Doppelte Rundfunkgebühren und keine Einigung mit der GEZ

14. Januar 2025 15:10 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo zusammen,
ich habe die Erfahrung gemacht, dass die GEZ Ankläger und Richter in einem ist und man keine normalen Rechte hat. Ein Ombutsmann hat die Emailadresse der GEZ zum Beispiel.

Ich habe trotz einer normalen Wohnung und GEZ Gebühr etwa 5 Jahre lang doppelte Gebühr bezahlt, da ich Dauercamper bin und die Stadt N mich zwangsangemeldet hat, um Zweitwohnsitzsteuer zu erhaben. Nachdem 2019 die doppelte GEZ Gebühr für Wohnwagen vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurde, habe ich nur noch für die normale Wohnung mit meiner Partnerin bezahlt.

Im Juli 2021 wurde der Campingplatz durch das Hochwasser überflutet und ich war zum zweiten Mal nach Sturm Sabine 2019 meines Vorzelts und kleinerer Habseligkeiten verlustig. Ich entschloss mich die Zweitwohnsitzsteuer zu sparen und habe mich mit Hauptwohnsitz in der Stadt N angemeldet.

Natürlich wurde das der GEZ gemeldet und die kam auf den Plan. Ich habe bewiesen, dass ich immer noch mit Partnerin in B wohne, dort meine Steuererklärung abgebe und auch meine Post, z.B. von der GEZ erhalt.

Man teilte mir mit, dass ich das GEZ Konto nur abmelden kann, wenn ich nachweise, dass der Campingplatz nicht dauerhaft genutzt werden kann. Habe ich dann gemacht. Trotzdem wurde ich weiter veranschlagt und ein Mahnverfahren eröffnet. Die GEZ wr nicht bereit mir rechtliche Unterlagen und Bestimmungen zukommen zu lassen, mit dem ich die Sachlage hätte prüfen können. Also habe ich Ende 2024 unter Vorbehalt gezahlt.

Ich habe mich aber bereits im Oktober, so wie gefordert hauptwohnsitzlich neu angemeldet und auf dem Campingplatz nebenwohnsitzlich. Dies habe ich der GEZ mitgeteilt und vorgeschlagen, dass man sich gütig einigt, da jetzt alle Bedingungen erfüllt sind. Dies wurde abgelehnt und ich bekam neue Mahnungen bis einschließlich Januar 2025 bei dem weder meine Abmeldung noch die Zahlung der kompletten Mahnung berücksichtigt sind. Insgesamt sind es jetzt 760 €.

Meine Frage ist folgende: Ich denke, man kann die Sachlage mit Erfüllung der geforderten Zwangsgebühren und der Abmeldung klären. Hier wäre vielleicht ein Schreiben eines Anwalts hilfreich.

1.) Kann man jetzt ausnutzen, dass die GEZ obwohl sie mir geschrieben hat, dass die Gebühr nicht fällig wäre, wenn ich nur Nebenwohnsitz in N hätte und wie es jetzt der Fall ist dies trotzdem ignoriert? Man könnte mit Klage drohen und auf den Fehler hinweisen, um einen Kompromiss zu finden.

2.) Da ich immer noch nicht glaube, dass ein Nachweis der Zahlung der GEZ Gebühr am Wohnsitz nicht ausreicht, dies eventuell in einer Klage klären lassen? Ich bin schwerbehindert und das Versorgungsamt akzeptiert, wie im übrigen auch das zuständige Amtsgericht und Finanzamt meinen Wohnsitz obwohl ich dort abgemeldet war. Nur die GEZ nicht, die wie die Kirche über dem Gesetz zu stehen scheint.


Ich kann noch 5 weitere GEZ Konten benennen, allein aus der Zeit des Zusammenzugs mit meiner Partnerin vor 10 Jahren. Inzwischen will ich einfach nur meine Ruhe vor denen. Ich betone hier übrigens, dass ich den öffentlichen Rundfunk intensiv nutze und mit den Gebühren einverstanden bin.

Was ich aber nicht möchte ist eine doppelte Gebühr und das für einen Wohnwagen.

Mit freundlichen Grüßen





14. Januar 2025 | 15:38

Antwort

von


(721)
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Grundsätzlich ist für einen Nebenwohnsitz keine Rundfunkbeitrag zu leisten, dies ergibt sich aus § 4a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

§ 4 a
Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen
(1) Für ihre Nebenwohnungen wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag befreit, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet


Daher kann ich in Ihrem Fall nicht nachvollziehen, weshalb die Einzugsstelle hier einen Beitrag erhebt. Vor allem, weil die Einzugsstellen von der Norm des § 4a auch Kenntnis haben.

Liegt Ihnen schon ein Bescheid vor oder wird "nur" gemahnt? Bitte laden Sie mir eventuelle Schreiben hier im Portal hoch oder senden diese an meine E-Mailadresse (braun@rechtsanwalt-braun.berlin).

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(721)

Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Erbrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119122 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER