Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
In Ihrem Fall ist es wichtig, die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung zu beachten. Nach § 434 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.
Da der Defekt innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf aufgetreten ist, greift die Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB. Das bedeutet, dass vermutet wird, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang, also bei der Lieferung, vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
2.
Der Bericht des Servicetechnikers von Electrolux, der fehlerhafte Spannungswerte und einen falschen Anschluss dokumentiert, könnte als Nachweis dafür dienen, dass der Mangel nicht auf einen Fehler des Geräts selbst, sondern auf einen fehlerhaften Anschluss zurückzuführen ist.
Wenn der Anschluss durch einen Techniker von MediaMarkt vorgenommen wurde, könnte dies auf einen Fehler bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten von MediaMarkt hindeuten.
3.
Da der Defekt innerhalb der ersten sechs Monate aufgetreten ist, liegt die Beweislast bei MediaMarkt, zu zeigen, dass der Mangel nicht bereits bei der Lieferung vorhanden war. Der Bericht des Servicetechnikers könnte MediaMarkt in die Pflicht nehmen, den Mangel zu beheben, ohne dass Ihnen Kosten entstehen.
4.
Zusammenfassend sollten Sie MediaMarkt darauf hinweisen, dass aufgrund der Beweislastumkehr MediaMarkt nachweisen muss, dass der Mangel nicht bereits bei der Lieferung vorhanden war. Der Bericht des Servicetechnikers spricht dafür, dass der Anschluss fehlerhaft war, was in die Verantwortung von MediaMarkt fällt. Daher sollten Sie nicht verpflichtet sein, die Kosten für den Elektriker zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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