Sehr geehrter Fragesteller,
1. Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung
a) Kein wirksamer Vertragsschluss
Nach Ihrer Schilderung wurde zwischen Ihnen und den bisherigen Betreibern kein schriftlicher Miet- oder Untermietvertrag abgeschlossen. Auch ein Eintritt in den bestehenden Pachtvertrag oder ein Kauf des Inventars kam nicht zustande. Die Übergabe des Schlüssels und der „probeweise" Betrieb des Biergartens erfolgten ausdrücklich im Hinblick auf einen noch zu schließenden Vertrag. Ein Vertragsschluss setzt grundsätzlich zwei übereinstimmende Willenserklärungen über die wesentlichen Vertragsbestandteile voraus. Fehlt es an einer solchen Einigung, ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.
Dies entspricht der allgemeinen zivilrechtlichen Grundregel, dass Verträge durch Angebot und Annahme zustande kommen (§ 145 BGB). Wenn – wie hier – noch nicht alle wesentlichen Punkte geklärt und insbesondere die Zustimmung des Eigentümers zur Untervermietung ausstehend war, liegt kein bindender Vertrag vor.
b) Rechtsgrund der Anzahlung
Die von Ihnen geleistete Anzahlung in Höhe von 25.000 € erfolgte nach Ihrer Darstellung in Erwartung eines Vertragsschlusses und sollte bei Zustandekommen des Untermietvertrags angerechnet werden. Da es zu keinem Vertragsschluss kam, fehlt es an einem Rechtsgrund für die Zahlung. Nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann das Geleistete zurückgefordert werden, wenn der mit der Zahlung verfolgte Zweck – hier der Abschluss eines Untermietvertrags – nicht eingetreten ist.
c) Beweisproblematik
Die Barzahlung ohne Quittung erschwert zwar den Nachweis, dass die Zahlung tatsächlich erfolgt ist und zu welchem Zweck. Allerdings kann die Zahlung auch durch Zeugen, Indizien oder sonstige Beweismittel nachgewiesen werden. Entscheidend ist, dass Sie darlegen und im Streitfall beweisen können, dass die Zahlung im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen und in Erwartung eines Vertragsschlusses erfolgte.
d) Ergebnis
Da kein Vertrag zustande kam und die Anzahlung an den Abschluss eines solchen geknüpft war, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten 25.000 €, sofern Sie die Zahlung und deren Zweck nachweisen können.
2. Anspruch der Gegenseite auf Schadensersatz
a) Kein vertraglicher Schadensersatzanspruch
Da kein Miet- oder Untermietvertrag zustande gekommen ist, besteht kein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder sonstiger Vertragsverletzungen.
b) Anspruch aus vorvertraglichem Schuldverhältnis (culpa in contrahendo)
Im Rahmen von Vertragsverhandlungen kann ein sogenanntes vorvertragliches Schuldverhältnis entstehen. Verletzt eine Partei hierbei Pflichten, kann die andere Partei unter Umständen Schadensersatz verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, die zu einem Schaden geführt hat.
In Ihrem Fall haben Sie den Biergarten mit Zustimmung der Betreiber probeweise betrieben und nach Erhalt eines für Sie unzumutbaren Vertragsentwurfs die Verhandlungen abgebrochen und die Schlüssel zurückgegeben. Ein pflichtwidriges Verhalten ist hierin nicht zu erkennen, da Sie zu keinem Zeitpunkt vertraglich zur Übernahme oder zum weiteren Betrieb verpflichtet waren. Die Betreiber haben Ihnen den Probebetrieb ausdrücklich ermöglicht.
c) Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag
Ein Anspruch könnte sich allenfalls aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) ergeben, wenn Sie im Interesse der Betreiber gehandelt hätten. Dies ist jedoch nicht ersichtlich, da der Probebetrieb in Ihrem eigenen Interesse erfolgte.
d) Anrechnung etwaiger Gegenansprüche
Sollte den Betreibern tatsächlich ein nachweisbarer Schaden durch die fünftägige Schließung entstanden sein, könnten sie diesen im Wege eines Zurückbehaltungsrechts oder einer Aufrechnung gegen Ihren Rückzahlungsanspruch geltend machen. Allerdings müssten sie den Schaden konkret darlegen und nachweisen. Ein pauschaler Verweis auf eine fünftägige Schließung genügt hierfür nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Schließung auf die gescheiterten Vertragsverhandlungen zurückzuführen ist, für die Sie nicht allein verantwortlich sind.
3. Zusammenfassung
Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, da kein Vertrag zustande gekommen ist und die Zahlung an den Abschluss eines solchen geknüpft war. Die Gegenseite kann unter den geschilderten Umständen keinen Schadensersatz verlangen, da kein Vertrag bestand und auch keine sonstige Pflichtverletzung Ihrerseits erkennbar ist. Ein etwaiger Schaden müsste konkret nachgewiesen werden, was nach der Sachlage nicht ersichtlich ist.
Hinweis: Die Durchsetzung Ihres Anspruchs hängt maßgeblich davon ab, dass Sie die Zahlung und deren Zweck nachweisen können. Dokumentieren Sie daher alle verfügbaren Beweismittel (z.B. Zeugen, Schriftverkehr, Indizien zum Ablauf der Verhandlungen).
Sollte nichts dergleichen vorhanden sein, dürfte es leider erhebliche (Beweis-)Probleme in einem ggfls. durchzuführenden Klageverfahren geben und dessen Erfolgsaussichten praktisch erheblich mindern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
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