Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage
PV-Anlage auf Immobilie, welche zu verkaufen ist.
9. April 2025 08:07
beantworte ich
wie folgt:
1.
Grundsätzlich gilt:
Sie können das Haus mur ohne die Photovoltaikanlage (im Folgenden „PVA") erwerben, da sie nicht i Eigentum der Verkäuferin steht. Sie müsste sie dafür vorab ihrem Ehemann abkaufen und sich übereignen lassen.
Sie dürfte jedenfalls kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder des Gebäudes, auf dem sie betrieben wird, durch die Installation geworden sein.
Wenn sie mit übereignet werden soll, müsste dies klar im Kaufvertrag geregelt sein.
II.
1.
Hier könnte noch Zeit vergehen , bis es ist zu dem notariell zu erfolgenden Vertrags-Abschluss kommt. Es könnte also gegebenenfalls bereits
vor
dessen Abschluß die PVA abgebaut worden sein. Dann könnten Sie sich - evtl. durch einen Sachverständigen - von dem Zustand des Daches vorab überzeugen. Dahingehend kann eine Regelung in einem Vorab-Vertrag mit der Eigentümerin geschlossen werden, dass diese für eventuell anfallende Kosten das Sachverständigen aufkommt und sich bereit erklärt, für vor Abschluß des Vertrags entstehende Beschädigungen zu beseitigen. Alternativ kann auch für den Fall einer Beschädigung ein geringerer Kaufpreis als zunächst vorgesehen vereinbart werden.
2.
Es ist in der zweiten Alternative möglich, das es NACH dem Abschluß des Kaufvertrages zu dem Ausbau der PVA kommt. Für diesen Fall können Sie durch den Notar in den Kaufvertrag eine Klausel aufnehmen lassen, dass die Eigentümerin für sämtliche Schäden, die durch einen Eigenabbau oder durch einen Abbau durch ihren Ex Mann erfolgt, Ihnen haftet.
Wenn Sie sich zu einer solchen Regelung nicht bereit erklärt, käme es darauf an, ob Sie bei Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis von eventuell bereits bestehenden Mängeln am Dach hätten, denn für anfängliche bekannte Mängel würde sie NICHT haften. Wenn Ihnen der Mangel nicht bekannt wäre, könnten Sie die regulären Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertragsrecht geltend machen.
Wenn Sie sicherstellen sollte, dass in jedem Fall für evtl. Schäden – sei es vor od. nach Vertragsschluss – Ihnen die Verkäuferin haftet, ist aber in jedem Fall eine Regelung sinnvoll, die unabhängig vom Zeitpunkt des Abbaus diese in die Pflicht nimmt, für eventuelle Schäden durch den Abbau Ihnen gegenüber zu haften.
Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen DR. WINKELMANN (RECHTSANWALT)
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
Osthofstraße 24
48163 Münster
Tel: 02536-3089355
Tel: 0173-7210094
Web: https://www.awr-kanzlei.de
E-Mail: