Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die steuerliche Behandlung von Trennungsgeld, insbesondere bei Abordnungen im öffentlichen Dienst, kann tatsächlich komplex sein, da verschiedene Komponenten betroffen sind und diese unterschiedlichen steuerlichen Regelungen unterliegen. Ich möchte Ihnen die relevanten Punkte der einzelnen Posten im Detail erklären:
1. Trennungsübernachtungsgeld
Das Trennungsübernachtungsgeld (auch Trennungsreisekostenvergütung genannt) wird grundsätzlich für Übernachtungskosten gezahlt, die aufgrund der beruflichen Abordnung anfallen.
- Steuerfreiheit: Das Trennungsübernachtungsgeld ist grundsätzlich steuerfrei, solange es die tatsächlichen Übernachtungskosten abdeckt und im Rahmen der steuerrechtlichen Vorgaben liegt. Dies gilt auch für die Dauer Ihrer Abordnung.
- Dauer der Steuerfreiheit: Es gibt keine feste Regel, die nach drei Monaten eine Steuerpflicht auslöst. Wichtig ist jedoch, dass das Trennungsübernachtungsgeld nur in der Höhe steuerfrei ist, wie es für tatsächlich notwendige Übernachtungen erforderlich ist. Wird der Betrag (900 Euro) als pauschal gewährt, ohne die tatsächlichen Übernachtungskosten nachzuweisen, könnte eine Steuerpflicht eintreten. Sollte das Trennungsübernachtungsgeld jedoch den tatsächlichen Aufwand übersteigen, könnte dieser Überhang steuerpflichtig sein.
- Abzug als Werbungskosten: In der Regel können Sie das Trennungsübernachtungsgeld (sofern steuerfrei) nicht zusätzlich als Werbungskosten absetzen, da es als steuerfreie Pauschale gewährt wird.
2. Trennungstagegeld
Das Trennungstagegeld ist für jeden abwesenden Tag gedacht, an dem Sie wegen Ihrer Abordnung an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort keine Unterkunft haben. In der Regel handelt es sich hierbei um eine steuerfreie Pauschale, die jedoch nach Ablauf von 3 Monaten steuerpflichtig werden kann.
- Nach 3 Monaten: Wenn Sie für mehr als 3 Monate abwesend sind, könnte das Trennungstagegeld steuerpflichtig werden. Diese Steuerpflicht tritt nach 3 Monaten Abwesenheit ein, weil davon ausgegangen wird, dass die Abordnung dann als dauerhafte berufliche Tätigkeit an einem anderen Ort gilt und keine besonderen Trennungskosten mehr entstehen.
- Ausnahme für längere Abordnungen: In bestimmten Fällen kann auch bei einer längeren Abordnung das Tagegeld weiterhin steuerfrei bleiben, wenn zum Beispiel besondere Umstände (wie eine vorübergehende Trennung für eine bestimmte Zeit und keine dauerhafte Umstrukturierung des Lebensortes) vorliegen.
3. Familienheimfahrten
Für die Familienheimfahrten können Fahrtkosten (z. B. Kosten für Bahnreisen, Benzinkosten oder Flugtickets) steuerfrei erstattet werden, wenn die Fahrten der regelmäßigen Heimkehr zu Ihrer Familie dienen und die Abordnung mehr als einen Monat dauert.
- Steuerpflicht: Diese Fahrtkosten sind grundsätzlich steuerfrei, solange sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Abordnung stehen und die Heimfahrten regelmäßig sind. Sollten jedoch überhöhte Kosten für Heimfahrten erstattet werden oder aus anderen Gründen eine unangemessene Erstattung vorliegen, könnten diese steuerpflichtig werden.
4. Zweitwohnsitzsteuer
Die Zweitwohnsitzsteuer wird erhoben, wenn Sie in der Abordnung einen zweiten Wohnsitz haben. Die Erstattung dieser Steuer durch den Arbeitgeber ist in der Regel steuerpflichtig, da sie als geldwerter Vorteil gewertet wird.
- Steuerpflicht der Erstattung: Die Erstattung der Zweitwohnsitzsteuer durch den Arbeitgeber ist in der Regel steuerpflichtig. Es handelt sich hierbei um einen geldwerten Vorteil, da Sie durch die Steuererhebung profitieren. Sie müssen diesen Betrag in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Fazit:
- Trennungsübernachtungsgeld ist grundsätzlich steuerfrei, wenn es den tatsächlichen Übernachtungskosten entspricht und keine Überzahlung vorliegt. Es wird nicht als Werbungskosten abgezogen.
- Trennungstagegeld wird in der Regel nach 3 Monaten steuerpflichtig, aber es gibt Ausnahmen, in denen die Steuerpflicht später eintritt.
- Familienheimfahrten sind steuerfrei, wenn sie regelmäßig erfolgen und im Zusammenhang mit der Abordnung stehen.
- Erstattung der Zweitwohnsitzsteuer ist steuerpflichtig, da sie als geldwerter Vorteil gilt.
Es ist immer ratsam, die steuerlichen Regelungen in Absprache mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin genau zu prüfen, da es je nach den genauen Umständen und der Art der Abordnung Unterschiede geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail:
Vielen Dank für die Erläuterungen.
Zur Klarstellung:
Der Arbeitgeber erstattet 900 Euro für die Unterkunft durch das Trennungsübernachtungsgeld (Höchstgrenze). Die tatsächlichen Unterkunftskosten sind allerdings höher. Sind die 900 Euro also dennoch steuerfrei und die Differenz (bis 1000 Euro) kann dann noch als Werbungskosten geltend gemacht werden?
Vielen Dank
Gern geschehen, und vielen Dank für die präzisierte Nachfrage!
Wenn der Arbeitgeber Ihnen das Trennungsübernachtungsgeld in Höhe von 900 Euro (maximale Pauschale) erstattet und Ihre tatsächlichen Unterkunftskosten höher sind (z.B. 1.000 Euro), dann wird die 900 Euro Pauschale in der Regel steuerfrei bleiben, da sie als Pauschale für Trennungskosten gedacht ist.
Was passiert mit der Differenz?
- Die Differenz von 100 Euro (also der Betrag über den 900 Euro hinaus, der auf die tatsächlichen Unterkunftskosten entfällt) kann in der Regel als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend gemacht werden. Sie müssen diesen Betrag jedoch nachweisen können (z.B. durch Rechnungen oder Belege für die höheren Unterkunftskosten).
- Diese zusätzlichen Kosten (über die 900 Euro hinaus) können dann als notwendige berufliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abordnung geltend gemacht werden.
Zusammengefasst:
- 900 Euro Trennungsübernachtungsgeld bleiben steuerfrei (solange sie nicht die tatsächlichen Übernachtungskosten übersteigen).
- Die Differenz (100 Euro), wenn Ihre tatsächlichen Unterkunftskosten höher sind, kann als Werbungskosten geltend gemacht werden, solange Sie diese mit entsprechenden Nachweisen belegen können.