Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Genehmigungspflicht nach der Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Nach § 60 ThürBO sind bestimmte Bauvorhaben genehmigungsfrei. Unter anderem sind Solaranlagen auf Dach- und Außenwandflächen genehmigungsfrei, sofern sie in die Dachflächen integriert oder diesen unmittelbar aufgesetzt sind.
Da Sie jedoch eine freistehende PV-Anlage auf einem Rahmengestell neben dem Bungalow errichten möchten, handelt es sich um eine bauliche Anlage, die nicht an ein Gebäude angebaut ist. Solche freistehenden Anlagen sind in der Regel genehmigungspflichtig.
Gesetzliche Grundlage:
§ 60 Abs. 1 Nr. 3 ThürBO: Genehmigungsfreiheit von Solaranlagen an Gebäuden.
§ 60 Abs. 2 ThürBO: Freistehende Solaranlagen sind nicht von der Genehmigungspflicht befreit.
2. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Ihr Grundstück befindet sich im Außenbereich. Gemäß § 35 BauGB ist die Errichtung von baulichen Anlagen im Außenbereich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
a) Privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB)
Die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der solareren Strahlungsenergie (PV-Anlagen) ist nur dann privilegiert, wenn sie einen Standortbezug zum Außenbereich haben. Dies ist bei freistehenden PV-Anlagen in der Regel nicht der Fall, da sie auch im Innenbereich errichtet werden können.
b) Sonstige Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB)
Freistehende PV-Anlagen gelten als sonstige Vorhaben. Ihre Zulässigkeit erfordert, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Es ist eine bauplanungsrechtliche Genehmigung erforderlich.
Gesetzliche Grundlage:
§ 35 Abs. 2 BauGB: Zulässigkeit sonstiger Vorhaben im Außenbereich.
§ 35 Abs. 3 BauGB: Öffentliche Belange, die gegen das Vorhaben sprechen könnten.
3. Auswirkungen auf den Bestandsschutz Ihres Bungalows
Der Bestandsschutz Ihres Bungalows könnte durch die Errichtung einer neuen, genehmigungspflichtigen Anlage gefährdet werden, insbesondere wenn der Bungalow selbst keine Baugenehmigung besitzt oder diese nicht nachweisbar ist.
Es besteht das Risiko, dass die Baubehörde im Zuge der Prüfung Ihres Bauantrags den Status Ihres Bungalows überprüft und gegebenenfalls fehlende Genehmigungen einfordert.
Meine Empfehlungen:
- Einholung einer Baugenehmigung:
Stellen Sie einen Bauantrag für die Errichtung der freistehenden PV-Anlage bei der zuständigen Baubehörde.
Reichen Sie dabei alle erforderlichen Unterlagen ein, einschließlich Lagepläne und technische Beschreibungen.
- Prüfung des Bestandsschutzes:
Überprüfen Sie, ob für Ihren Bungalow eine Baugenehmigung oder ein anderer Nachweis über die Rechtmäßigkeit der Errichtung vorliegt.
Falls nicht, sollten Sie überlegen, eine nachträgliche Genehmigung zu beantragen oder den Bestandsschutz bestätigen zu lassen.
Ich kann das nicht abschließend aus der Ferne beurteilen, hier wäre eine weitere rechtliche Beurteilung anwaltlicher Art notwendig.
- Abstimmung mit der Baubehörde:
Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Baubehörde auf, um Ihr Vorhaben zu besprechen.
Klären Sie, ob angesichts des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans besondere Anforderungen oder Einschränkungen zu beachten sind.
- Vermeidung von Rechtsverstößen:
Errichten Sie die PV-Anlage nicht ohne die erforderliche Genehmigung, um Baurechtsverstöße und mögliche Sanktionen zu vermeiden.
Beachten Sie, dass ungenehmigte Bauvorhaben im Außenbereich behördlich verfolgt und gegebenenfalls rückgebaut werden müssen.
Zum Fazit:
Ihr Vorhaben ist aller Wahrscheinlichkeit nach genehmigungspflichtig. Um rechtliche Risiken zu vermeiden und den Bestandsschutz Ihres Bungalows nicht zu gefährden, sollten Sie einen Bauantrag stellen und das Einvernehmen mit der Baubehörde suchen.
Gesetzliche Grundlagen:
Thüringer Bauordnung (ThürBO):
§ 60 ThürBO – Genehmigungsfreie Vorhaben
Baugesetzbuch (BauGB):
§ 35 BauGB – Bauen im Außenbereich
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Fragen. Eine kleine Nachfrage hat sich jetzt ergeben.
Wenn ich das richtig aus der Thüringer Bauordnung interpretiere, wäre eine solche geplante Anlage im Dach integriert oder an den Gebäudewänden als verfahrensfreies Bauvorhaben zulässig. Gilt dies auch für den (aktuell) nicht bebaubaren Außenbereich, oder gibt es da Einschränkungen?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, leider nicht, da habe ich Zweifel, was sich im Umkehrschluss aus der Landesbauordnung ergibt, die nur folgendes zulässt:
Genehmigungsfrei sind allein gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m.
Deshalb fragen Sie bei der Baubehörde an, wenn die das doch als genehmigungsfrei ansieht, ist es natürlich in Ordnung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen