Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Vermieter hat zwar grundsätzlich das Recht, die Wohnung nach Kündigung mit Kauf- oder Mietinteressenten zu besichtigen. Dieses Recht findet aber seine Grenze an den schutzwürdigen Interessen des Mieters, dazu zählt insbesondere die notwendige Wahrung der Privatsphäre während des laufenden Mietverhältnisses sowie berechtigte Abwesenheiten, z.B. Urlaub.
Während eines angekündigten Urlaubs ist es Mietern grundsätzlich zumutbar, Besichtigungen abzulehnen, da sie nicht verpflichtet sind, einer fremden Person ihren Wohnungsschlüssel zu überlassen. Ein Zwang, dem Vermieter während des Urlaubs den Schlüssel zu überlassen oder einen Dritten zu beauftragen, besteht nicht.
Relevant ist, dass Sie unmittelbar nach Ihrer Rückkehr bereit sind, in angemessenem Umfang Besichtigungstermine anzubieten und Ihrem Ankündigungsrecht nachkommen (ca. 3–5 Tage Vorlauf, werktags und auch am Wochenende, nach vorheriger Abstimmung).
Das Angebot, Besichtigungen ab dem 29.06.2025 – auch am Sonntag – zu ermöglichen, zeigt Ihre Kooperationsbereitschaft. Ein Verschulden oder eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten kann Ihnen nicht angelastet werden, solange Sie den Vermieter rechtzeitig über Ihre Urlaubszeit informiert und die Bereitschaft zur Besichtigung nach Rückkehr signalisiert haben.
Schadensersatz wäre nur dann realistisch, wenn Sie treuwidrig oder bewusst Besichtigungen verhindern würden und der Vermieter deswegen nachweislich einen (konkreten) finanziellen Schaden erleidet (d.h. er hätte bei rechtzeitiger Besichtigung einen konkreten Nachmieter gefunden und kann beweisen, dass er ohne Ihr Zutun hätte vermieten können, vgl. Blank/Börstinghaus, Mietrecht, 7. Aufl., § 573c Rn. 40). Das ist extrem selten nachweisbar und in Ihrem Fall praktisch ausgeschlossen.
Während eines angekündigten Urlaubs müssen Sie grundsätzlich keine Besichtigung ermöglichen. Sie sind auch nicht verpflichtet, einen Schlüssel zu hinterlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht