Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Klausel 1.2: "Abweichende Regelungen oder Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom Anbieter schriftlich bestätigt wurden."
Diese Klausel zielt darauf ab, abweichende Bedingungen des Kunden auszuschließen, sofern keine schriftliche Bestätigung durch den Anbieter erfolgt.
B2C-Bereich: Im Verhältnis zu Verbrauchern ist eine solche Klausel problematisch. Gemäß § 305c Abs. 1 BGB sind überraschende Klauseln unwirksam. Zudem könnte die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, da sie dem Verbraucher nicht klar und verständlich darlegt, welche Bedingungen gelten. Die Rechtsprechung betont, dass Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt werden dürfen. Daher ist die Klausel im B2C-Bereich als unwirksam anzusehen.
B2B-Bereich: Im unternehmerischen Verkehr ist die Klausel grundsätzlich zulässig. Unternehmer können in ihren AGB festlegen, dass abweichende Bedingungen des Vertragspartners nur bei schriftlicher Bestätigung gelten. Allerdings ist zu beachten, dass bei widersprechenden AGB beider Parteien keine der Klauseln Vertragsbestandteil wird, und stattdessen die gesetzlichen Regelungen Anwendung finden.
Klausel 3.2: "Wenn die Benutzerkontodaten nicht aktuell sind, behält sich ANBIETER vor, das betroffene Benutzerkonto zu schließen."
Diese Klausel betrifft die Schließung von Benutzerkonten bei veralteten Daten.
B2C-Bereich: Im Verhältnis zu Verbrauchern ist die Klausel kritisch zu betrachten. Ein vollständiger Ausschluss der Haftung für Transportschäden benachteiligt den Verbraucher unangemessen und verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB. Zudem trägt der Unternehmer im B2C-Bereich das Transportrisiko bis zur Übergabe der Ware an den Verbraucher. Daher ist die Klausel im B2C-Bereich unwirksam.
B2B-Bereich: Im unternehmerischen Verkehr kann die Haftung für Transportschäden grundsätzlich ausgeschlossen werden. Allerdings muss die Klausel klar und verständlich formuliert sein, um wirksam zu sein. Es ist ratsam, die Klausel entsprechend anzupassen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Klausel 3.5: "Der ANBIETER haftet nicht für Beschädigungen der Produkte während des Transports."
Diese Klausel schließt die Haftung des Anbieters für Transportschäden aus.
B2C-Bereich: Im Verhältnis zu Verbrauchern ist eine solche Klausel unzulässig. Gemäß § 309 Nr. 7 BGB ist ein Haftungsausschluss für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, unwirksam. Zudem trägt der Unternehmer im B2C-Bereich das Transportrisiko bis zur Übergabe der Ware an den Verbraucher. Daher ist die Klausel im B2C-Bereich unwirksam.
B2B-Bereich: Im unternehmerischen Verkehr kann die Haftung für Transportschäden grundsätzlich ausgeschlossen werden. Allerdings muss die Klausel klar und verständlich formuliert sein, um wirksam zu sein. Es ist ratsam, die Klausel entsprechend anzupassen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Alternative Formulierung für B2C-Bereich:
"Der Anbieter trägt das Risiko für Beschädigungen der Produkte während des Transports bis zur Übergabe an den Verbraucher. Im Falle von Transportschäden wird der Anbieter den Verbraucher bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Transportunternehmen unterstützen."
§6 Preisanpassungsklausel:
Diese Klausel erlaubt dem Anbieter, die Preise für Gutscheincodes bei Änderungen der Produktkosten nach billigem Ermessen anzupassen.
B2B-Bereich: Im unternehmerischen Verkehr ist eine solche Preisanpassungsklausel grundsätzlich zulässig. Gemäß § 315 BGB kann eine Partei berechtigt sein, Leistungen nach billigem Ermessen zu bestimmen. Allerdings muss die Klausel transparent und nachvollziehbar sein. Die in der Klausel genannten Gründe für Preisanpassungen (z.B. Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, Kostenänderungen) sind nachvollziehbar und konkretisiert. Zudem wird dem Kunden ein Widerspruchsrecht eingeräumt, was die Klausel weiter absichert. Daher ist die Klausel im B2B-Bereich als wirksam anzusehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Wirksamkeit der vorgelegten AGB-Klauseln stark vom jeweiligen Anwendungsbereich (B2B oder B2C) abhängt. Während im B2B-Bereich größere Gestaltungsspielräume bestehen, sind im B2C-Bereich die gesetzlichen Vorgaben strenger, insbesondere zum Schutz der Verbraucher. Es wird empfohlen, die AGB entsprechend anzupassen und gegebenenfalls separate Versionen für B2B- und B2C-Kunden zu erstellen, um rechtliche Risiken zu minimieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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