Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Überlegung, das Zusammenspiel von Risikolebensversicherung, Testament und Scheidungsfolgenvereinbarung im Todesfall klar zu regeln, ist aus anwaltlicher Sicht sachgerecht und vorausschauend. Ich möchte Ihnen im Folgenden eine differenzierte rechtliche Einschätzung zur Bindungswirkung Ihrer angedachten Auflage geben und Ihnen zeigen, welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.
Die Todesfallsumme einer Risikolebensversicherung fällt nicht automatisch in den Nachlass, wenn ein Bezugsberechtigter benannt ist (§ 328 BGB). Die Versicherungssumme steht dann dem Bezugsberechtigten direkt zu. Das bedeutet:
Sie unterliegt nicht der Testiermacht des Erblassers. Sie können darüber also nicht testamentarisch verfügen. Eine solche testamentarische Verfügung über die Auszahlung selbst ist in diesem Fall unwirksam.
Daher ist entscheidend, wer Bezugsberechtigter ist und ob die Zahlung mit einer Bedingung oder Auflage verbunden werden kann.
a) Widerrufliches Bezugsrecht:
Wenn Ihre neue Partnerin nur widerruflich bezugsberechtigt ist, verbleibt das wirtschaftliche Recht bei Ihnen, bis Sie versterben. Dann wäre es möglich, im Testament anzuordnen, unter welcher Bedingung die Versicherungssumme ausgezahlt bzw. verwendet werden soll. Allerdings müsste die Versicherungsgesellschaft bereit sein, diese Testamentsbedingung zu beachten – was in der Praxis problematisch ist.
b) Unwiderrufliches Bezugsrecht:
Wird das Bezugsrecht unwiderruflich übertragen, entsteht bereits zu Lebzeiten der neuen Partnerin ein eigenständiger Anspruch aus dem Vertrag, der nicht mehr Ihrer Verfügung unterliegt.
Eine testamentarische Auflage an den Bezugsberechtigten ist dann also nicht mehr bindend, da die Zahlung aus dem Versicherungsvertrag außerhalb des Nachlasses erfolgt.
Da die Scheidungsfolgenvereinbarung fortwirken soll, insbesondere im Hinblick auf die Nichtveräußerung des Hauses und die Verwendung der Todesfallleistung zur Tilgung des Darlehens, bedarf es einer rechtssicheren Gestaltung, die unabhängig von der Erbfolge greift. Es gibt dazu zwei gangbare Wege:
Option A: Drei-Parteien-Vereinbarung (Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall)
Eine Vertragslösung zwischen Ihnen, Ihrer neuen Partnerin und ggf. auch der Exfrau ist möglich. Sie könnte eine Regelung enthalten, dass Ihre Partnerin im Todesfall die Leistung aus der Risikolebensversicherung nur unter der Bedingung erhält, dass sie die Tilgung des Darlehens übernimmt, eine Anerkennung der Bindung an die Scheidungsfolgenvereinbarung und eine Verpflichtung zur Unterlassung der Veräußerung des Hauses innerhalb der 5 Jahre.
Eine solche eindeutige vertragliche Regelung muss dann im Todesfall nicht durch das Nachlassgericht ausgelegt werden. Schriftform genügt für eine solche Vereinbarung, wenn es um schuldrechtliche Pflichten geht. Nur bei Grundstücksverfügungen oder Verpflichtungen zur Übereignung ist notarielle Form erforderlich (§ 311b BGB).
Natürlich benötigen Sie für einen solchen Vertrag aber die Zustimmung Ihrer Exfrau.
Option B: Testamentsgestaltung mit Vermächtnisbindung (wenn Bezugsrecht widerruflich bleibt)
Sie könnten im Testament folgendes anordnen:
- Die Versicherungssumme fällt an den Nachlass.
- Ihrer Partnerin wird ein Vermächtnis in Höhe der Versicherungssumme zugewendet, mit der Auflage, das Darlehen zurückzuzahlen.
- Zusätzlich: Ein Hinweis auf die Bindung an die Scheidungsfolgenvereinbarung.
Diese Variante ist nur wirksam, wenn kein direktes Bezugsrecht besteht oder dieses widerruflich ausgestaltet ist.
Ich empfehle folgende Vorgehensweise:
Widerrufen Sie das bisherige Bezugsrecht bei der Versicherung, sofern es widerruflich ist.
Schließen Sie mit Ihrer neuen Partnerin eine schriftliche Vereinbarung, in der Sie regeln, dass sie im Todesfall bezugsberechtigt ist,
sich jedoch verpflichtet, die Versicherungssumme zur Tilgung des Darlehens zu verwenden und die Veräußerung des Hauses für 5 Jahre zu unterlassen (entsprechend der Scheidungsfolgenvereinbarung).
Verweisen Sie im Testament auf diese Vereinbarung, und bekräftigen Sie, dass die Auszahlung an diese Bedingung geknüpft sein soll – auch wenn dies rein moralische Wirkung hat.
Eine testamentarische Auflage zur Verwendung einer Risikolebensversicherung ist nur bindend, wenn kein unwiderrufliches Bezugsrecht vorliegt.
Eine vertragliche Verpflichtung zwischen Ihnen und Ihrer neuen Partnerin ist rechtlich sicherer und durchsetzbar.
Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, sofern es nur um schuldrechtliche Verpflichtungen (z. B. Tilgung, Veräußerungsverbot) geht.
Verknüpfen Sie beide Ebenen: Vertrag + Testament (Hinweis auf die Vereinbarung).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht