Gerne zu Ihren Fragen:
- Anrechnung des Bonus auf das bereinigte Einkommen
Der Bonus für 2024, der erst im März 2025 ausgezahlt wird, ist eine Sonderzahlung. Da muss man differenzieren zwischen einer einmaligen oder regelmäßige Sonderzahlungen. Ein Bonus ist in der Regel nur dann als Einkommen für den Kindesunterhalt relevant, wenn er regelmäßig erfolgt oder zumindest eine spezifische Kontinuität aufweist.
Da es in Ihrem neuen Arbeitsvertrag keine Regelung für künftige Boni gibt und Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Unternehmen wirtschaftlich instabil ist, erachte ich eine generelle Fortschreibung des Bonus für die Jahre 2025/2026 nicht für rechtmäßig. Denn Boni werden i.d.R. rückwirkend berücksichtigt, also dem Jahreseinkommen desjenigen Jahres zugerechnet, für das er gewährt wurde. Mithin sollte der Bonus für 2024in die Berechnung des Jahres 2024 und ggf. anteilig für 2025 einfließen, nicht jedoch für 2026.
- Argumente ggü. dem Jugendamt:
Bestehen Sie darauf, dass der Bonus nur für die Berechnung des Unterhalts für 2024 und höchstens anteilig für 2025 herangezogen wird.
Ersuchen Sie das Jugendamt, eine aktuelle gesetzliche (bzw. "verordnete") oder gerichtliche Grundlage für die Fortschreibung auf 2026 vorzulegen. Falls das Jugendamt auf seiner Rechtsmeinung beharrt, dass der Bonus für 2026 mitgerechnet wird, können Sie auf die Grundsatzentscheidungen des BGH (z. B. Urteil vom 18.03.2009 – XII ZR 74/08) verweisen, wonach unregelmäßige oder unsichere Bonuszahlungen nicht einfach pauschal in die Berechnung des bereinigten Einkommens einfließen dürfen.
Alternativ kann eine Durchschnittsberechnung auf Basis der letzten drei Jahre erfolgen, was in Ihrem Fall nicht sinnvoll ist, da Sie 2023 arbeitslos waren und es für 2025/26 keine Sicherheit gibt.
- Wohnvorteil und Mietspiegel-Differenzen
Die Berücksichtigung des Wohnvorteils als fiktives Einkommen ist korrekt, jedoch sehe ich durchaus Interpretationsspielraum für Ihre Argumente:
- Es gibt mehrere Quellen für den Mietspiegel, die zu unterschiedlichen Werten kommen.
- Ein Durchschnittspreis pro Quadratmeter ist nicht immer repräsentativ für Ihr konkretes Haus.
- Das Jugendamt kann nicht einseitig oder gar willkürlich eine bestimmte Quelle als maßgeblich erklären, wenn es objektiv andere gleichwertig anerkannte Quellen gibt.
Lösungsvorschläge ggü. dem Jugendamt:
- Verlangen Sie eine nachvollziehbare Begründung, warum es sich ausschließlich auf eine Quelle stützt, anstatt z.B. einen Mittelwert mehrerer anerkannter Mietspiegel zu nehmen.
Falls das Jugendamt weiter blockiert, sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie eine gerichtliche Klärung zwar für aussichtsreich halten. Gleichwohl aus Kostengründen im Interesse Ihres Kindes darauf verzichten. Weisen Sie in diesem Zusammenhang auf Ihre bisherigen überobligatorische Leistungen (dem Wachstum des Kindes angepasstes Fahrrad etc.) hin. Und dass Sie das auch so beibehalten möchten, weil entsprechende Barzuwendung evtl. verpuffen.
Alternativ können Sie das Jugendamt bitten, einen neutralen Sachverständigen (etwa einen örtlichen Makler oder Gutachter) zu Rate zu ziehen.
Wenn gar nichts mehr geht, sollten Sie zumindest als nächsten Schritt einen zunächst kostengünstigeren Widerspruch gegen den Unterhaltsbescheid unter Beiziehung eines im Unterhaltsrecht versierten Anwalt erwägen. Dessen individuelle Beratung kann eine Ferndiagnose nicht ersetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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