Nötigung - Zufahrt Nachbar

4. August 2008 23:35 |
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Nachbarschaftsrecht


Sehr geehrte Anwälte,

ich bitte Sie um Auskunft zu folgenden Sachverhalt (verkürzt).
Der Notwegberechtigte parkt seinen Pkw auf dem Notweg vor der gemeinsamen Grundstückszufahrt, so dass diese nicht benutzbar ist. Er will vom Grundstückseigentümer die Erweiterung des Nutzungsrechtes (Befahren zu seinem Erholungsgrundstück) erzwingen und hat angedroht, solange die Zufahrt zu blockieren, bis seiner Forderung nachgegeben wird.

Fragen:

1. Ist damit der Straftatbestand der Nötigung nach § 240 erfüllt.

2. Auf welche Weise (Beschluss Amtsgericht, privater Abschleppdienst, o. ä.) kann der Eigentümer die Blockade neutralisieren (z. B. Abschleppen oder Abtransportieren des Pkw) ohne Gefahr zu laufen, selbst zivilrechtlich oder strafrechtlich belangt zu werden.
Die Zufahrt wird dringend benötigt. Die Polizei lehnt ein Eingreifen ab.

Vielen Dank!

Sehr geehrter Ratsuchender,

Der Notwegberechtigte hat sich im vorliegenden Fall wegen versuchter Nötigung gem. § 240 StGB strafbar gemacht. Nach diesem Straftatbestand macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Im vorliegenden Fall droht Ihnen der Nachbar mit einem empfindlichen Übel, nämlich die Zufahrt bis auf Weiteres zu blockieren. Er will Sie damit zu einer Handlung, bzw. Duldung zwingen, nämlich der Zustimmung zur Nutzungserweiterung.

Da Sie seinem Ansinnen bisher nicht nachgegeben haben, handelt es sich lediglich um eine versuchte Nötigung. Dies ist strafrechtlich nicht sonderlich relevant, da der Versuch genauso mit Strafe berdroht ist, wie die vollendete Tat. Es besteht hier lediglich die Möglichkeit der Strafmilderung.

An Ihrer Stelle würde ich den Nachbarn auf sein strafbares Verhalten hinweisen.

Entfernt der Nachbar sein Fahrzeug dann immernoch nicht, müssen Sie auf die Beseitigung vor Gericht klagen. Sie müssen den Rechtsweg beschreiten, da die Polizei nicht tätig werden wird, da es sich nicht um ein öffentliches Grundstück handelt.

Ihr Beseitigungsanspruch ergibt sich aus § 1004 BGB . Der Nachbar begeht eine Eigentumsstörung, indem er die Zufahrt blockiert.

Im Rahmen dieses sogenannten Hauptsacheverfahrens können Sie dann Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Dies ist ein Eilverfahren, in dem zunächst summarisch Ihr Anspruch geprüft wird. Es ergeht dann relativ schnell ein Beschluss. Aus diesem kann dann vollstreckt werden. Im äußersten Fall lässt dann der Gerichtsvollzieher den Wagen entfernen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Gerne übernehme ich auch ihre weitere Vertretung.

Mit freundlichen Grüßen

Leyrer
Rechtsanwalt

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