Erbe wohnt in Nachlass

| 9. Mai 2025 15:58 |
Preis: 50,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Aktueller Fall, Hauseigentümerin Anfang April verstorben und Erbin mit Ehemann und Sohn lebt seit 40 Jahren im selben Haus in Baden-Württemberg. Insgesamt gibt es drei Erben und kein Testament, Erbin ist mit Familie auf Wunsch des Vaters (verstorbener Hauseigentümer) eingezogen. Es werden das Erdgeschoß und ein Raum unter dem Dach bewohnt, die verstorbene Eigentümerin lebte im Obergeschoß.

Es wurde kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen, jedoch alle eigenen Kosten (wie Strom, Reparaturen) selbst bezahlt und allgemeine Kosten (wie Wasser, Müll - großteilig mit höherem Betrag) per Überweisungen mit dem Vermerk "Nebenkosten" bezahlt.

Nach dem Tod des ursprünglichen Eigentümers, hat man sich um die Eigentümerin in vielerlei Hinsicht gekümmert (Einkäufe, Versicherungen, Steuern, Arzttermine, Medikamente, Reparaturen, Gartenarbeiten, Rasen, etc.).

Der Ehemann hat 25 Jahre auch den Telefonanschluss bezahlt, ein anderer Sohn die Garagentore ersetzt und der andere Sohn hat Heißwasserboiler ersetzt und einige kostenpflichtige Reparaturen durchführen lassen (Isolierung auf Grund von Schimmel, Armaturen in Küche und Bad, usw.) sowie den Kabelanschluss des Hauses über 15 Jahre bezahlt.

Die Erbmasse besteht aus einem Grundstück mit zirka 900m² (Haus mit Garage und Garten, laut Gutachten von 2019
zirka 180.000€ wert), ein Ackerstück mit zirka 40Ar und etwa 100.000€ an Konten und Bargeld.

Das Haus ist Baujahr 1960 mit entsprechenden Mängeln - keine Isolierung, original Dach, Elektrotechnik nicht auf aktuellen Stand, Schimmelbildung (nach Austausch von 50% der Fenster durch ursprünglichen Eigentümer), Eternitplatten an der Wetterseite, Garagendach und Balkonverkleidung, Etagenheizungen mit Heizöl die effektiv zwei Räume pro
Etage beheizen.

Die beiden Erben fordern aktuell fast den gesamten Wert des Grundstücks (nicht bezahlbar durch die Erbin, evtl. dem Sohn - jedoch existieren Bedenken auf Grund der enormen Folgekosten. Bereits mit Existenzängsten).

- Gibt es hier eine Möglichkeit die jahrzehntelangen Tätigkeiten auf den Erbteil anzurechnen?
- Wäre das Hinzuziehen eines Anwalts in diesem Fall sinnvoll?
- Muss man jederzeit damit rechnen, sofort aus dem Haus zu müssen?

Vielen, vielen Dank vorab!

9. Mai 2025 | 19:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, da kein Testament vorliegt und somit die gesetzliche Erbfolge greift. Die Erbengemeinschaft besteht aus Ihnen, Ihrem Ehemann und einem weiteren Sohn. Jeder Miterbe hat grundsätzlich das Recht, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen, was bedeutet, dass das Erbe aufgeteilt wird.

1. Anrechnung der jahrzehntelangen Tätigkeiten auf den Erbteil:
Die von Ihnen beschriebenen Tätigkeiten und Investitionen könnten unter bestimmten Umständen als Ausgleichspflicht im Rahmen der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden. Dies ist jedoch nicht automatisch der Fall. Es müsste nachgewiesen werden, dass diese Leistungen über das hinausgehen, was im Rahmen einer familiären Unterstützung üblich ist, und dass sie mit der Erwartung einer Gegenleistung erbracht wurden. Ohne schriftliche Vereinbarungen oder klare Absprachen
ist dies oft schwer durchzusetzen.

2. Hinzuziehen eines Anwalts: Angesichts der Komplexität der Situation und der potenziell erheblichen finanziellen Auswirkungen wäre es durchaus ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche zu klären, die Erbauseinandersetzung zu verhandeln und gegebenenfalls eine faire Lösung zu finden.

3. Möglichkeit, aus dem Haus ausziehen zu müssen: Da kein schriftlicher Mietvertrag besteht, könnte es möglich sein, dass die anderen Erben verlangen, dass Sie das Haus verlassen, insbesondere wenn eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft angestrebt wird.

Allerdings könnte ein Anwalt Ihnen helfen, eine Vereinbarung zu treffen, die Ihnen ein Wohnrecht sichert, zumindest bis eine endgültige Lösung gefunden ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 11. Mai 2025 | 19:50

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