Einkommen als Gesellschafter GF neben dem Beruf

25. Mai 2025 15:11 |
Preis: 90,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Mein Vater war Mitinhaber einer GmbH. Nach seinem Tod sind meine Schwester und Mutter und ich als Erbengemeinschaft in das Handelsregister eingetragen worden.
Der Anteil der Erbengemeinschaft liegt bei 40%. Von diesen 40% steht mir ein Viertel zu also 10%.
Alleiniger Geschäftsführer ist der Companion meines Vaters geblieben.
Seit rund 10 Jahren gibt es keine Geschäftstätigkeiten mehr, es werden nur noch Betriebsrenten an ehemalige Mitarbeiter ausgezahlt und das Betriebsvermögen wird verwaltet.
Wenn keine Rente mehr bedient werden muss, soll die Firma liquidiert werden.
Aufgrund des Alters des aktuellen Geschäftsführers soll ich nun laut Gesellschafterbeschluss als zweiter Geschäftsführer eingetragen werden.
Zu einem späteren Zeitpunkt wird der bisherige Geschäftsführer Seine Tätigkeit niederlegen.
Für meine Tätigkeit ja soll ich eine Vergütung zwischen 500 und 1000€im Monat bekommen.
Wir wollen eigentlich keinen Gehaltsempfänger, beziehungsweise Angestellten in der Firma haben.
Welche Möglichkeiten gibt es diesen Betrag an mich auszuzahlen?
Könnte ich zum Beispiel eine monatliche Rechnung über die Tätigkeiten ausstellen?
Ich habe vor Jahren schon mal im Rahmen von Vorträgen Rechnung gestellt und über meine Einkommenssteuer versteuert.
Kann ich zu einem späteren Zeitpunkt eine Rechnung stellen und diese dann als Geschäftsführer freigeben und mich auszahlen?
Ich bin von der Beschränkung des Paragraphen 181 B befreit.

In meinem Hauptberuf bin bei einer GmbH angestellter Geschäftsführer ohne Beteiligung.
Mein Jahresverdienst liegt bei ca. €200.000. Ich bin privat krankenversichert.

25. Mai 2025 | 17:43

Antwort

von


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Vergütung des Geschäftsführers einer GmbH – Möglichkeiten der Auszahlung

Sehr geehrter Mandant,

auf Basis Ihrer Schilderung und der im Kontext bereitgestellten Informationen beantworte ich Ihre Frage zur Vergütung als (zukünftiger) Geschäftsführer der GmbH wie folgt:

1. Grundsatz: Vergütung des Geschäftsführers
Die Vergütung des Geschäftsführers einer GmbH ist grundsätzlich frei gestaltbar und Sache der Gesellschafter. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, dass ein Geschäftsführer ein Gehalt beziehen muss. Die Gesellschafterversammlung kann also beschließen, ob und in welcher Form eine Vergütung gezahlt wird.

„Die Regelung der Vergütung des GmbH-Geschäftsführers ist ausschließlich Sache der Gesellschafter. Dies gilt insbesondere auch für die Fragen, ob der Geschäftsführer überhaupt eine Vergütung erhalten soll, in welcher Höhe die Vergütung gewährt wird und in welcher vertraglichen Form die Tätigkeit für die Gesellschaft stattfinden soll."

2. Möglichkeiten der Vergütung
a) Anstellungsvertrag mit Gehalt
Die klassische Variante ist der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags, auf dessen Grundlage ein monatliches Gehalt gezahlt wird. Dieses Gehalt ist lohnsteuerpflichtig. Sozialversicherungspflicht besteht in der Regel nicht, wenn Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft haben.

„Da Sie Mehrheitsgesellschafter sind, fallen auf Ihre Gehaltszahlung keine Sozialversicherungsbeiträge an. Lediglich die Lohnsteuer ist abzuführen."

b) Vergütung auf Rechnung (freiberufliche Tätigkeit)
Es ist grundsätzlich möglich, als Geschäftsführer auch freiberuflich für die GmbH tätig zu werden und hierfür Rechnungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass die freiberufliche Tätigkeit klar von der Organstellung als Geschäftsführer getrennt ist und tatsächlich eigenständige, abgrenzbare Leistungen erbracht werden.

„Eine freiberufliche Tätigkeit neben der Funktion als Gesellschafter ist grundsätzlich möglich. Möglich wäre auch, dass Sie als Geschäftsführer für die GmbH und als Freiberufler gegenüber der GmbH abrechnen. (FG Berlin, 9 K 2574/03). Im letzteren Fall wäre eine Befreiung nach § 181 BGB im Gesellschafts- und Geschäftsführervertrag zu regeln. Hier ist darauf zu achten, dass zwischen Ihnen als Freiberufler und der GmbH als juristische Person Verträge abgeschlossen werden, die auch in der Praxis umgesetzt werden und einem Drittvergleich standhalten."

Wichtig:

Die abgerechneten Leistungen müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert werden.
Die Vergütung muss angemessen sein und einem Fremdvergleich standhalten, um keine verdeckte Gewinnausschüttung zu riskieren.
Die Verträge müssen klar zwischen der Organstellung (Geschäftsführer) und der freiberuflichen Tätigkeit unterscheiden.
c) Kombination oder andere Formen
Auch eine Kombination aus Festgehalt und erfolgsabhängiger Vergütung ist möglich, solange die Bedingungen klar geregelt und fremdüblich sind.

3. Rechnungstellung als Geschäftsführer
Wenn Sie als Geschäftsführer tätig sind, ist die klassische Vergütungsform das Gehalt. Eine Rechnungstellung für Geschäftsführertätigkeiten ist grundsätzlich nicht vorgesehen, da Sie als Organ der Gesellschaft handeln und nicht als externer Dienstleister. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie neben Ihrer Organstellung tatsächlich eine klar abgrenzbare, freiberufliche Tätigkeit für die GmbH erbringen (z.B. spezielle Beratungsleistungen, die nicht zu den typischen Aufgaben eines Geschäftsführers gehören).

Achtung:

Die Abgrenzung zwischen Organstellung und freiberuflicher Tätigkeit ist in der Praxis schwierig und wird von Finanzämtern und Sozialversicherungsträgern kritisch geprüft.
Die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung besteht, wenn die Vergütung nicht fremdüblich ist oder die Tätigkeit nicht klar abgrenzbar ist.
„Steuerrechtlich müssen solche Geschäfte mit nahen Angehörigen (GmbH als nahe Angehörige) dem sogenannten Fremdvergleich entsprechen. Es müssen dem Geschäft also Bedingungen zugrunde gelegt werden, die auch fremde Dritte miteinander vereinbaren würden. Diese Bedingungen müssen klar sein. Außerdem muss das Geschäft so wie vereinbart auch tatsächlich durchgeführt werden."

4. Praktische Umsetzung
Gesellschafterbeschluss: Die Vergütung sollte durch einen Gesellschafterbeschluss festgelegt werden.

Vertragliche Regelung: Ein schriftlicher Geschäftsführervertrag ist dringend zu empfehlen, um die Vergütung und deren Modalitäten klar zu regeln.

Abrechnung: Bei Gehaltszahlung erfolgt die Auszahlung als Lohn mit Lohnsteuerabzug. Bei freiberuflicher Tätigkeit erfolgt die Abrechnung auf Rechnung, wobei die Umsatzsteuerpflicht zu prüfen ist.

5. Fazit und Empfehlung
Gehalt: Die einfachste und rechtssicherste Variante ist die Zahlung eines Gehalts auf Basis eines Geschäftsführervertrags.
Freiberufliche Rechnung: Nur möglich, wenn Sie tatsächlich abgrenzbare, nicht zur Organstellung gehörende Leistungen erbringen und dies vertraglich sowie tatsächlich sauber trennen.
Vermeidung von Risiken: Achten Sie auf die Einhaltung des Fremdvergleichs und eine klare Dokumentation, um steuerliche Risiken (verdeckte Gewinnausschüttung) zu vermeiden.

Zusammengefasst:
Sie können als Geschäftsführer grundsätzlich ein Gehalt beziehen oder – bei klar abgrenzbaren Leistungen – auch Rechnungen stellen. Die gewählte Vergütungsform muss jedoch gesellschaftsrechtlich und steuerlich sauber dokumentiert und fremdüblich sein. Die Entscheidung sollte durch einen Gesellschafterbeschluss und einen entsprechenden Vertrag abgesichert werden.


Rückfrage vom Fragesteller 27. Mai 2025 | 19:01

Hallo Herr Schulze,
Sie schreiben in Ihrer Antwort:
„Da Sie Mehrheitsgesellschafter sind, fallen auf Ihre Gehaltszahlung keine Sozialversicherungsbeiträge an. Lediglich die Lohnsteuer ist abzuführen."

Das trifft auf mich nicht zu. Ich schrieb:
"Der Anteil der Erbengemeinschaft liegt bei 40%. Von diesen 40% steht mir ein Viertel zu, also 10%."
Hier bitte ich um Beleuchtung der Möglichkeiten.
Was ist den z.B. mit einem Minijob oder Midijob? Der kommt in Ihrer Aufstellung bisher nicht vor, ist doch aber für die Größenordnung von €500...€1000 (wie ich schrieb) eine übliche Entlohnung.

Was sind "nicht zur Organstellung gehörende Leistungen". Welche Leistungen wären denn in Rechnung stellbar?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Mai 2025 | 19:15

Vielen Dank für Ihre Rückfrage. Gerne werde ich Ihre Fragen im Hinblick auf die Vergütung als Geschäftsführer und die Möglichkeit der Rechnungsstellung für bestimmte Leistungen beantworten.



1. Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführern:

Wenn Sie nur 10% der Anteile an der GmbH halten, gelten Sie nicht als beherrschender Gesellschafter. In der Regel sind Geschäftsführer, die nicht beherrschende Gesellschafter sind, sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass auf Ihr Gehalt als Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge anfallen, es sei denn, es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob).



2. Minijob oder Midijob:

- **Minijob**: Bei einem Minijob dürfen Sie monatlich bis zu 520 Euro verdienen. In diesem Fall fallen keine Sozialversicherungsbeiträge für Sie an, allerdings muss die GmbH Pauschalabgaben leisten.

- **Midijob**: Bei einem Midijob liegt das monatliche Einkommen zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro. Hierbei zahlen Sie reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die mit steigendem Einkommen ansteigen.



3. Nicht zur Organstellung gehörende Leistungen:

Leistungen, die nicht zur typischen Organstellung eines Geschäftsführers gehören, sind solche, die über die üblichen Aufgaben eines Geschäftsführers hinausgehen. Dazu könnten beispielsweise spezielle Beratungsleistungen, Schulungen oder Vorträge gehören, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehen.

>Diese Leistungen könnten Sie auf freiberuflicher Basis erbringen und in Rechnung stellen, sofern sie klar von Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer abgrenzbar sind.



4. Rechnungsstellung:

Wenn Sie solche abgrenzbaren Leistungen erbringen, können Sie diese der GmbH in Rechnung stellen. Es ist wichtig, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht werden und marktüblich sind, um keine verdeckte Gewinnausschüttung zu riskieren. Die Abrechnung sollte transparent und nachvollziehbar sein.



Zusammenfassend können Sie als Geschäftsführer entweder ein Gehalt beziehen, das sozialversicherungspflichtig ist, oder – bei klar abgrenzbaren Leistungen – Rechnungen stellen. Ein Minijob könnte eine Möglichkeit sein, wenn Ihre Vergütung im Rahmen von 500 Euro liegt, während ein Midijob bei einer Vergütung von bis zu 1.000 Euro in Betracht kommt.

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