Unterhaltsfragen bzgl. Änderung auf Wechselmodell

21. Juli 2025 12:12 |
Preis: 70,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


14:34

Zusammenfassung

Wechselmodell Kindesunterhalt

Wir sind getrennt lebende Eltern eines 3 jährigen Sohnes. Aktuell fahren wir das Modell, dass das Kind vorrangig bei der Mutter betreut wird. Wir überlegen dies in naher Zukunft wenn keine finanziellen Nachteile entstehen zu ändern auf ein 50/50 Wechselmodell.

- Der Unterhalt (Zahlbetrag) des Vaters liegt lt. Düsseldorfer Tabelle bei 451 €.

- Die Mutter erhält aktuell seitens des Sozialamts zudem eine Sozialleistung (Aufstockung durch Bürgergeld) von monatlich 300 €, ist berufstätig in 50 %.

Frage: Wie verhält sich das Wechselmodell auf die Unterhaltszahlungen?
Wenn die Unterhaltszahlungen des Vaters an die Mutter wegfallen sollten, da beide zu 50 % für die Betreuung des gemeinsamen Kindes aufkommen, wie verhält sich das auf die Leistungen durch das Jobcenter? Bekommt die Mutter dann die 300 € aktuelle Aufstockung und weitere Leistungen aufgrund dessen, dass sich das Einkommen entsprechend durch das Wegfallen des Kindesunterhalts verringert? Es ist für uns elementar, dass es zu keiner Verschlechterung kommt. (Können Sie evtl eine Beispielrechnung oder sogar konkrete Beträge nennen?)

Zudem fragt das Jobcenter in einem aktuellen Fragebogen zur Weiterbewilligung der Sozialleistungen an, in wie fern der Vater Unterhaltsleistungen (Trennungsunterhalt) an die Mutter (wir sind nicht verheiratet!) zahlt. Ist der Vater verpflichtet diese Unterhaltszahlungen für den anderen Elternteil über den 3. Geburtstag des Kindes hinweg zu leisten?

21. Juli 2025 | 12:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden keine Änderungen eintreten:


Auch beim Wechselmodell sind die Einkünfte beider Elternteile zu berücksichtigen und nach Ihrer Darstellung wird die Kindesmutter aufgrund derer Einkommenssituation dann nicht leistungsfähig sein.


Das hat zur Folge, dass Sie auch weiterhin den Kindsunterhalt zu tragen haben.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtanwalt
Thomas Bohle, oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 21. Juli 2025 | 14:22

Hallo, danke für Ihre kurze Rückmeldung. Könnten Sie noch Stellung zum letzten Absatz nehmen zum Thema Trennungs Unterhalt? Der ist ja eigentlich auf 3 Jahre begrenzt oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Juli 2025 | 14:34

Sehr geehrter Ratsuchender,


offenbar wurde der 2. Teil der Antwort nicht veröffentlicht; sorry. Selbstverständlich können Sie dann über

ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de

eine weitere, kostenlose Rückfrage stellen.


Der 2. Teil der Antwort lautete:


Zunächst einmal sind die Angaben wahrheitsgemäß zu machen: Wenn also Zahlungen erfolgen, sind diese anzugeben.

Das ist zunächst auch unabhängig davon, ob eine Zahlungspflicht besteht, sodass ich daher dringend die wahrheitsgemäßen Angaben über erhaltene Zahlungen empfehlen muss.


Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach Trennung nichtverheirateter Eltern besteht nur dann, wenn die Kindesmutter als betreuender Elternteil eben wegen der notwendigen Kindesbetreuung nicht bzw. nicht ausreichend erwerbstätig sein kann.

Und es ist zutreffend, dass der Regelfall die ersten drei Lebensjahre des Kindes umfasst, in der keine, keine vollständige Erwerbstätigkeit von der Rechtsprechung erwartet wird.

Danach wird man von einer vollen Erwerbsobliegenheit ausgehen, sofern nicht ganz besondere Gründe für eine längere Kindesbetreuung sprechen (z.B. Behinderung).


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

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