Konkludentes Han­deln

15. Januar 2025 14:11 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
es geht um einen Mietvertrag der seit 2009 besteht. Darin gibt es Vereinbarungen die niemals umgesetzt wurden weil sich z.B. herausstellte, dass eine getrennte Ermittlung von Gasverbrauch in dem 3 Familienhaus nicht möglich war. In der Folge wurde der Gasverbrauch durch die Gesamtzahl der Hausbewohner aufgeteilt. So auch bei der Partei die nun Einspruch dagegen erhebt.
Es wurden also seit 2009 immer NK erstellt mit den nicht konformen Angaben im Mietvertrag, also von Anbeginn. Wie kann nun die Abwehr dieser Änderungswünsche geschehen, bzw. auch die Rückforderung der noch nicht verjährten NK Nachzahlungen?
Gruß Martin

15. Januar 2025 | 15:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn keine der Ausnahmen des § 11 Heizkostenverordnung einschlägig ist, dann hat der Mieter Anspruch auf verbrauchsabhängige Abrechnung. § 4 HeizkostenV: Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.

Diese Pflicht kann nicht durch eine Vereinbarung mit dem Mieter umgangen werden, § 2 HeizkostenV.

Liegt keine Ausnahme vor, kann der Mieter bei fehlender verbrauchsabhängiger Abrechnung die Kosten um 15 % kürzen, § 12 HeizkostenV.

Für die Zukunft sollte daher eine verbrauchsabhängige Abrechnung durchgeführt und die dafür erforderlichen Einrichtungen installiert werden, wenn § 11 HeizkostenV nicht greift.

Ob der Mieter auch rückwirkend kürzen kann, darüber lässt sich streiten. Man könnte hier über Verwirkung der Ansprüche nachdenken, wenn der Mieter 15 Jahre lang vorbehaltslos die verbrauchsunabhängige Abrechnung akzeptiert und ohne Kürzung gezahlt hat.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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