Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind Vermittler für Hotelkontingente und Tagungen und haben bei einem Hotel in Berlin ein Kontingent von Hotelzimmern und Tagungsräumen angefragt.
Wir erhielten ein Angebot und unser Kunde wollte das Hotel buchen. wir haben dem Hotel per Mail mitgeteilt, dass unser Kunde das Hotel buchen möchte und um Zusendung des Vertrages gebeten. Wir haben den Vertrag erhalten und der Kunde wollte Änderungen in den Vertrag eingearbeitet haben. Auf unsere dementsprechende Mailbenachrichtigung an das Hotel hat man uns einen neuen Vertrag gesandt, in dem jedoch nicht alle Änderungen unseres Kunden eingearbeitet wurden. Somit erteilte uns der Kunde bislang kein ok zu Vertragsunterzeichnung. Nun haben wir dem Hotel mitgeteilt, dass wir von der Option auf die Zimmer und Tagungsräume zurücktreten und das Hotel teilt uns mit, dass durch unsere Willenserkärung (Bitte um Zusendung des Vertrages) auch ohne unsere Vertragsunterzeichnung ein Vertrag zustande gekommen sei und die Stornierung der Veranstaltung nun Stornogebühren kostet. Kann das Rechtens sein?? Ich habe noch nie davon gehört, dass ohne Unterschrift ein Vertrag zwischen Agentur und Hotel als rechtskräftig gilt.
es ist zwar grundsätzlich möglich, einen Vertrag auch ohne Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages durch Emails zu schließen, da die von Ihnen angesprochene Schriftform nur bei einigen wenigen Vertragsarten Voraussetzung ist. Aber so, wie Sie den Fall schildern, wird dieser Grundsatz hier nicht anzuwenden sein:
In der Email hatten Sie ausdrücklich um Übersendung von Vertragsunterlagen gebeten und damit zum Ausdruck gebracht, dass die übereinstimmenden Willenserklärungen erst mit der Unterzeichung zustande kommen soll.
Dieses hat das Hotel auch offenbar so akzeptiert, da ein neuer Vertrag nach Ihrer Emailbenachrichtigung zugeschickt worden ist und nicht etwa gleich auf den geschlossenen vertrag verwiesen worden ist.
Ihre Änderungswünsche haben dann also die Ablehnung des Angebotes, verbunden mit einem neuen Angebot Ihrerseits zur Folge.
Ihr "Änderungsangebot" hat das Hotel wieder dadurch abgelehnt, dass auch im zweiten Vertragsentwurf Äbänderungen vorgenommen worden sind. Das stellt dann rechtlich betrachtet ein neues Angebot des Hotels dar, welches aber von Ihnen nicht angenommen worden ist.
Daher kann das Hotel sich nun nicht wieder auf ihre erste Bitte beziehen.
Mangels Vertrag sind dann auch die Stornogebühren nach Ihrer Schilderung nicht zu zahlen.