Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Ist das rechtmäßig das die Rente um 50% gekürzt wird?"
Nein, das dürfte nach Ihrer Schilderung hier sogar völlig unrechtmäßig sein.
Hintergrund ist, dass es auch für Ihre damals selbständige Frau Pfändungsfreigrenzen gibt. Bei Einkommen unterhalb dieser Grenze kann grundsätzlich dann auch nichts gepfändet werden.
Diese Grenze beträgt derzeit 1499,99 €. Sehen Sie dazu z.B. unter:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2024/240813_rente_hoehere_pfaendungsfreigrenze.html
Damit stellt sich die Frage, warum derart munter dennoch gepfändet wird:
Die AOK hat gegen Ihre Frau sicherlich einen Vollstreckungstitel (z. B. Bescheid oder Gerichtsurteil) wegen unbezahlter Beiträge aus der früheren Selbstständigkeit. Da bei Ihrer Frau nach 1994 wohl nichts zu pfänden war, hat die AOK klugerweise das Rentenkonto Ihrer Frau "gepfändet". Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist damit zur Abführung der pfändbaren Beträge verpflichtet worden. Die Rentenversicherung führt dann automatisch einen Teil der Rente an die Gläubigerin (hier: AOK) ab, wobei grundsätzlich die Einkommensverhältnisse sorgfältig geprüft werden sollten. Dies scheint hier unterblieben zu sein, denn selbst wenn man fälschlicherweise Ihre eigene Rente vollständig und fehlerhaft Ihrer Frau zurechnen würde, wäre ein Pfändungsbetrag von 50 % der Rente Ihrer Frau nicht nachzuvollziehen.
Daher muss sich Ihre Frau schriftlich umgehend und nachweisbar gegen die Pfändung wenden, am besten gegenüber beiden Beteiligten, namentlich der AOK und der DRV.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Herr Fork, könnten Sie diesen Fall für uns übernehmen? Wenn ja, wie können wir in Kontakt treten?
Mit freundlichen Grüßen A.H.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"Sehr geehrter Herr Fork, könnten Sie diesen Fall für uns übernehmen? Wenn ja, wie können wir in Kontakt treten?"
Ja, das könnte ich bei Bedarf. Dies wäre auch über die Entfernung kein Hindernis, da es hier allein schriftlich gelöst werden könnte.
Kontaktieren können Sie mich unter Verweis auf diese Fragestellung über meine Kontaktdaten am besten per E-Mail, wobei Sie diese durch Klick auf mein Profilbild oder über die Google-Suche unter "Rechtsanwalt Fork, Dortmund" erhalten.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-