Kindesunterhalt Bereingtes Einkommen Behandlung Bonus Wohnvorteil

14. März 2025 02:33 |
Preis: 95,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um Anrechnung unregelmäßiger Sonderzahlungen, überobligatorische Leistung und weitere Fragen zum bereinigten Einkommen für den Kindesunterhalt.

Hallo,

ich stehe gerade bezüglich der kürzlich durch meine Ex-Frau für meinen Sohn (11 Jahre; bei meiner Ex- Frau lebend) eingerichteten Beistandschaft mit dem Jugendamt bezüglich der Höhe meines bereinigten Einkommens in Kontakt.

Unwichtig für Ihre rechtliche Beurteilung, aber dennoch meinerseits erwähnt:
Meine Ex-Frau konnte und kann leider nicht mit Geld umgehen und ich ermögliche meinem Sohn - aus freien Stücken und auch sehr gerne - über den meinerseitigen (auch bisherigen) Barunterhalt für ihn hinaus div. Konsumgüter, wie bspw. ein neues Fahrrad (weil das alte zu klein wurde) oder ein neues Mobiltelefon, weil das alte kaputt ging und ich ihn nicht mehr erreichen konnte und er in absehbarer Zeit kein funktionsfähiges Telefon von meiner Ex-Frau erhielt. Meine Ex-Frau, in guter finanzieller Anstellung befindlich, schafft derartige Anschaffungen für meinen Sohn nicht, wegen der Probleme mit dem Umgang mit Geld. Ich bin aus vorgenanntem über jede Stufe weniger in der Düsseldorfer Tabelle zufrieden, da ca. 30EUR/Stufe mtl. auch 360EUR im Jahr sind, die meinem Sohn m.E. in seiner Entwicklung finanziell nicht zugutekommen. Ich bin diesbezüglich nachfolgend kleinkariert voreingestellt.
Ich bin gerade im Austausch mit dem Jugendamt über die Berechnung meines bereinigten Einkommens, wir sind uns bis auf zwei nachfolgende Themen einig:

1. Ich war seit 01.01.2024 bis 31.08.2024 arbeitslos und habe ab 01.09.2024 eine neue Anstellung gefunden. Im neuen Arbeitsvertrag ist geregelt, dass ich für das Kalenderjahr 2024 einen garantierten Bonus i.H.v. 7.500EUR brutto erhalte, anteilig auf die Betriebszugehörigkeit des Kalenderjahres (also 2.500EUR brutto). Als Auszahlungszeitpunkt für den (anteiligen) Bonus 2024 ist der Monat 03/2025 mit dem AG vereinbart. Es gibt keine weitere Bonusregelung bezüglich der Folgejahre im Arbeitsvertrag. Der neuen Firma geht es aktuell wirtschaftlich eher nicht gut und ich kann - mangels Bonusregelung ab 2025 - nicht mit einer Wahrscheinlichkeit abschätzen, ob und in welcher Höhe es für die Folgejahre einen Bonus geben wird.

Da meiner Recherche nach üblicherweise nur alle 2 Jahre meine Einkommensverhältnisse für den Barunterhalt meines Sohnes neu abgefragt werden (können), insoweit sich zwischenzeitlich keine signifikanten dem Jugendamt meinerseits mitzuteilenden Änderungen ergeben, frage ich mich, ob es seitens des Jugendamtes gerechtfertigt ist, den Bonus für das Jahr 2024 für den Kindesunterhalt der Jahre 2025 und 2026 anzusetzen. Das Jugendamt meint „ja", belegt diese Meinung aber trotz wiederholter Konversation diesbezüglich nicht mit der aktuellen Gesetzgebung oder Urteilen aus der Rechtsprechung. Falls von Relevanz: Der Anspruch auf Kindesunterhalt für meinen Sohn wurde seitens des Jugendamtes in 12/2024 ab 12/2024 gestellt.

Konkrete Frage an Sie ist, ob der (anteilige) Bonus für 2024, zahlbar in 03/2025 für den zukünftigen Barunterhalt (ab 12/2024) in voller Höhe bezüglich der Berechnung meines bereinigten Einkommens ansetzbar ist (ggf. ja dann bis mind. 12/2026?) oder wie dieser ggf. behandelt werden sollte?

2. Ich bin alleiniger Eigentümer eines Einfamilienhauses, im dem ich aktuell wohne. Das Jugendamt rechnet zurecht den Wohnvorteil für den Barunterhalt für meinen Sohn in mein bereinigte Einkommen ein. Bezüglich vermeintlicher Abzüge (Zins/Tilgung/etc. benötige ich keinen Rat).
Problem in der Konversation mit dem Jugendamt aktuell: Es gibt mehrere repräsentative Quellen für den Mietspiegel in meiner Region für Einfamilienhäuser.
Das Jugendamt zitiert eine Quelle, die einen Durchschnittspreis pro Quadratmeter für ein Einfamilienhaus in meiner Region angibt.
Ich habe gegenüber dem Jugendamt andere Quellen angeführt, die auch Bezug auf die qm-Größe des Hauses nehmen und zu anderen Durchschnittspreisen für das von mir bewohnte Haus kommen.
Selbst wenn das Jugendamt und ich Durchschnittspreise ungeachtet der Größe der Mietfläche diskutieren, liegen die Angaben der renommierten beiderseits angeführten Quellen auseinander (aktuelle Differenz: ca. 171EUR/Monat). Dies hat gerade einen signifikanten Einfluss auf die Berechnung meines bereinigten Einkommens, was die Stufe der aktuellen Düsseldorfer Tabelle angeht. Das Jugendamt versteht meine Entgegnungen, meint aber aktuell, dass dies letztendlich nur gerichtlich aufzuklären sei.
Das ist eine in meinen Augen nicht lösungsorientierte Aussage des Jugendamtes, da Gerichts- und Anwaltskosten im Entscheid durch die streitenden Parteien (soweit ich es recherchieren konnte: ohne Kostentragung des Jugendamtes/Staates) getragen werden, also meine Ex-Frau (die unfähig ist mit Geld umzugehen und kein Geld hat), mich oder im Vergleich uns beide treffen, und das Jugendamt sich in Vertretung meines Sohnes auf seiner anfänglichen Meinung ausruht. Die Empfehlung des Jugendamtes ist abschließend und wiederholend in Bezug auf Aufwand und Nutzen nicht im Sinne unseres Sohnes und für mich hinnehmbar.

Konkrete diesbezügliche Frage an Sie: Was würden Sie als meine anwaltliche Vertretung bezüglich der vorgenannten Situation als lösungsorientierten Ansatz für das Jugendamt und mich raten?


Vielen Dank vorab an Sie für Ihre Stellungnahme.

14. März 2025 | 04:34

Antwort

von


(1395)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Gerne zu Ihren Fragen:

- Anrechnung des Bonus auf das bereinigte Einkommen
Der Bonus für 2024, der erst im März 2025 ausgezahlt wird, ist eine Sonderzahlung. Da muss man differenzieren zwischen einer einmaligen oder regelmäßige Sonderzahlungen. Ein Bonus ist in der Regel nur dann als Einkommen für den Kindesunterhalt relevant, wenn er regelmäßig erfolgt oder zumindest eine spezifische Kontinuität aufweist.

Da es in Ihrem neuen Arbeitsvertrag keine Regelung für künftige Boni gibt und Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Unternehmen wirtschaftlich instabil ist, erachte ich eine generelle Fortschreibung des Bonus für die Jahre 2025/2026 nicht für rechtmäßig. Denn Boni werden i.d.R. rückwirkend berücksichtigt, also dem Jahreseinkommen desjenigen Jahres zugerechnet, für das er gewährt wurde. Mithin sollte der Bonus für 2024in die Berechnung des Jahres 2024 und ggf. anteilig für 2025 einfließen, nicht jedoch für 2026.

- Argumente ggü. dem Jugendamt:
Bestehen Sie darauf, dass der Bonus nur für die Berechnung des Unterhalts für 2024 und höchstens anteilig für 2025 herangezogen wird.
Ersuchen Sie das Jugendamt, eine aktuelle gesetzliche (bzw. "verordnete") oder gerichtliche Grundlage für die Fortschreibung auf 2026 vorzulegen. Falls das Jugendamt auf seiner Rechtsmeinung beharrt, dass der Bonus für 2026 mitgerechnet wird, können Sie auf die Grundsatzentscheidungen des BGH (z. B. Urteil vom 18.03.2009 – XII ZR 74/08) verweisen, wonach unregelmäßige oder unsichere Bonuszahlungen nicht einfach pauschal in die Berechnung des bereinigten Einkommens einfließen dürfen.
Alternativ kann eine Durchschnittsberechnung auf Basis der letzten drei Jahre erfolgen, was in Ihrem Fall nicht sinnvoll ist, da Sie 2023 arbeitslos waren und es für 2025/26 keine Sicherheit gibt.

- Wohnvorteil und Mietspiegel-Differenzen
Die Berücksichtigung des Wohnvorteils als fiktives Einkommen ist korrekt, jedoch sehe ich durchaus Interpretationsspielraum für Ihre Argumente:

- Es gibt mehrere Quellen für den Mietspiegel, die zu unterschiedlichen Werten kommen.
- Ein Durchschnittspreis pro Quadratmeter ist nicht immer repräsentativ für Ihr konkretes Haus.
- Das Jugendamt kann nicht einseitig oder gar willkürlich eine bestimmte Quelle als maßgeblich erklären, wenn es objektiv andere gleichwertig anerkannte Quellen gibt.

Lösungsvorschläge ggü. dem Jugendamt:
- Verlangen Sie eine nachvollziehbare Begründung, warum es sich ausschließlich auf eine Quelle stützt, anstatt z.B. einen Mittelwert mehrerer anerkannter Mietspiegel zu nehmen.
Falls das Jugendamt weiter blockiert, sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie eine gerichtliche Klärung zwar für aussichtsreich halten. Gleichwohl aus Kostengründen im Interesse Ihres Kindes darauf verzichten. Weisen Sie in diesem Zusammenhang auf Ihre bisherigen überobligatorische Leistungen (dem Wachstum des Kindes angepasstes Fahrrad etc.) hin. Und dass Sie das auch so beibehalten möchten, weil entsprechende Barzuwendung evtl. verpuffen.
Alternativ können Sie das Jugendamt bitten, einen neutralen Sachverständigen (etwa einen örtlichen Makler oder Gutachter) zu Rate zu ziehen.

Wenn gar nichts mehr geht, sollten Sie zumindest als nächsten Schritt einen zunächst kostengünstigeren Widerspruch gegen den Unterhaltsbescheid unter Beiziehung eines im Unterhaltsrecht versierten Anwalt erwägen. Dessen individuelle Beratung kann eine Ferndiagnose nicht ersetzen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

ANTWORT VON

(1395)

Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Miet- und Pachtrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER