Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Bei einer Schenkung von 20.000 Euro von einem Großvater oder Vater an seinen Enkel oder Sohn liegt der Betrag unterhalb der Freibeträge gemäß § 16 ErbStG. Für Schenkungen von Eltern an Kinder beträgt der Freibetrag 400.000 Euro, und für Schenkungen von Großeltern an Enkel beträgt der Freibetrag 200.000 Euro. Daher ist die Schenkung steuerfrei. Der Schenker und der Beschenkte sollten einen Schenkungsvertrag schließen, dieser ist zwar eigentlich notariell beurkundungspflichtig, die Form wird allerdings durch die Übergabe des Bargeldes geheilt.
Jede Schenkung muss beim Finanzamt angezeigt werden, auch wenn voraussichtlich keine Schenkungssteuer anfällt, dies ergibt sich aus § 30 ErbStG, diese Meldung muss durch den Schenker oder Beschenkten innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Der Vorteil der Schenkungsanzeige ist, die Beschenkten haben durch die Schenkungsanzeige einen Herkunftsnachweis der Bargeldschenkung.
Der Enkel oder Sohn kann das geschenkte Geld bei einer Bank einzahlen. Die Bank wir bei Einzahlungen über 10.000 € einen Herkunftsnachweis verlangen, diesen können Sie dann durch den Schenkungsvertrag und die Schenkungsanzeige beim Finanzamt führen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
10. April 2025
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10:56
Antwort
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