Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht in Sachsen-Anhalt
In Deutschland besteht für Kinder im schulpflichtigen Alter grundsätzlich eine Schulpflicht. Diese gilt auch für Rückkehrer aus dem Ausland, sofern sie ihren Wohnsitz in Deutschland nehmen. Die Schulpflicht beginnt mit der Einschulung und besteht unabhängig davon, ob eine schulärztliche Untersuchung bereits stattgefunden hat oder nicht. Die Schuluntersuchung dient in erster Linie der Feststellung der Schulfähigkeit und dem Gesundheitsschutz, ist aber nicht in jedem Fall Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule, insbesondere wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und die Kinder bereits in Deutschland oder der EU beschult wurden.
2. Schuluntersuchung als Voraussetzung für die Aufnahme
Für das 10-jährige Kind, das bislang nicht in Deutschland beschult wurde, kann eine schulärztliche Untersuchung nach den landesrechtlichen Vorschriften von Sachsen-Anhalt erforderlich sein, um die Schulfähigkeit festzustellen. Für die 11- und 14-jährigen Kinder, die bereits in Deutschland eingeschult wurden und an der Einschulungsuntersuchung teilgenommen haben, ist eine erneute schulärztliche Untersuchung in der Regel nicht erforderlich, sofern keine besonderen gesundheitlichen Bedenken bestehen.
3. Verhältnismäßigkeit und Kindeswohl
Das Vorgehen der Schule und des Amtes, die Kinder bis zur Untersuchung vom Unterricht auszuschließen, ist unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls und der Verhältnismäßigkeit kritisch zu sehen. Wie Sie zutreffend anmerken, erschwert ein verspäteter Schuleintritt die soziale Integration und führt zu unnötigen Bildungslücken. Es ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d.h. Maßnahmen sind nur dann zulässig , wenn mildere Mittel nicht ausreichen.
4. Empfohlenes Vorgehen und Argumentation gegenüber der Schule
Fordern Sie die Schule schriftlich zur Aufnahme der Kinder auf und argumentieren Sie mit Schulpflicht, Kindeswohl und Verhältnismäßigkeit. Sie sollten die Schule und das Amt schriftlich auffordern, Ihre Kinder – zumindest die 11- und 14-jährigen, die bereits in Deutschland eingeschult wurden – umgehend am Unterricht teilnehmen zu lassen. Für das 10-jährige Kind können Sie argumentieren, dass eine Aufnahme in die Schule auch vor der Untersuchung möglich ist, sofern keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Bedenken bestehen und die Masernimpfung nachgewiesen wurde.
Gerne kann ich für Sie ein Schreiben für Sie formulieren.
Bei weiterer Ablehnung können Sie Widerspruch beim Schulträger einlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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