Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Gewährleistungspflicht nach Ersatzlieferung:
Grundsätzlich beginnt mit der Lieferung eines Ersatzteils keine neue Gewährleistungsfrist, es sei denn, es handelt sich um eine mangelhafte Nacherfüllung.
In Ihrem Fall wurde der Ersatzakku auf Kulanz geliefert, was bedeutet, dass der Hersteller freiwillig gehandelt hat, ohne dass eine rechtliche Verpflichtung bestand. Daher entsteht durch die Kulanzleistung keine neue Gewährleistungsfrist. D.h, bei mangelhafter Nacherfüllung können die Rechte aus § 437 BGB neu entstehen, was hier jedoch nicht zutrifft, da es sich um eine Kulanzleistung handelt.
2.
Batterie als Verschleißteil:
Batterien können als Verschleißteile angesehen werden, da sie im Laufe der Zeit an Kapazität verlieren und ausgetauscht werden müssen.
Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass keine Gewährleistungsansprüche bestehen. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang, also bei der Übergabe des Ersatzakkus, vorhanden war. Da der Ersatzakku im Juni 2024 geliefert wurde und die Probleme erst im Winter 2024 auftraten, könnte es schwierig sein, nachzuweisen, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorhanden war.
3.
Batteriemanagementeinheit als Problem:
Wenn das Problem tatsächlich in der Batteriemanagementeinheit liegt und nicht in der Batterie selbst, könnte dies ein Sachmangel sein, der unter die Gewährleistung fällt.
Allerdings müssten Sie nachweisen, dass dieser Mangel bereits bei der Lieferung des Ersatzakkus vorhanden war. Da die Gewährleistungsfrist für das ursprüngliche Fahrzeug im Mai 2024 abgelaufen ist, könnten Ansprüche aus der ursprünglichen Gewährleistung nicht mehr geltend gemacht werden.
4.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Hersteller nach der Kulanzlieferung des Ersatzakkus im Juni 2024 nicht mehr in der Gewährleistungspflicht steht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Mangel bereits bei der Lieferung des Ersatzakkus vorhanden war.
Die Batterie kann als Verschleißteil angesehen werden, was jedoch nicht automatisch den Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen bedeutet, wenn ein Mangel bei Gefahrübergang vorlag.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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