Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst zur formellen Seite:
Bei einem Scheidungstermin muss mindestens der Antragsteller anwaltlich vertreten sein – was bei Ihrem Ehemann bereits der Fall ist. Sie selbst müssen nicht anwaltlich vertreten sein, wenn Sie der Scheidung lediglich zustimmen möchten und keine eigenen Anträge (z. B. zum Versorgungsausgleich, Unterhalt, Zugewinn etc.) stellen wollen.
Aber: Wenn Sie im Termin oder im Vorfeld einen Zahlungsanspruch oder Ausgleichsanspruch geltend machen möchten, ist das kein Teil des eigentlichen Scheidungsverfahrens, sondern ggf. ein eigenständiger vermögensrechtlicher Anspruch, der außergerichtlich geltend zu machen oder gerichtlich einzuklagen wäre.
Ein „Schuldschein" ist ein einseitiges Schuldanerkenntnis – diesen müsste er unterschreiben, nicht Sie. Sie können diesen vorbereiten und ihm im Termin freiwillig zur Unterschrift vorlegen – aber er ist keinesfalls verpflichtet, diesen zu unterzeichnen. Das Gericht wird auch nicht über diesen Punkt entscheiden, weil dies nicht Verfahrensgegenstand des Scheidungsverfahrens ist.
Die Corona-Soforthilfe war – wie Sie zutreffend schreiben – ursprünglich als nicht rückzahlbarer Zuschuss gedacht, wurde aber später durch nachträgliche Prüfung der tatsächlichen Liquiditätsengpässe (nach Berechnungszeiträumen) teilweise zurückgefordert.
Wenn Ihr Mann – ohne Arbeitsvertrag, aber nachweislich als mithelfender Ehegatte – im Betrieb mitgearbeitet hat, kann grundsätzlich ein Anspruch auf hälftige Beteiligung an der Rückzahlung bestehen. Dies ergibt sich jedoch nicht automatisch, sondern ist eine zivilrechtliche Frage.
Das ergibt sich aus:
§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB (Gesamtschuldnerausgleich)
§ 1353 BGB (Eheliche Lebensgemeinschaft)
§ 1360 BGB (Familienunterhalt)
§ 1370 BGB (Zugewinnausgleich bei Ehegattenmitarbeit)
Auch die Grundsätze über ehebedingte Zuwendungen oder ein gemeinschaftsbezogenes Zweckverhältnis können hier tragend sein.
Ich empfehle Ihnen folgendes Vorgehen:
Bereiten Sie eine schriftliche Erklärung vor, in der Sie die Mitwirkung Ihres Mannes schildern, die Soforthilfe und deren Rückforderung darlegen und einen freiwilligen Ausgleich von 4.500 € fordern.
Bringen Sie Belege für die Rückforderung mit und ggf. einen Entwurf für eine Zahlungsvereinbarung oder Schuldanerkenntnis.
Sprechen Sie ihn im Termin ruhig und sachlich darauf an, sofern das Gericht dies zulässt.
Wenn er nicht einlenkt, bleibt Ihnen nur der Zivilrechtsweg, z. B. durch eine Klage auf Gesamtschuldnerausgleich oder ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) oder eine Einforderung im Rahmen des Zugewinnausgleichs (sofern dieser noch nicht ausgeschlossen oder geregelt wurde).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht