Sehr geehrter Ratsuchender,
der vereinbarte Verwendungszweck im Darlehensvertrag bringt nur zum Ausdruck, dass Sie für die Verbindlichkeiten Ihres Sohnes einstehen. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter gem. § 328 BGB
. Das hat zur Folge, dass Sie haften. Abzugrenzen hiervon ist die Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Sohn. Diese Ratenzahlungsvereinbarung ist mündlich und damit auch wirksam geschlossen worden. Die Vereinbarung betrifft allerdings nur das Innenverhältnis (Sohn und Vater), mithin ist sie nicht Bestandteil des Kreditvertrages geworden. Das bedeutet, dass im Falle eines Prozesse müssen Sie die für Sie günstige Ratenvereinbarung mit Ihrem Sohn beweisen. Alternativ können Sie diese auch mit Zeugen beweisen. Allerdings muss der Mitarbeiter der Bank eindeutig erklären,dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Zweifel gehen leider zu Ihren Lasten. Hinsichtlich der abgetretenen Rechte aus dem Bausparvertrag ist Sicherungsnehmer die Bank und Sicherungsgeber Ihr Sohn. D.h. die Bank hat die Gläubigerrechte erworben. Sollten Sie also den Kredit nicht mehr abbezahlen können, könnte die Bank den Bausparvertrag und Ihr Grundstück pfänden. Sie können daher als Dritter keinen Rechte aus dem Bausparvertrag herleiten. Insgesamt können Sie daher nur Ihren Sohn auf Schadensertaz verklagen, wenn Sie die Vereinbarung beweisen können.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Hallo,
vielen Dank zunächst für die schnelle und kompetente Antwort.
Eine Nachfrage habe ich jedoch noch: Sie schreiben, das die Bank u.a. den Bausparvertrag pfänden könnte. Wenn mein Sohn nun allerdings behaupten würde, er habe nichts von alledem gewusst...
Inwiefern muss ich dann beweisen, das er Kenntniss vom Einbringen des Bausparvertrages in den Kredit hatte? Ansonsten kann ja (theoretisch jeder) den Bausparvertrag des anderen als Sicherheit in einen Kreditvertrag einbringen.
Des weiteren ist der Bankangestellte entfernt mit mir verwandt. Könnte dies meine Glaubwürdigkeit untergraben?
Sehr geehrter Rechtssuchender,
um den Bausparvertrag Ihres Sohnes als Sicherheit einzuräumen, brauchten Sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine wirksame Vollmacht Ihres Sohnes. Diese kann auch mündlich erklärt werden. Sollte es nun aber keine Zeugen für die Vollmachtseinräumung geben, dann könnte auch die Bank erhebliche Schwierigkeiten und Beweisnöte kommen, wenn Sie nun den Bausparvertrag pfänden lassen will. Grds ist es nämlich dem Inhaber des Bausparvertrages überlassen, diesen als Sicherheit einzuräumen.
Aufgrund fehlender Unterschriften und im Falle des Abstreitens durch den Sohn, kann es in einem Verfahren durchaus dazu kommen, dass das Gericht keine wirksame Sicherungseinräumung anerkennt.
Dadurch dass der Bankgestellte entfernt verwand mit Ihnen ist, könnte er dem Richter als Zeuge weniger glaubwürdig erscheinen. Feste Grundsätze hierfür gibt es allerdings nicht. Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen jeweils im Einzelfall der freien Beweiswürdigung durch den Richter.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt