Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen gerne wie folgt:
1. Korrektur der Schreibweise des Geburtsortes im Bachelor- und Masterzeugnis
Eine nachträgliche Berichtigung der Schreibweise Ihres Geburtsortes ist grundsätzlich möglich. Wenden Sie sich dazu an die zuständige Stelle der Universität, die das jeweilige Zeugnis ausgestellt hat (z. B. Prüfungsamt oder Studierendensekretariat). Ein formloser Antrag mit den erforderlichen Dokumenten reicht dafür oft aus. Verweisen Sie dabei auf die Diskrepanz der Schreibweise im jeweiligen Zeugnis und in Ihrem amtlichen Personalausweis und die möglichen Schwierigkeiten die sich daraus ergeben können. Einige Hochschulen stellen ein ergänzendes Dokument aus oder berichtigen die Schreibweise direkt im Zeugnis. Es ist möglich, dass Sie dafür eine Gebühr zu entrichten haben
2. Gültigkeit des Zeugnisses
Das Zeugnis verliert seine Gültigkeit nicht durch die abweichende Schreibweise. Es handelt sich hier um eine gegenüber der Schreibweise im Personalausweis offensichtliche Unrichtigkeit, welche die darin wiedergegebene akademischen Leistung und Qualifikation nicht berührt. Ihre Identität ist im Zeugnis zudem durch die Wiedergabe des Namens, des Geburtsdatums und die - wie Sie geschrieben haben - auch anderweitig durchaus anzutreffende Schreibweise Ihres Geburtsortes hinreichend eindeutig bezeichnet.
Zwingend erforderlich ist eine solche Berichtigung folglich nicht. Dennoch ist eine Berichtigung der Zeugnisse zu empfehlen, damit Sie auch bei einer sehr formalen Überprüfung durch einen Arbeitgeber oder eine Behörde keine unnötigen Schwierigkeiten bekommen. Nach allem ist festzuhalten, dass eine Berichtigung der Zeugnisse nicht zwingend notwendig aber dennoch zu empfehlen ist. Eine bezogen auf den Geburtsort vollständige Konsistenz zwischen dem Inhalt des Zeugnisses und Ihrem amtlichen Lichtbildausweis vermeidet unnötige Schwierigkeiten und ggf. Damit einhergehende zeitliche Verzögerungen.
Sollte etwas unklar oder offengeblieben sein, können Sie gerne die (kostenlose) Nachfragefunktion nutzen.
Abschließend gratuliere ich Ihnen zu Ihrer Einbürgerung und wünsche Ihnen eine erfolgreiche Zukunft in Deutschland.
Mit freundlichen Grüßen
Wünschmann
(Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Wünschmann
Von-Rudhart-Str. 6a
94032 Passau
Tel: 0851 379 304 84
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Juergen-Wuenschmann-__l108703.html
E-Mail:
Vielen Dank! Ich habe nur Angst, dass mir das Zeugnis entzogen etc. wird, wenn ich der Universität dies melde... Schließlich habe ich selbst diese Angabe mit "s" damals gemacht auf Grundlage meines aus einer slawischen Sprache ins Deutsche übersetzten Schulzeugnisses. Ich arbeite bereits seit fünf Jahren und mein Zeugnis liegt meinem jetzigen Arbeitgeber so schon vor. Das ist grundsätzlich kein Fehler, nur eine sehr kleine Diskrepanz. Die Aussprache des Ortes bleibt dieselbe und beim Googeln findet man mehrere Schreibweisen bezogen auf denselben Ort. Sind meine Sorgen unbegründet, denken Sie? Schließlich ist der Ort korrekt und eindeutig identifizierbar.
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
die Universität darf Ihnen Ihr Zeugnis nicht allein deshalb entziehen, weil Sie eine Angleichung der Schreibweise des Ortsnamens an die Schreibweise in Ihrem Personalausweis beantragen. Sie haben damals auch nichts falsch gemacht, sondern gegenüber der Universität eine von mehreren möglichen Schreibweisen angegeben. Im Übrigen ist es ein den Behörden bekanntes Problem, dass es bei der Eindeutschung von Orts- und Eigennamen zu unterschiedlichen Schreibweisen kommen kann. Sie haben also insoweit allein wegen der von Ihnen beschriebenen geringfügigen und zudem naheliegenden Abweichung ("s" statt"z") nach meiner Erfahrung nichts zu befürchten. Sollten Sie derzeit einen Wechsel des Arbeitgebers nicht erwägen und auch aus anderen Gründen die Vorlage der Zeugnisse nicht notwendig sein, müssen Sie eine Berichtigung auch nicht sogleich beantragen.
Sollte in diesem Zusammenhang noch weiterer Klärungsbedarf bestehen, können Sie mich (kostenfrei) unter der hier hinterlegten E-Mail erreichen.
Ich wünsche Ihnen einen guten Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen.
Wünschmann
(Rechtsanwalt)