Guten Tag,
basierend auf Ihrer Anfrage und den bereitgestellten Informationen, möchte ich Ihnen eine umfassende Antwort geben, die sich auf die rechtlichen Aspekte Ihres Falls konzentriert und mögliche Strategien für die Berufung vor dem Landgericht Darmstadt (LG DA) aufzeigt.
Grundsätzlich ist ein mündlicher Vertrag genauso bindend wie ein schriftlicher. Die Herausforderung liegt in der Beweisführung. In Ihrem Fall müssen Sie nachweisen, dass ein Kaufvertrag für den Hundewelpen zustande gekommen ist.
Indizienbeweise und konkludentes Verhalten: Da keine direkten Zeugen für den Vertragsabschluss vorhanden sind, ist es entscheidend, auf Indizienbeweise und konkludentes Verhalten zu setzen. Das von Ihnen erwähnte Görlitz Urteil (15.1.2014 – 1 O 262/13) kann hier als Präzedenzfall dienen, da es die Bedeutung von Indizienbeweisen bei mündlichen Verträgen unterstreicht.
Strategien für die Berufung:
Die Nachricht der Beklagten bezüglich der Zweitimpfung und des EU-Passes ist ein starkes Indiz für die Existenz des Vertrags. Die Aussage "Die Kinder freuen sich schon auf Blondi. Wir können es kaum erwarten…" deutet auf eine Kaufabsicht hin.
Zeugenaussagen:
Obwohl keine direkten Zeugen des Vertragsabschlusses vorhanden sind, sollten die Zeugen, die die Bestätigung des Kaufs durch die Beklagte gehört haben, in der Berufung besonders hervorgehoben werden.
Konkludentes Verhalten:
Die Beauftragung und Durchführung der Impfung kann als konkludentes Verhalten gewertet werden, das den Vertrag bestätigt.
Widersprüchlichkeiten in der Darstellung der Beklagten:
Heben Sie die Unwahrheiten in der Schilderung der Beklagten hervor, um ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen.
Prinzip des konkludenten Verhaltens:
Gerichte berücksichtigen häufig das Verhalten der Parteien nach einem angeblichen Vertragsabschluss. Die Beauftragung der Impfung und die Kommunikation über die Übernahme des Hundes können als konkludentes Verhalten interpretiert werden, das den Vertrag bestätigt.
Empfehlungen für die Berufung
Strukturieren Sie Ihre Argumentation klar und fokussieren Sie sich auf die Indizienbeweise und das konkludente Verhalten. Betonen Sie zudem die Relevanz der Zeugenaussagen, die die Bestätigung des Kaufs durch die Beklagte belegen.
Verweisen Sie auf die Bedeutung von Indizienbeweisen und konkludentem Verhalten bei mündlichen Verträgen.
Heben Sie die Widersprüche in der Darstellung der Beklagten hervor, um ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen.
Fazit
Ihr Fall weist starke Indizien für das Zustandekommen eines mündlichen Kaufvertrags auf. Die Herausforderung liegt darin, das Gericht von der Gesamtheit der Beweise zu überzeugen. Eine sorgfältig strukturierte Argumentation, die sich auf Indizienbeweise, konkludentes Verhalten und Zeugenaussagen stützt, hat gute Chancen, in der Berufung erfolgreich zu sein.
Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
Meisenweg 14
41239 Mönchengladbach
Tel: 06172 5953008
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
E-Mail:
Sie zitieren meine Ausführungen als ihre Rechtsauskunft. Sehr witzig. Ich hatte weiterhin die Beantwortung der Frage von einem durch Sie zu benennendes mindestens LG- Urteil abhängig gemacht. Liefern Sie dies bitte nach. Sonst würde ich von einer Nichterfüllung ausgehen.
Is ja genau das Richtige zum Wochenende...
Gerne nenne ich Ihnen einige Urteile, wo auf einen konkludenten Vertragsschluss abgestellt wurde.:
LG Verden, 22.09.1992 - 5 O 127/92
Hier kam etwa ein konkludenter Vertragsabschluss zustande:
"Zwischen den Parteien ist ein Maklervertrag dadurch zustande gekommen, dass die Beklagten die Dienste des Klägers als Immobilienmakler in Anspruch genommen haben, wobei sie durch die Entgegennahme des Exposé - in dem unstreitig der Hinweis enthalten war, daß der Käufer an den Kläger für den Fall des Vertragsabschlusses 3 % vom Kaufpreis an Maklergebühr inklusive Mehrwertsteuer zu zahlen hat - enthalten war."
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2004 - 15 U 39/03:
Auch hier kam etwa ein konkludenter Marklervertrag durch Inanspruchnahme weiterer Leistungen nach einem Provisionsverlangen des Maklers zustande. "In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in derartigen Fällen ein Maklervertrag konkludent zustande kommt, wenn der Kaufinteressent nach dem Provisionsverlangen des Maklers weitere Leistungen des Maklers in Anspruch nimmt. Aus der Sicht des Maklers ist ein solches Verhalten dahingehend zu deuten, dass der Interessent mit dem Zustandekommen eines Maklervertrages zu den vom Makler formulierten Bedingungen einverstanden ist (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 1496, 1497; Senat, NZM 2002, 493, 494)."
Ein konkludenter Vertragsschluss kommt auch bei Fortsetzung des Gebrauchs eines gepachteten Grundstücks in Betracht (vgl. OLG Koblenz, 11.12.2007 - 3 U 570/07.Lw, 3 U 570/07 Lw).
Zur aufgeworfenen Beweislastumkehr im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung unter Privatleuten habe ich leider nichts gefunden.
VG