Erster Brief im April 2025 vom Beitragsservice, dass für meine Betriebsstätte bisher keine Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Ich solle eine Anmeldung durchführen oder Rückmelden falls ich nicht mehr (unternehmerisch) tätig bin. Ich habe eine Anmeldung online durchgeführt mit dem Starttermin 12/2015.
Zweiter Brief im Mai 2025 vom Betragsservice mit der Bestätigung meiner Anmeldung.
Dritter Brief im Juni 2025 vom Betragsservice mit der Aufforderung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge. Hier wird die Zahlung der Beträge (720,80 Euro) rückwirkend bis 12/2015 gefordert. Ich hatte erwartet, dass nur bis zu 3 Jahre, Stichwort Verjährung, nachgefordert werden können.
Sollte ich hier Einspruch erheben? Sollte ich die Gebühren erst einmal anteilig begleichen oder bis zur Klärung komplett überweisen?
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Sie können immer das Rechtsmittel erheben, solange der Bescheid nicht in Bestandskraft erwachsen ist.
Aber…
„Die Verjährung der Beitragsforderung richtet sich gemäß § 7 Abs. 4 RBStV nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die regelmäßige Verjährung. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 RBStV i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Beitragsbescheids war die vom Beklagten festgesetzte Rundfunkbeitragsforderung offenkundig nicht verjährt."
VGH München, Urteil v. 16.05.2023 – 7 BV 21.1442
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-15656?all=False
Die Fälligkeit des zu entrichtenden Beitrages wird erst mit dem Festsetzungsbescheid in Gang gesetzt, der aufgrund Ihrer verspäteten Anmeldung auch erst im Juni ergehen konnte.
Insoweit würde auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung der Verjährung erfolglos bleiben, so dass auch mit Widerspruch/Einspruch die Abgabenforderung in voller festgesetzter Höhe zu zahlen wäre.
Ich hoffe Ihre Frage, trotz dem für Sie nicht positiven Ergebnis, beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen