Gesamtschuldnerausgleich §§422 ff BGB

6. April 2025 10:48 |
Preis: 95,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


11:01

Ausgangssituation:
in einer ehemaligen GmbH haben Geschäftsführer A und B selbstschuldnerische Bürgschaften für die Absicherung eines Kredits bei einer Bank geleistet. Darüber hinaus hat ein ehemaliger Geschäftsführer C eine Grundschuld zugunsten dieses Engagements abgetreten.

Geschäftsführer B hat zum 31. Dezember 2014 die Geschäftsführung aufgegeben und traf mit der Gesellschaft eine Vereinbarung, dass sich diese um Freigabe der Bürgschaft bemühen werde. Dies ist nie erfolgt. Vielmehr ist die Gesellschaft unter Führung von Geschäftsführer A im Mai 2016 in Insolvenz gegangen.

Die Bank hat im Rahmen des Insolvenzverfahrens ihre Ansprüche gegen alle Parteien geltend gemacht. Insgesamt wurden 97.319,19 EUR auf die Forderung gezahlt. Neben Zahlungen der Parteien A und C - teilweise durch Pfändung - ist letztlich eine Lebensversicherung von B gepfändet worden. Mit dieser Pfändung wurde schließlich die Forderung der Bank vollständig bezahlt. Unter Anderen wurde dadurch die Zwangsversteigerung der Immobilie von C - nach Tod von C im Dezember 2021 nun durch eine Erbengemeinschaft vertreten - abgewendet.

Insgesamt wurden Zahlungen geleistet: A = 2.458,96 EUR, B = 53.747,81 EUR, C = 41.112,42 EUR.


Streitgegenstand:
B ist in 2024 an A und C herangetreten und hat seinen Ausgleichsanspruch nach §§422 ff BGB. Dabei fordert er den gesamten von ihm gezahlten Betrag von 53.747,81 EUR. Zwischenzeitlich wurde eine Zahlungsvereinbarung zwischen A und B getroffen, auf der Grundlage, dass alle drei Bürgen in gleichen Teilen belastet werden sollen. Somit hat sich A gegenüber B verpflichtet, 21.308,08 EUR in Raten von 200,00 EUR monatlich ohne Berechnung von Zinsen zu zahlen.

Nun fordert B von A und C weiteren Ausgleich über den ihm individuell entstandenen Schaden. Er hat diesbezüglich einen Anwalt beauftragt. Er meint, dass er die Insolvenz des Unternehmens nicht zu verantworten hat, da er zu diesem Zeitpunkt kein Geschäftsführer mehr war. Zudem fordert er eine Würdigung, dass durch seine Zahlung die Zwangsversteigerung der Immobilie von C verhindert wurde. Er legt die Auffassung dar, dass A und C alleinig als Bürgen betrachtet werden sollten. Leider legt er jedoch bislang keine rechtliche Grundlage vor, sondern droht lediglich mit Klage. Um auf diese eventuelle Klage vorbereitet zu sein, stellen sich nun folgende


Fragen:
1. hat B eine Möglichkeit die Wirksamkeit der Bürgschaft anzufechten/anzuzweifeln, zumal zu so später Zeit?
2. ist meine Auffassung die richtige, dass ein Gesamtschuldnerausgleich unter drei Bürgen auch zu drei gleichen Teilen zu erfolgen hat?
3. welche Aussichten hätte B's Klage auf Erfolg?

6. April 2025 | 11:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist kein Grund erkennbar, nach dem B erfolgreich eine Anfechtung der Bürgschaft durchsetzen könnte - aber bitte lassen Sie mirt die Bürgschaftsurkunde direkt zukommen, da ggfs. ich daraus etwas anderes ergeben sollte.

Sofern dort aber keine Besonderheiten enthalten sind, kann nicht wirksam angefochten werden.



Da es auch keine besondere Absprache zwischen den Mitbürgen gegeben hat, halte ich Ihre Auffassung für zutreffen, wonach dann eben nach Kopfanteilen der Ausgleich zu erfolgen hat, also jeder zu gleichen Teilen dann im Innenausgleich zu haften hat.

Über §§ 769, 774, 426 BGB werden dann gesetzlich die Haftung zu gleichen Anteilen zu erfolgen haben. Aber auch hier gilt, dass man die einzelnen Erklärungen genau kennen muss, da sich ggfs. daraus Besonderheiten ergeben, die von dieser gesetzlichen Folge dann abweichen können.



Allein auf Ihre Sachverhaltsdarstellung basierend sehe ich - vorbehaltlich der Prüfung der genannten Unterlagen - keine Chancen für eine erfolgreiche Klage des B.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 21. April 2025 | 10:55

Sehr geehrter Herr Bohle,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich würde Ihnen gern meine Bürgschaftsurkunde (Geschäftsführer A) per Email zukommen lassen. Diese ist nach meiner Kenntnis gleichlautend der des Geschäftsführers B.

Sollten Sie für eine weitere Beratung ein Mandat benötigen, lassen Sie mich das gern wissen. Frage wäre aber auch, ob Sie sich eine Vertretung meiner Person (A) und der Erbengemeinschaft von zwei weiteren Personen inklusive mir (C) in einem eventuell in Berlin gerichtlich vorgetragenen Streit (Klage des B) vorstellen können.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. April 2025 | 11:01

Sehr geehrter Ratsuchender,


bitte lassen SIe mir alle Unterlagen per Email unter

ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de

zukommen. Ich muss diese sichten und prüfen.


Danach können wir und auch gerne über die weitere Vertretund und den entsprechenden Bedingungen unterhalten - die Ortsverschiedenheit ist dabei kein Problem.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

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