Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich unterstelle, dass die Ablehnung nicht gemäß § 66 des Sozialgesetzbuches I (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung erfolgte, sondern wegen angeblich fehlender oder nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit.
Bürgergeld wird nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag erbracht. Geleistet wird ab dem 1. des Monats der Antragstellung (vgl. § 37 des Sozialgesetzbuches II - SGB II). Der Antrag wurde von Ihrer Freundin im Januar gestellt, also besteht ein Anspruch auf Bürgergeld ab dem 1. Januar 2025, sofern die materiellrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Beweisbelastet ist derjenige, der Bürgergeld haben möchte. Dazu gehört es, die eigene Hilfebedürftigkeit durch Unterlagen nachzuweisen.
Im Widerspruchsverfahren wird der Bürgergeldanspruch vom Jobcenter noch einmal vollständig geprüft, wobei neu eingereichte Unterlagen in die Prüfung einbezogen werden. Die unfreiwillige Arbeitslosigkeit wird durch das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers nachgewiesen. Dazu ist eine Kopie einzureichen; ein Formularzwang besteht nicht.
Liegen dann alle erforderlichen Unterlagen zur Prüfung vor, würde das Jobcenter dem Widerspruch stattgeben und Bürgergeld ab Januar bewilligen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Doch die Ablehnung erfolgte wegen SGB § 66 I.
Aber ich denke, ich lese das beim zweiten Durchlesen hoffentlich richtig, dass wir die Unterlagen nachreichen können.
Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs. 3 SGB I). Wenn es diesen Hinweis nicht gab, ist der Versagungsbescheid schon deswegen rechtswidrig und aufzuheben.
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen (§ 67 SGB I). Das Jobcenter entscheidet nach Ermessen. Im Fall Ihrer Freundin wird das Ermessen fehlerfrei wohl nur dahingehend ausgeübt werden können, das Bürgergeld antragsgemäß zu erbringen, weil die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und nur versehentlich wieder mitgenommen wurden.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt