Automatisierte Instagram-Gewinnspielteilnahme mit Einwilligung Dritter

31. Juli 2025 18:19 |
Preis: 61,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


08:35

Guten Tag,

ich entwickle als Privatperson ein Tool, das mit Einwilligung von Freunden automatisiert mit deren Instagram-Accounts an Gewinnspielen teilnimmt – jeweils nur einmal pro Person pro Gewinnspiel, niemals doppelt.

Ich möchte gern wissen, ob folgendes Vorgehen rechtlich zulässig ist:

Teilnahme mit Einwilligung:
Darf ich mit ausdrücklicher Zustimmung echter Personen automatisiert in deren Namen an Instagram-Gewinnspielen teilnehmen und können diese dann ihre Gewinne an mich abtreten, sodass ich, aufgrund des Aufwandes auch den gesamten Profit erhalte?

Daraus folgern die Fragen:

Einwilligung & Gewinnverwendung:
Reicht eine schriftliche Einwilligung, wenn diese auch die Gewinnannahme, Versand an meine Adresse und Abtretung an mich enthält?

Versandadresse:
Ist es zulässig, wenn Gewinne (ggf. mit c/o-Zusatz) zentral an meine Adresse gehen und für alle Personen dieselbe Telefonnummer verwendet wird?

Nutzernamen:
Sind Fantasienamen wie „@GiveawayPanda" rechtlich unproblematisch, solange keine Identität vorgetäuscht wird und auf Nachfrage die richtigen personenbezogenen Daten verwendet werden?

Ich möchte mit dem Tool transparent und sauber handeln.
Vielen Dank für Ihre Einschätzung!

31. Juli 2025 | 18:59

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Rechtsfragen:

Sie dürfen keine Gewinnspiele in Vertretung mit Zustimmung anderer für diese mit sich führen, das sind unzulässige In Sich Geschäfte nach Paragraph 181 BGB.
Damit dürften sich Ihre weiteren Fragen erübrigt haben.

Die Verwendung von Phantasienamen wäre zudem strafrechtlich relevant wegen Undurchsichtigkeit und Identitätsbetrug, Paragraph 163 BGB.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion betätigen.

Mit freundlichen Grüßen,

Lisbeth Bechtel Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Lisbeth Bechtel

Rückfrage vom Fragesteller 31. Juli 2025 | 19:13

Sehr geehrte Frau Bechtel,

vielen Dank für Ihre Antwort. Leider erscheinen in Ihrer Ausführungen wesentlichen Punkte nicht nachvollziehbar.

§ 181 BGB (Insichgeschäft):
Inwiefern ist dieser Paragraph auf mein Vorhaben anwendbar? Es wird kein Rechtsgeschäft zwischen mir und mir selbst abgeschlossen, sondern ich vertrete – mit dokumentierter Einwilligung – Dritte gegenüber einem Gewinnspielveranstalter. Es handelt sich um eine einseitige Handlung gegenüber einem Dritten, nicht um ein zweiseitiges Geschäft zwischen mir als Vertreter und mir selbst. Können Sie bitte konkret erläutern, wo hier ein Insichgeschäft vorliegen soll?

§ 163 BGB:
Dieser Paragraph betrifft die Bestimmung des Gläubigers im Zivilrecht und steht erkennbar in keinerlei Zusammenhang mit Strafbarkeit, Identitätsrecht oder der Verwendung von Fantasienamen. Ich nehme daher an, Sie meinten einen anderen Paragraphen – vielleicht § 263 StGB (Betrug)?
Sollte dem so sein, würde ich gerne wissen, inwiefern die Nutzung eines üblichen Social-Media-Namens wie „@GiveawayPilot" ohne Täuschung über eine reale Identität strafrechtlich relevant sein soll – insbesondere vor dem Hintergrund, dass Pseudonyme auf Instagram gang und gäbe sind und von der Plattform selbst nicht beanstandet werden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. August 2025 | 08:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Rechtsfrage. Ihre Konstellation ist präzise die aus Paragraph 181 BGB 1. Variante, Sie können in Vertretung anderer kein Rechtsgeschäft mit sich abschließen., s. Kommentierung bei Palandt Rz. 1 ff.. Sie wären für den Spielenden als Vertreter tätig, also als Vertretungsperson und würden mit sich den Spielvorgang durchführen, beides in 1 Person und das ist nicht erlaubt.
Paragraph 263 StGB ist schon deswegwn einschlägig, ansonsten, weil Sie mit den Phantasienamen Identitäten verunklaren und aber gewinnerzielend tätig werden. Das ist nicht zulässig.
Paragraph 163 BGB sollte nicht erwähnt werden. Das war ein Fehler.
Wenn Sie noch Klärungsbedarf haben, können Sie mir gerne eine Nachricht schreiben.

Mit freundlichen Grüßen,

Lisbeth Bechtel Rechtsanwältin

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