Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Inhalt und Reichweite der Optionsklausel
Die Optionsklausel in § 10 Abs. 2 verpflichtet Sie, dem Verlag die nächsten zwei von Ihnen „zur Veröffentlichung bestimmten Werke" zur Option anzubieten. Die Option bezieht sich auf die in § 2 aufgeführten Rechte und ist jeweils auf 6 Wochen nach Vorlage der fertigen Manuskriptfassung befristet. Während dieser Optionsfrist dürfen Sie über die betreffenden Werke nicht anderweitig verfügen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel sind Sie verpflichtet, dem Verlag zwei Werke zur Option anzubieten. Die Option ist mit der Vorlage der Manuskripte und Ablauf der jeweiligen 6-wöchigen Frist für jedes Werk erledigt, sofern der Verlag die Option nicht ausübt. Die Option bezieht sich ausdrücklich auf „zur Veröffentlichung bestimmte Werke". Das bedeutet, dass Sie Werke einreichen müssen, die Sie tatsächlich veröffentlichen wollen und die grundsätzlich veröffentlichungsfähig sind. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um Romane oder umfangreiche Werke handelt; auch kürzere Werke können darunterfallen, solange sie ernsthaft zur Veröffentlichung bestimmt sind.
2. Erfüllung der Optionsklausel durch Einreichung von zwei Manuskripten
Sie erfüllen die Optionsklausel, wenn Sie dem Verlag zwei Manuskripte vorlegen, die Sie tatsächlich veröffentlichen wollen. Die Klausel verlangt nicht, dass der Verlag die Werke annimmt oder veröffentlicht, sondern nur, dass Sie ihm die Option einräumen und während der Optionsfrist nicht anderweitig über die Werke verfügen. Nach Ablauf der jeweiligen 6-wöchigen Frist (oder nach ausdrücklicher Ablehnung durch den Verlag) sind Sie frei, mit diesen Werken zu verfahren.
3. Veröffentlichung weiterer Werke während der Optionsfrist
Ihre Hauptfrage betrifft die Möglichkeit, nach Abgabe der beiden Manuskripte, aber noch vor Ablauf der 6-wöchigen Optionsfrist, ein weiteres Werk im Selbstverlag zu veröffentlichen. Hier ist zu differenzieren:
- Die Optionsklausel verpflichtet Sie, die „nächsten zwei zur Veröffentlichung bestimmten Werke" dem Verlag anzubieten. Erst wenn Sie diese Pflicht erfüllt haben, sind Sie hinsichtlich weiterer Werke nicht mehr gebunden.
- Entscheidend ist, dass Sie die beiden Werke tatsächlich zur Veröffentlichung bestimmt haben und sie dem Verlag ordnungsgemäß angeboten haben.
- Nach dem Wortlaut der Klausel („Der Autor ist verpflichtet, während der Optionsfrist die von der Option umfassten Werke zuerst dem Verlag anzubieten und darüber nicht anderweitig zu verfügen.") bezieht sich das Verfügungsverbot nur auf die beiden optionierten Werke, nicht auf andere Werke.
- Das bedeutet: Sobald Sie die beiden Manuskripte eingereicht haben, sind Sie hinsichtlich weiterer Werke nicht mehr durch die Optionsklausel gebunden. Sie können also nach Einreichung der beiden Manuskripte ein drittes Werk im Selbstverlag veröffentlichen, auch wenn die 6-wöchige Optionsfrist für die ersten beiden Werke noch läuft.
4. Ernsthaftigkeit der Einreichung
Sie weisen darauf hin, dass Sie keine „Schrottmanuskripte" einreichen wollen, sondern ernsthaft zur Veröffentlichung bestimmte Werke. Das ist rechtlich relevant, da die Option nur für solche Werke gilt, die tatsächlich zur Veröffentlichung bestimmt sind. Die Einreichung von Werken, die offensichtlich nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, könnte als Umgehung der Optionsklausel gewertet werden und wäre rechtlich angreifbar. Da Sie aber ernsthaft veröffentlichungsfähige Manuskripte einreichen, erfüllen Sie die vertragliche Verpflichtung.
5. Veröffentlichung der abgelehnten Manuskripte im Selbstverlag
Sie können die abgelehnten Manuskripte nach Ablauf der Optionsfrist oder nach ausdrücklicher Ablehnung durch den Verlag im Selbstverlag veröffentlichen. Dies ist nicht nur zulässig, sondern belegt auch, dass die Werke tatsächlich zur Veröffentlichung bestimmt waren.
Fazit:
Ihre Einschätzung ist rechtlich zutreffend: Sie erfüllen die Optionsklausel, wenn Sie dem Verlag zwei ernsthaft zur Veröffentlichung bestimmte Manuskripte anbieten. Nach Einreichung dieser beiden Manuskripte sind Sie hinsichtlich weiterer Werke nicht mehr durch die Optionsklausel gebunden und können weitere Werke – auch vor Ablauf der 6-wöchigen Optionsfrist für die ersten beiden Werke – im Selbstverlag veröffentlichen. Die Option bezieht sich ausschließlich auf die beiden eingereichten Werke und nicht auf alle künftigen Werke während der Optionsfrist.
Eine Veröffentlichung der abgelehnten Manuskripte im Selbstverlag ist zulässig und kann im Streitfall als Beleg für die Ernsthaftigkeit Ihrer Einreichung dienen. Sie müssen also nicht mehr tun, als die beiden Werke ordnungsgemäß und ernsthaft zur Option anzubieten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr RA Altundag,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung und die Bestätigung meiner Vermutung.
Eine Nachfrage ergibt sich: Was, wenn der Verlag die Werke grundsätzlich annehmen würde, und eine Nachbesserung / Erweiterung / Kürzung oder Umformulierung wünscht? Mein Ziel ist, wie zuvor besprochen, keine Veröffentlichung mehr in diesem Verlag.
Hilft es bei der Einreichung der beiden Manuskripte, darauf hinzuweisen, dass die Werke für mich abgeschlossen sind?
In der Klausel ist dazu nichts Weiteres genannt.
Vielen Dank.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Diese beantworte ich wie folgt:
Die Optionsklausel verpflichtet Sie, dem Verlag die nächsten zwei von Ihnen zur Veröffentlichung bestimmten Werke anzubieten. Die Klausel regelt nicht ausdrücklich, wie mit Änderungswünschen des Verlags umzugehen ist, noch verpflichtet sie Sie, auf Änderungswünsche einzugehen oder Manuskripte nachzubessern, zu erweitern oder zu kürzen.
Entscheidend ist, dass Sie dem Verlag zwei fertige, zur Veröffentlichung bestimmte Manuskripte vorlegen. Der Vertrag spricht ausdrücklich von der „Vorlage der fertigen Manuskriptfassung". Damit ist nach allgemeinem Sprachgebrauch und Vertragsauslegung gemeint, dass Sie ein abgeschlossenes Werk einreichen, das Sie als veröffentlichungsreif ansehen. Es besteht keine vertragliche Pflicht, das Werk nachträglich im Sinne des Verlags zu überarbeiten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Sie können daher bei der Einreichung der beiden Manuskripte ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Werke für Sie abgeschlossen sind und Sie keine weiteren Änderungen oder Überarbeitungen vornehmen werden. Dies entspricht dem Vertragswortlaut und Ihrer Zielsetzung. Der Verlag kann dann entscheiden, ob er das Werk in dieser Form annimmt oder die Option nicht ausübt. Eine Verpflichtung Ihrerseits, Änderungswünsche zu erfüllen, besteht nicht.
Sollte der Verlag die Option nur unter der Bedingung ausüben wollen, dass Sie Änderungen vornehmen, sind Sie nach den von Ihnen bereitgestellten Informationen nicht verpflichtet, dem nachzukommen. Die Optionsfrist läuft dann ab, ohne dass ein Vertrag über das optionierte Werk zustande kommt, sofern Sie keine Änderungen vornehmen möchten.
Fazit:
Sie erfüllen Ihre Vertragspflicht, wenn Sie zwei fertige, zur Veröffentlichung bestimmte Manuskripte einreichen und darauf hinweisen, dass diese für Sie abgeschlossen sind. Sie sind nicht verpflichtet, Änderungswünsche des Verlags umzusetzen. Nach Ablauf der Optionsfrist oder Ablehnung durch den Verlag sind Sie frei, mit den Werken anderweitig zu verfahren.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet haben zu können und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen