Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Hausrecht ermöglicht es einem Praxisinhaber grundsätzlich, Regeln für den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten aufzustellen, einschließlich der Anforderung, eine Maske zu tragen. Dies gilt auch unabhängig von einer Pandemie, solange keine spezifischen gesetzlichen Regelungen dem entgegenstehen. Das Hausrecht erlaubt es jedoch nicht, Maßnahmen anzuordnen, die unverhältnismäßig sind oder die körperliche Unversehrtheit der Personen gefährden, die die Räumlichkeiten betreten.
Wenn Sie ein ärztliches Attest haben, das Sie vom Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen befreit, sollte dies in der Regel respektiert werden. Der Praxisinhaber kann jedoch im Rahmen seines Hausrechts entscheiden, ob er Personen ohne Maske den Zutritt gewährt, auch wenn ein Attest vorliegt. Dies bedeutet, dass er Ihnen den Zutritt verwehren kann, wenn Sie keine Maske tragen, selbst wenn Sie ein Attest haben.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist in der Regel erforderlich, um Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zu rechtfertigen, insbesondere wenn diese Maßnahmen über das hinausgehen, was gesetzlich vorgeschrieben ist. In einer Arztpraxis könnte eine solche Beurteilung erforderlich sein, um die Notwendigkeit von Masken zu begründen, insbesondere wenn keine offizielle Pandemie ausgerufen ist.
Hinsichtlich der Haftung: Wenn Sie durch das Tragen einer Maske nachweislich gesundheitliche Schäden erleiden und dies auf die Anordnung des Praxisinhabers zurückzuführen ist, könnte eine Haftung in Betracht kommen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Praxisinhaber seine Sorgfaltspflichten verletzt hat und dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Anordnung und dem Schaden besteht. In der Praxis wäre dies jedoch schwer nachzuweisen, insbesondere wenn keine klaren medizinischen Beweise vorliegen, die den Schaden direkt mit dem Maskentragen in Verbindung bringen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Hausrecht zwar weitreichend ist, aber nicht unbegrenzt. Es muss im Einklang mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen stehen, insbesondere der Verhältnismäßigkeit und der Wahrung der körperlichen Unversehrtheit. Eine Gefährdungsbeurteilung könnte erforderlich sein, um die Notwendigkeit von Masken zu rechtfertigen, insbesondere in Zeiten ohne offizielle Pandemie. Eine Haftung für gesundheitliche Schäden durch das Tragen einer Maske wäre theoretisch möglich, aber praktisch schwer durchzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: