Frühstück in erlaubnisfreier Pension

25. März 2025 10:01 |
Preis: 45,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

ich betreibe in RLP ein Gästehaus (Pension), in welchem seit über 100 Jahren dergleichen betrieben wurde. In früheren Zeiten wurde parallel dazu eine Speisegaststätte mit Ausschank unterhalten. Diese betreibe ich nicht, sondern lediglich die erlaubnisfreie Pension. Hier biete ich am Wochenende ausschließlich für die Hausgäste ein Frühstück an. Für dieses Frühstück wird nichts zubereitet (wie Eier und dergl., weil ich dies ablehe), sondern lediglich am Vortag eingekaufte Lebensmittel (Käse, Wurst, Joghurt etc.) angeboten. Übriggebliebene Lebensmittel werden nicht verwahrt, sondern der Belegschaft mitgegeben, sodass der Kühlschrank am Sonntag wieder ausgeschaltet werden kann. Dieses Frühstück bereite ausschließlich ich zu, sonst hantiert niemand in der Küche. Ich habe eine Hygienebelehrung vorzuweisen. Wo finde ich die Vorschriften, die ich noch zu beachten habe bei diesem erlaubnisfreien Gewerbe? Denn: bei mir tauchte ein Hygieneinspektor auf, der zuvor für die Gaststätte zuständig war und machte mir allerlei Auflagen, um das Frühstück anbieten zu dürfen. So verlangte er den Einbau mehrerer Türen auf dem Wege von der Küche in den Frühstücksraum, die vorher, während des existierenen Gaststättenbetriebes, nicht verlangt waren und die Verlegung des Weges, von dem das Frühstück (wie früher die Speisen) in den Frühstücksraum getragen werden. Darüberhinaus sollten ettliche Änderungen an der Küche erfolgen, die ja für einen Frühstücksbetrieb viel zu groß sei. Bereits vorher wurde aus der Küche die Abzugshaube entfernt und der Herd stillgelegt. Das reiche nicht aus.
Ich kann mir kaum vorstellen, dass für dieses erlaubnisfreie Gewerbe eine solche Fülle an Anforderungen gestellt wird. Als ich zuvor die Pension an einem anderen Ort im selben Bundesland betrieb, ebenfalls mit Frühstück, da interessierte sich kein Amt dafür. Von daher möchte ich genau wissen, was ich zu bachten habe, um dem Hygieneinspektor entgegen treten zu können.

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Als Betreiber einer Pension in Rheinland-Pfalz, die ausschließlich Hausgästen Frühstück anbietet, unterliegen Sie dennoch bestimmten Hygienevorschriften und baulichen Anforderungen. Diese Regelungen dienen dem Schutz der Gesundheit Ihrer Gäste und basieren auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen.

Gemäß dem Europäischen Hygienerecht besteht eine Meldepflicht für alle Betriebe, die mit Lebensmitteln umgehen. Auch wenn Sie lediglich Frühstück für Ihre Hausgäste anbieten, müssen Sie Ihr Gewerbe bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde (Veterinäramt) registrieren lassen. Zudem ist eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erforderlich, die Sie bereits absolviert haben. Darüber hinaus sollten Sie ein HACCP-Konzept (Hazard Analysis and Critical Control Points) implementieren, um potenzielle Gefahren im Umgang mit Lebensmitteln zu identifizieren und zu kontrollieren.
In Rheinland-Pfalz gilt die Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) unabhängig von der Bettenzahl. Diese Verordnung enthält spezifische Anforderungen an Beherbergungsbetriebe, insbesondere in Bezug auf Brandschutz und bauliche Maßnahmen. Obwohl Sie keine Speisegaststätte betreiben, können dennoch bestimmte bauliche Vorgaben für Ihren Betrieb relevant sein. Es ist daher ratsam, die MBeVO genau zu prüfen, um festzustellen, welche Anforderungen für Ihre Pension gelten.

Es ist nicht ungewöhnlich, dass verschiedene Behörden Hygiene- und Bauvorschriften unterschiedlich auslegen. Dies kann zu unterschiedlichen Anforderungen führen, selbst innerhalb desselben Bundeslandes.

Es wäre also anhand der Örtlichkeiten bei Ihnen die nähere Prüfung durchzuführen.

Eine Genehmigung nach dem Gaststättengesetz benötigen Sie nicht, solange Sie ausschließlich Hausgästen Frühstück anbieten und keinen Alkohol ausschenken.

Das Gaststättengesetz (GastG) ist in Rheinland-Pfalz durch das Landesgaststättengesetz (GastG RP) ergänzt worden. Es regelt primär den Betrieb von Gaststätten, die Speisen und Getränke an die allgemeine Öffentlichkeit abgeben.

Nach § 2 Abs. 1 GastG ist eine Erlaubnis erforderlich, wenn alkoholische Getränke an Gäste ausgeschenkt werden. Da Sie in Ihrer Pension nur Frühstück für Übernachtungsgäste anbieten und keinen Alkohol ausschenken, fällt Ihr Betrieb nicht hierunter.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt-Syroth
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 25. März 2025 | 15:13

Ich bedanke mich herzlich für die detaillierte Antwort, aud er sich für mich eine Nachfrage eröffnet: gibt es eine VO für das Feilbieten von Frühstück, welches in meinem Falle nicht unter die Regularien des Gaststättengesetzes fällt. Es sollte einen Unterschied darstellen, ob ich 2 mal wöchentlich Frühstück ausschließlich an Hausgäste verabreiche, keine Lebensmittel außer an jenen 2 Tagen vorhalte und vor allen Dingen: keinerlei Gewinn damit erzielen kann, da die Anzahl der Frühstück viel zu gering ist, um überhaupt kostendeckend arbeiten zu können. Eine Gewinnerzielung entfällt hier. Es ist eine reine Gefälligkeitsleistung für die Gäste, welche dieses wünschen. Wenn ich aber von dem Angebot absehe, so wandern Gäste, insbesondere Stammgäste, zu Mitbewerbern ab.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. März 2025 | 15:18

Sehr geehrte Fragestellerin,

Wie gesagt: Sie brauchen keine Genehmigung nach dem Gaststätten Gesetz. Daher erübrigt sich wohl die Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen
Draudt- Syroth
Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 9. Oktober 2025 /5,0
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