Vergleichsauszahlung auf anderes Konto

24. Juni 2025 22:43 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


00:25

Hallo,
es geht um folgende Situation.
Ich habe eine Kündigung erhalten, bin dagegen vorgegangen und habe mich im Gütetermin mit dem Arbeitgeber auf die Zahlung einer Abrindung und die Zahlung des aussethenden Gehaltes geeinigt. Im Protokoll wurde aufgenommen, dass das Geld auf ein anderes noch von mir zu benennendes Konto erfolgen soll, was vom Arbeitgeber hingenommen wurde. Hintergrund dieser Bitte ist, dass ich ein PKonto habe. Um Schulden bei der Familie zu begleichen, soll das Geld nun auf ein Konto eines Familienmitglieds gehen.
Ich habe im Nachgang dem Arbeitgeber die entsprechende Bankverbindung mitgeteilt allerdings ohne den Namen des Kontoinhabers. Nun möchte der Arbeitgeber ein Foto von der Bankkarte um zu sehen, ob es sich um mein Konto handelt.
Ist dies rechtlich zulässig oder mache ich mich dadurch strafbar?
Und kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass das Geld auf ein Konto mit meinem Namen überwiesen wird.

24. Juni 2025 | 23:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Ist dies rechtlich zulässig oder mache ich mich dadurch strafbar?"

Sie machen sich dadurch strafbar, wenn Gläubigerbenachteiligung vorliegen sollte. Dies wäre dann der Fall, wenn titulierte Schulden gegen Sie bestehen sollten.

In Betracht kommende Straftatbestände wären dann: § 283 Bankrott und § 288 StGB Vereiteln der Zwangsvollstreckung.

Rechtlich sicherer Weg um eine Abfindung vor Pfändung zu schützen: Sie können beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Pfändungsschutz nach § 850i ZPO stellen.

Praktischer Ablauf : siehe z.B. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 11.10.2023 – 5 T 5670/23



Frage 2:
"Und kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass das Geld auf ein Konto mit meinem Namen überwiesen wird."

Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse daran, dass sie mit ihrer Zahlung auch tatsächlich ihre Pflichten erfüllen, sog. Erfüllung nach § 362 BGB, der wie folgt lautet:

Zitat:
§ 362 Erlöschen durch Leistung
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.


Aus diesem Grund möchten manche Arbeitgeber zur Sicherheit die Kontoinhaberschaft prüfen.



Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 25. Juni 2025 | 00:02

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

In dem von Ihnen aufgezeigten Beschluss aus Bayern ist von der 6 fachen Differenz zwischen Gehalt und ALG die Rede. Ist das auch möglich, wenn man schon eher als nach 6 Monaten einen neuen Job gefunden hat ?


Und wann kann ein solcher Antrag gestellt werden? Schon jetzt oder erst wenn das Geld tatsächlich auf meinem Konto eingegangen ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juni 2025 | 00:25

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Nachfrage 1:
"Ist das auch möglich, wenn man schon eher als nach 6 Monaten einen neuen Job gefunden hat ?"

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann trotzdem ein 6‑Monatszeitraum angesetzt werden, selbst wenn man schon früher eine neue Arbeit aufnimmt – entscheidend ist eine fiktive Betrachtung, nicht die reale Beschäftigungslücke.

Wenn Sie z. B. nach 2 Monaten schon wieder in Arbeit sind und das auch so geplant war (etwa weil der neue Vertrag schon feststand), kann das Gericht den Zeitraum auch kürzen – dann wird nur z. B. das 2‑fache der monatlichen Differenz als pfandfrei anerkannt.


Nachfrage 2:
"Und wann kann ein solcher Antrag gestellt werden? Schon jetzt oder erst wenn das Geld tatsächlich auf meinem Konto eingegangen ist?"

So schnell wie möglich, denn der Arbeitgeber will ja bereits auszahlen, möglicherweise ist dafür sogar eine Frist im Vergleich festgelegt.

Weitergehende Infos dazu finden Sie z.B. unter: https://www.schuldnerberatung.de/pfaendungsschutzantrag/


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-

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