder eine Genehmigung erforderlich sein, insbesondere wenn die Räume ursprünglich zu anderen Zwecken genutzt wurden.
- Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung: In Eigentumsobjekten ist zu prüfen, ob die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung Einschränkungen für die Nutzung oder Vermietung vorsieht.
Fazit:
Sie dürfen als Logopädin Räume an Heilpraktikerinnen, Ärzte, Psychotherapeuten und andere Heilberufler vermieten, solange die organisatorische und rechtliche Trennung der Praxen gewahrt bleibt und keine berufsrechtlich unzulässige Kooperation entsteht. Eine gewerbliche Infizierung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit ist bei ordnungsgemäßer Gestaltung nicht zu befürchten. Die Umsatzsteuerbefreiung Ihrer logopädischen Leistungen bleibt unberührt, die Vermietung ist grundsätzlich ebenfalls umsatzsteuerfrei, sofern keine Option zur Umsatzsteuer ausgeübt wird. Beachten Sie die baurechtlichen und ggf. eigentumsrechtlichen Vorgaben.
21. August 2025
|
19:11
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail: