Hierzu ist festzuhalten, dass die Pflicht zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons nach § 312k BGB grundsätzlich für Verbraucherverträge gilt, die im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen werden und eine dauernde Leistung zum Inhalt haben. Fernstudienverträge, die nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) abgeschlossen werden, sind typische Verbraucherverträge, da sie regelmäßig auf eine fortlaufende Dienstleistung über einen längeren Zeitraum angelegt sind und meist online geschlossen werden.
Das FernUSG enthält in § 5 zwar eine spezielle Regelung zur Kündigungsfrist, wonach eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsabschluss möglich ist. Diese spezialgesetzliche Vorschrift ändert aber nichts daran, dass § 312k BGB als zwingende verbraucherschützende Norm zu verstehen ist, die nicht durch andere Vorschriften zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt werden darf. Der Bundesgerichtshof und die meisten juristischen Kommentare gehen davon aus, dass die Pflicht zum Kündigungsbutton alle auf Dauer angelegten Verträge im Fernabsatz umfasst, wenn der Vertrag online abgeschlossen wurde, was bei Fernstudiengängen regelmäßig der Fall ist.
Durch das Angebot eines Kündigungsbuttons wird dem Verbraucher ermöglicht, den Vertrag jederzeit und unkompliziert elektronisch zu kündigen. Die materiell-rechtlichen Kündigungsfristen nach dem FernUSG bleiben allerdings bestehen, das heißt: Auch wenn über den Button gekündigt wird, entfaltet die Kündigung ihre Wirkung entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Fristen. Der Button ermöglicht also lediglich die einfache Ausübung des Kündigungsrechts, nicht aber eine sofortige Vertragsbeendigung entgegen der gesetzlichen Frist aus dem FernUSG. Ein Verstoß gegen § 312k BGB (fehlender Kündigungsbutton) kann aber zu Abmahnungen und zur Unwirksamkeit von Kündigungsfristen führen.
Insgesamt ist festzuhalten: Für Fernstudienverträge, die im Fernabsatz geschlossen wurden, gilt die Pflicht zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons. Der Button erlaubt aber keine sofortige Kündigung entgegen der Fristen des FernUSG, sondern erleichtert nur den Zugang zur Kündigungserklärung.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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Tel: 030/37003161
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Sepp-Lorenz-__l108700.html
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Sehr geehrter Herr Dr. Lorenz,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Bitte gestatten Sie eine kurze Rückfrage:
Wenn der Fernstudienvertrag online abgeschlossen wurde und der Kündigungsbutton auf der Webseite des Anbieters fehlt, berechtigt das dann zur sofortigen Kündigung?
Mit freundlichen Grüßen
Zu Ihrer Nachfrage ist klarzustellen, dass das Fehlen des gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbuttons einen erheblichen Verstoß gegen § 312k BGB darstellt. Nach aktueller Rechtslage führt das dazu, dass die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen für Verbraucher nicht wirksam durchgesetzt werden können, solange der Button fehlt. Sie als Verbraucher wären in diesem Fall nicht an die vereinbarte oder gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist gebunden, sondern hätten ein jederzeitiges, quasi "sofortiges" Kündigungsrecht, solange der Anbieter seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt. Das bedeutet: Wenn der Kündigungsbutton fehlt und Sie kündigen möchten, kann sich der Anbieter nicht auf die normale Frist nach dem FernUSG berufen.
Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber die Pflicht zum Kündigungsbutton als zwingenden Verbraucherschutz ausgestaltet hat. Anbieter, die gegen diese Pflicht verstoßen, verlieren das Recht, sich auf die sonst geltenden Fristen zu berufen. Die Verbraucherzentrale und führende juristische Literatur bestätigen, dass das Widerrufs- oder Kündigungsrecht in diesen Fällen sofort ausgeübt werden kann.
Schöne Grüße!