Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die von Ihnen angegebene Internetseite „memberarea.tv“ bietet seit einiger Zeit Anlass für die Klagen zahlreicher Nutzer, die sich durch versteckte Preisangaben und Abonnements des Anbieters getäuscht sehen. Für die Abrechnungen der erbrachten Dienstleistungen tritt, wie in anderen Fällen auch, die Firma Cyberservices B.V. mit Geschäftssitz in den Niederlanden auf.
Am einfachsten könnten Sie sich Ihrer Zahlungspflicht entziehen, wenn Sie angeben, dass Sie eine Anmeldung zu den Diensten „funclub.cc“, „Telspass“ und „Toro“ nicht vorgenommen haben.
In diesem Fall müsste die Gegenseite beweisen, dass Sie derjenige waren, der einen entsprechenden Vertrag eingegangen ist (OLG Köln, Urteil vom 06.09.2002 Az.: 10 U 16/02
).
Gleichwohl ist die Gegenseite beweisbelastet für den Umstand, dass eine Anmeldung zu den Abonnements „funclub.cc“, „Telspass“ und „Toro“ von Ihnen im Rahmen einer Registrierung zu „memberarea.tv“ stattgefunden haben soll.
Wie Sie selbst angeben, können Sie sich nicht daran erinnern, entsprechende Abonnements abgeschlossen zu haben, so dass Sie entweder die Angaben schlichtweg übersehen oder –was wahrscheinlicher ist- diese Angaben von Ihnen im Rahmen Ihrer Anmeldung überhaupt nicht gemacht wurden.
Leider ist eine Registrierung über „memberarea.tv“ zurzeit nicht möglich, jedoch gehe ich davon aus, dass Sie sich über die folgende Eingabemaske registriert haben:
http://www2.cybilling.com/anmeldung/lz_anmelden.php
Hierbei handelt es sich um das Online-Bezahlsystem der Firma Cyberservice B.V., welches z.B. auch über die Seiten amateurpages.de, arschfick.de, asia-teens.de, beobachtemich.de, bumskontakte.de, clubbizarr.de, deutschemaedchen.de, engeloecher.de, enge-votzen.de, fotos-gays.de, freestrip.de, gangbanggays.de, gaysanal.de, gay-fisten.de, gayschwaenze.de, girls-pictures.de, hure.de, jung-und-willig.de, lolitaerotic.de, lolitamaedchen.de, maedchenbeimsex.de, maedchenerotik.de, maedchensex.de, nacktejungen.de, nackte-teens.de, natursekt.de, peitsch-mich.de, privatelivecams.de, sado-maso.de, sadomasochismus.de, schuelerinnensex.de, schwangere-votzen.de, sexshocker.de, sexcall.de, sexmitteens.de, sexreport.de, teenies.de, teenmoesen.de, teenpornobilder.de, teenpornovideos.de, teensexseite.de, teenvotzen.de und voegeln.de angeboten wird.
Zu der Webseite „voegeln.de“ gibt es z.B. im Übrigen die gleichen Beschwerden, wie sie von Ihnen vorgebracht werden. Auch hier sollen sich Anmelder eines Testaccounts gleichzeitig zum Bezug der kostenpflichtigen Abonnements „funclub.cc“, „Telspass“ und „Toro“ verpflichtet haben. Viele Nutzer geben in Internetforen an, dass Sie solche Abonnementpflichten nicht wahrgenommen haben.
Tatsächlich wird über diese Dienstleistungen auch kein Abonnement abgeschlossen, wenn man über voegeln.de einen Testaccount anlegen möchte und in der darauffolgenden Eingabemaske der Firma Cyberservice B.V. keine Sprachwahl vornimmt und dort die Anmeldung in der vorgegebenen englischen Sprache durchführt. Wählen Sie dagegen die deutsche Sprache aus, erscheint wie von Zauberhand der Hinweis auf die Abonnements „funclub.cc“, „Telspass“ und „Toro“.
Es steht deshalb zu vermuten, dass das System der Firma Cyberservice B.V. entsprechende Eingaben in der fremdsprachlichen Menüführung gleichwohl als Abschluss der vorbenannten Services wertet, sofern Ihre Adressdaten den deutschen Raum betreffen.
Selbstverständlich hat die Gegenseite in diesem Fall keinen Anspruch auf eine Gegenleistung, da es jedenfalls mangels Vereinbarung über ein Abonnement entsprechender Dienstleistungen am Abschluss eines wirksamen Vertrages fehlt.
Hilfsweise sollten jedoch regelmäßig neben der Mitteilung, dass entsprechende Abonnements nicht abgeschlossen wurden, auch die nachfolgend beschriebenen Rechte ausgeübt werden, was durch Erklärung gegenüber der jeweiligen Firma erfolgen kann:
1. Sie sollten den angeblichen Vertrag unverzüglich wegen Inhaltsirrtums (§ 119 Abs. 1 1. Alt. BGB
) anfechten. Hierzu genügt die Erklärung, dass Sie sich bei Eingabe Ihrer Registrierung nicht bewusst waren, einen Vertrag über die Abonnements „funclub.cc“, „Telspass“ und „Toro“ abzuschließen.
2. Zudem empfiehlt sich eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB
), da dem Anbieter wohl die Umstände, die zu dem irrtümlichen Abonnement führen, bekannt sind.
3. Zuletzt sollten hilfsweise die Verträge vorsorglich gemäß § 312d
, 355 BGB
widerrufen werden. Es steht zu vermuten, dass Ihnen eine unbegrenzt lange Widerufsfrist zumindest in den Fällen „funclub.cc“ und „Telspass“ zusteht, solange Sie diese Leistung nicht in Anspruch genommen haben und nicht über ein bestehendes Widerrufsrecht ordnungsgemäß in Textform belehrt worden sind.
Teilen Sie außerdem mit, dass Sie die Rechnung aufgrund der dargelegten Gründe nicht begleichen werden und auch nicht auf Forderungen eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwaltes reagieren werden. Sollte der Anbieter weiterhin auf seine Forderung bestehen, möge dieser bitte Klage gegen Sie erheben.
Vorteil von dieser Erklärung ist, dass die Gegenseite keinen Anspruch mehr auf weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten hat, sollte die Forderung doch begründet sein.
Durch zuvor beschriebenes Vorgehen werden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit keine weiteren Zahlungsaufforderungen erhalten. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Anbieter einen Mahnbescheid gegen Sie erlässt, sollten Sie gegen diesen Widerspruch einlegen.
Auch können Sie natürlich eine Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges gegenüber dem Anbieter stellen oder ihm einfach nur mitteilen, dass Sie dies beabsichtigen, sofern weitere Forderungen gestellt werden.
Meiner Erfahrung nach wird sich der Anbieter nach einem solchem Schreiben nicht mehr bei Ihnen melden. Zumindest erfolgt regelmäßig auf anwaltliche Schreiben meiner Kanzlei keine Reaktion mehr.
Sollten weitere Rechnungen oder Mahnungen geschickt werden, so können Sie diese ignorieren. Mahnbescheid oder Klage werden durch solche Anbieter in der Regel nie erhoben.
Sie müssen bedenken, dass viele Internetanbieter ihre mehr als zweifelhaften Forderungen durch die Drohung mit immensen Kosten bei unterbleibender Zahlung und der Einschaltung von Inkassobüros, zuweilen auch Rechtsanwälten beizutreiben versuchen. Viele Verbraucher beugen sich dann diesen Einschüchterungsversuchen und zahlen.
Manchmal kommt es auch vor, dass Anbieter tatsächlich Inkassobüros, oder wie in Ihrem Fall, einen Rechtsanwalt mit dem Einzug der Forderung beauftragen. Dies gibt dem ganzen dann einen weiteren Anstrich von Seriosität der behaupteten Forderung, so dass sich viele daraufhin zu einer Zahlung bewegen lassen.
Damit hat der Anbieter dann aber auch erreicht, was er will. Der zahlungsunwillige, gegen Mahn- und Inkassoschreiben resistente Rest wird spätestens nach dem zweiten oder dritten Anwaltsschreiben nicht mehr verfolgt. Zu gerichtlichen Verfahren kommt es in der Regel nicht, da die Erfolgsaussichten auf Unternehmensseite eher als gering einzuschätzen sind.
Ohne den genauen Anmeldevorgang in Ihrem Fall zu kennen ist eine abschließende Rechtsauskunft aber leider nicht möglich, so dass ich empfehle, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen oder in Kontakt mit meiner Kanzlei zu treten.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich jedenfalls gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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