Kindergeldzuschlag, voraussetzungen

| 21. März 2025 12:58 |
Preis: 30,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
Ich habe gerade nach Bürgergeldbezug wieder angefangen zu arbeiten.
Nun habe ich das geforderte Mindesteinkommen für Kindergeldzuschlag, kann diesen aber nicht beantragen, da hier das Einkommen der vergangen 6 Monate zu Grunde gelegt wird.

Ist das also jetzt richtig, dass ich zwar aktuell die Bedingungen für den Bezug erfülle, es jedoch nicht bekomme da ich gerade erst wieder zu arbeiten angefangen habe?

Vielen Dank im voraus für die Beantwortung meiner Frage!

21. März 2025 | 14:41

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Beim Kindergeldzuschlag (KiZ) gilt grundsätzlich eine vorausgehende Prüfung des Einkommens über einen Zeitraum von sechs Monaten (§ 6a Abs. 2 BKGG). Maßgeblich sind dabei die durchschnittlichen Einnahmen in diesen sechs Monaten vor der Antragstellung (§ 6a Abs. 8 BKGG(.

Das bedeutet leider tatsächlich, dass Sie den Kinderzuschlag nicht unmittelbar nach Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit beantragen können, selbst wenn Ihr aktuelles Einkommen nun über der Mindesteinkommensgrenze liegt. Denn das durchschnittliche Einkommen in den letzten sechs Monaten bleibt unter dieser Grenze – ein Anspruch besteht daher aktuell nicht.

Diese Regelung kann insbesondere für Personen problematisch sein, die aus dem Bürgergeldbezug in eine Beschäftigung wechseln. Es handelt sich hier um eine sogenannte Stichtagsregelung, die eine gewisse wirtschaftliche Stabilität sicherstellen soll, bevor ein Anspruch entsteht.

Was können Sie tun?
Sobald Sie sechs Monate lang Einkommen oberhalb der Mindesteinkommensgrenze erzielt haben, können Sie den Antrag erneut stellen. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich, da der KiZ nur für die Zukunft bewilligt wird (§ 6a Abs. 3 Satz 1 BKGG: "Der Kinderzuschlag wird [...] für jeweils sechs Monate bewilligt.").

Ich hoffe diese Informationen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 21. März 2025 | 14:50

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