Guten Tag,
Ihre Anfrage enthält zwei gesondert zu prüfende Gesichtspunkte.
1. Wohnflächenabweichung
Die Abweichung von 120 m² (vereinbart) zu 109,5 m² (tatsächlich) beträgt ca. 8,75 %.
Laut ständiger Rechtsprechung (u. a. BGH, Urteil vom 24.03.2004 – VIII ZR 295/03) ist eine Minderungsgrenze von 10 % maßgeblich. Die Wohnflächenabweichung liegt knapp unter der 10 %-Grenze, daher haben Sie keine Minderungs- oder Rückforderungsansprüche.
Eine Klage allein aus diesem Punkt hat keine Erfolgsaussicht.
2. Befristung des Mietvertrags
§ 575 BGB regelt die Befristung von Wohnraummietverhältnissen. Eine Befristung ist nur wirksam, wenn beim Vertragsabschluss ein gesetzlich anerkannter Befristungsgrund schriftlich angegeben wird (z. B. Eigennutzung, Abriss, Mitarbeiterbedarf).
Ihre Klausel enthält keinen solchen Grund, sondern verweist auf "Sonderbedarf" des Mieters und eine einvernehmliche Begrenzung.
Das genügt nicht, da dies kein gesetzlich anerkannter Befristungsgrund i. S. d. § 575 Abs. 1 BGB ist.
Die Befristung ist unwirksam, der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist nach den gesetzlichen Fristen (§ 573c BGB) möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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