Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie Ihr Vermögen weggeben und damit dann auch die Einkünfte aus diesem Vermögensstamm, wird das Amt das sicher berücksichtigen müssen.
Denn die Einnahmequelle (Dividendenauszahlung) geben Sie dann eben freiwillig auf.
Das wird Ihnen dann aber anzurechnen sein, wenn man Ihnen dieses Verhalten als sozialwidrig vorwerfen kann. Sie haben dann zumindest einen Teil Ihrer Bedürftigkeit selbst herbeigeführt.
Die Vorschrift dazu ist im SGB II geregelt.
Zitat:§ 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
Es kommt somit auf den in der Vorschrift genannten wichtigen Grund an.
Als ein wichtiger Grund wird aber nicht angesehen, wenn Schulden getilgt werden. Das wird nach überwiegender Ansicht als Vergeudung bewertet.
Ungeachtet dessen, bedeutet dieses nicht zwangsläufig, dass auch Ihr Leistungsträger dieses so einschätzt.
Sie laufen aber eben Gefahr, dass Ihnen die Rückübertragung als Vergeudung vorgeworfen wird.
Wenn es aber einen Darlehensvertrag mit den Eltern gibt, der auch schriftlich geschlossen worden ist, können Sie versuchen, dem Jobcenter die Rückübertragung plausibel zu machen. Möglicherweise sind Ihre Eltern jetzt auf die Aktien angewiesen oder es war ohnehin vereinbart, dass diese rückübertragen werden müssen, wenn die Eltern in Not geraten.
Angesichts der rechtlichen Situation sind die Aussichten aber gering.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle