Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Nachforderung von Nutzungskosten:
Grundsätzlich können Nachforderungen gestellt werden, wenn ein Abrechnungsfehler vorliegt. Die Forderung der Lieferfirma basiert auf dem zugrunde liegenden Auftragsverhältnis und nicht allein auf der Rechnung. Solange die Verjährungsfrist von drei Jahren nicht abgelaufen ist, können solche Nachforderungen geltend gemacht werden.
2. Verjährung:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Wenn die Nutzungskosten innerhalb dieser Frist nachgefordert werden, ist dies rechtlich zulässig.
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Insgesamt hängt die Möglichkeit, die Zahlung zu verweigern oder zu mindern, stark von den spezifischen Vertragsbedingungen und den Umständen des Einzelfalls ab.
Fazit
Ist im Vertrag die Abrechnung geregelt, kann der Vertragspartner den Abrechnungsfehler korrigieren und eine Nachforderung verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
29. April 2025
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20:04
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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