Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Untersagt sind unlautere Werbemethoden nach§ 3
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Hierzu zählen unzumutbare Belästigungen durch Telefonwerbung nach § 7 UWG
. Dies wird äußerst streng ausgelegt. Insofern verweise ich etwa auf BGH, Urteil vom 20.9.2007 zum Aktenzeichen I ZR 88/05
.
Keine Regelung ohne Ausnahme: Bei Anrufen bei Gewerbetreibenden gilt, dass eine sogenannte mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen ausreichend ist. Eine mutmaßliche Einwilligung kann dann etwa angenommen werden, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen gerade an dieser Art der Kontaktaufnahme besteht. Der BGH formuliert es so, dass eine Einwilligung vorliegen kann, wenn der Anrufer zuvor annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie er geplant war, einverstanden sein. Regelmäßig reichen dort bestehende geschäftliche Kontakte. Fehlen diese jedoch, gilt:
„Bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung im gewerblichen Bereich von einer mutmaßlichen Einwilligung des Anzurufenden ausgegangen werden kann, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen. Maßgebend ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände davon ausgehen kann, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen", vgl. dazu BGH oben.
Ich denke, bei Bewertung Ihres Vorgehens und aufgrund des Zusammenhangs Ihrer Dienstleistung und der Personalsuche der Unternehmen, dürfte ein Anruf sachlich gerechtfertigt und daher von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen sein. Letztlich gilt aber im Zweifel immer ein hoher Begründungsaufwand im Einzelfall. Daher macht natürlich eine Mail vor dem Anruf schon Sinn.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.03.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Hellmann,
vielen Dank für die rasche und kompetente Antwort.
Noch einmal zur Klarstellung: Ich habe bis jetzt den umgekehrten Weg genommen als Sie ihn beschrieben haben. Das bedeutet, dass ich die Unternehmen, deren Stellenanzeigen ich im Internet oder in den Printmedien, per Telefon kontaktiert habe und danach gefragt habe, ob es ok ist ihnen eine Mail mit weiteren Informationen zukommen lasse.
Nach Ihrer Meinung ist es wohl besser, erst Mail und dann Telefon. Habe ich das so richtig verstanden? Ich denke ein Interesse an meiner Dienstleistung ist gegeben, denn die Unternehmen suchen ja aktiv Mitarbeiter und ich antworte auf die Anzeigen.
Ich spreche Unternehmen nicht an, wenn sie nicht suchen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
ich habe es auch so in etwa verstanden. Ich denke auch, siehe meine Ausführungen, dass wegen dieser Stellenanzeigen ein sachlicher Grund eben für eine entsprechende Einwilligung gegeben ist. Ich habe nur den allersichersten Weg skizzieren wollen - für eine Risikooptimierung.
mfg