Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage - ohne die konkreten Schriftverkehr und das Verlangen des Arbeitgebers zu kennen - wie folgt beantworten.
Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie sich erfolgreich bei Ihrem Arbeitgeber beworben haben.
Die Arbeitsgerichte haben entschieden, dass dem Arbeitnehmer die Kosten für ein vom Arbeitgeber veranlasstes Vorstellungsgespräch im Rahmen des Aufwendungsersatzes des § 670 BGB zuerstatten sind (, auch wenn der Arbeitnehmer nicht eingestellt wird) (BAG NZA 1989, 468; LAG Nürnberg, Urt. v. 25.07.1995 - 2 Sa 73/94).
Es sind dann alle Aufwendungen zu ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Das sind Fahrt-, Verpflegungsmehr- und Übernachtungskosten.
Das ergibt sich aus § 670 BGB: "Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet."
Für die Kosten der Übersetzung eines (polnischen) Ausbildungszeugnisses ist mir solche Rechtsprechung nicht bekannt.
Es lassen sich zwar Parallelen zu den Bewerbungsgesprächen ziehen.
Im Gegensatz zu einem konkreten Vorstellungsgespräch beziehungsweise den Kosten dafür, profitieren Sie von einer (beglaubigten) Übersetzung auch noch über die Bewerbung im Einzelfall hinaus.
Ich sehe auch keinen Anspruch aus einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht.
Sie wollen sich verständlich bei einem deutschen Arbeitgeber bewerben.
Wirklich ursächlich durch den Arbeitgeber verursacht wären hier lediglich die Kosten der Beglaubigung, nicht aber die der Übersetzung.
Daher sehe ich keine (gesetzliche) Verpflichtung Ihres Arbeitgebers auf Erstattung der Kosten in Höhe von 450 €, gleichwohl Sie hier mit dem Wortlaut des § 670 BGB argumentieren können und sollten, wenn nicht der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten bereits von vornherein ausgeschlossen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
8. April 2025
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16:17
Antwort
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