Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Vorsorgevollmacht:
Da Sie im Besitz einer umfassenden Vorsorgevollmacht sind, die auch medizinische Belange abdeckt, haben Sie das Recht, Entscheidungen im medizinischen Bereich für Ihre Mutter zu treffen. Dies bedeutet, dass Sie auch die Organisation der Medikamentengabe beeinflussen können.
2. Einbindung des Pflegedienstes:
Sie sind berechtigt, den Pflegedienst anweisen, auch die von der Fachärztin verordneten Psychopharmaka zu verabreichen. Da Sie die rechtliche Vertretung Ihrer Mutter innehaben, können Sie mit dem Pflegedienst entsprechende Vereinbarungen treffen. Es ist wichtig, dass der Pflegedienst über alle notwendigen Informationen zu den Medikamenten verfügt, um die korrekte Dosierung sicherzustellen.
3. Kommunikation mit der Fachärztin:
Es wäre ratsam, das Gespräch mit der Fachärztin zu suchen, um die Gründe für ihre Weigerung zu klären. Sie können darauf hinweisen, dass die korrekte Einnahme der Medikamente durch den Pflegedienst im besten Interesse Ihrer Mutter ist und dass Sie als Bevollmächtigter diese Vorgehensweise wünschen.
4. Gesetzliche Regelungen:
Gemäß § 1901a BGB (Patientenverfügung) und den allgemeinen Regelungen zur Vorsorgevollmacht haben Sie das Recht, im Rahmen der Vollmacht medizinische Entscheidungen zu treffen. Sollte die Fachärztin weiterhin nicht kooperieren, könnten Sie in Erwägung ziehen, den Sachverhalt mit der Ärztekammer zu besprechen, um eine Lösung zu finden.
5. Betreuungsgericht:
Falls es weiterhin Schwierigkeiten gibt, können Sie das Betreuungsgericht einschalten, um eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Das Gericht kann prüfen, ob die Fachärztin im Einklang mit dem Patientenwillen und den rechtlichen Vertretungsbefugnissen handelt.
Es ist wichtig, dass alle Beteiligten im Sinne des Wohls Ihrer Mutter zusammenarbeiten, um ihre Gesundheit und Sicherheit zu gewährleisten.
Gerne bin ich in dieser Sache weiter behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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