Wir haben zwei Kinder im Alter von zwei und vier Jahren. Der Große geht im Wohnort in den Kindergarten an dem auch eine Krippe angeschlossen ist. Bereits letztes Jahr wollten wir den Kleinen auch dort unterbringen. Es wurde uns aber ein Platz in einer Kinderkrippe im Nachbarort innerhalb der selben Gemeinde zugewiesen.
Daher müssen wir nun früh und nachmittags immer zwei Einrichtungen anfahren.
Zudem erschweren unterschiedliche Ferienschließzeiten zu Situation zusätzlich - wir sind beide berufstätig.
Von der Leitung der Einrichtung im Wohnort wissen wir, dass im September Krippenplätze frei werden und unser Kleiner dort in der Krippe aufgenommen werden könnte.
Die Vergabe der Plätze erfolgt in der Gemeinde jedoch zentral über ein über ein Vergabesystem.
Dort haben wir für 2025/2026 erneut den Wunsch hinterlegt, den Kleinen in der selben Einrichtung wie den Großen unterzubringen.
Zunächst schien dies kein Problem zu sein, da ja nur ein Platz innerhalb der Gemeinde getauscht wird. Die Leitungen beider Einrichtungen hätten unser Anliegen unterstützt.
Dann verweigerte dies jedoch die zuständige Gemeindemitarbeiterin und berief sich u.a. auf das Krippenbetreuungsgesetz:
Wenn die Krippe im Wohnort den Kleinen aufnehmen würde, würde sie diesen bevorzugt behandeln und im Zweifel Fördergeldansprüche verlieren.
Gibt es tatsächlich gesetzliche Hürden, so dass staatliche Fördermittel in Bayern für ein Kind gestrichen werden können, wenn man die Einrichtung innerhalb der Gemeinde wechselt?
Darf der Wechsel von der Gemeinde verweigert werden, wenn die Leitungen aller beteiligten Einrichtungen (aktuelle und neue) nichts dagegen haben?
das Gesetz, auf das sich die Gemeindemitarbeiterin bezieht ist das
Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege
(Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG)
Die Förderung der Gemeinden ist kindbezogen, so dass es irrelevant ist, in welcher Einrichtung in der Gemeinde das Kind betreut wird.
Das folgt aus Art. 21 BayKiBiG. Diese Vorschrift enthält keine Einschränkungen für die kindbezogene Förderung bei einem Wechsel innerhalb der Gemeinde.
Zudem haben Eltern das Wahlrecht für eine Einrichtung. Nur wenn kein Platz vorhanden ist, kann der Wunsch auch abgelehnt werden.
Aber hier ist es tatsächlich so, dass durch den Wechsel der Platz in der ursprünglichen Kita frei wird. Da auch kein Grund ersichtlich ist, dass die Förderung der Gemeinde gefährdet ist, halte ich eine Ablehnung für nicht rechtmäßig.