Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Heranziehung der von Ihnen bereitgestellten Informationen gerne wie folgt:
Grundsätzlich ist das gemeinsame Eigentum an einem Haus durch eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) geregelt. Als Miteigentümer stehen Ihnen und Ihrer Schwester gleiche Rechte zu, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Entscheidungen, die das gemeinsame Eigentum betreffen, müssen in der Regel einvernehmlich getroffen werden.
1. Einzug des Freundes Ihrer Schwester
Die Aufnahme einer dritten Person (hier: des Freundes Ihrer Schwester) stellt eine Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, die ohne Ihre Zustimmung nicht ohne Weiteres zulässig ist. Ihre Schwester kann daher nicht einseitig entscheiden, dass ihr Freund einzieht, solange Sie dem widersprechen. Dies folgt aus dem Prinzip der gemeinschaftlichen Verwaltung, das für Bruchteilsgemeinschaften gilt (§ 744 Abs. 1 BGB).
2. Rechte bei Einzug des Freundes
Falls Sie sich trotz Ihres Widerstands auf eine Einigung verständigen, dass der Freund Ihrer Schwester einzieht, können Sie grundsätzlich eine Gegenleistung verlangen. Hierbei ergeben sich folgende Optionen:
Nebenkosten: Der Freund Ihrer Schwester kann dazu verpflichtet werden, einen angemessenen Anteil der laufenden Betriebskosten zu tragen.
Mietzahlung: Da der Freund Ihrer Schwester nicht Miteigentümer ist, steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Diese könnte in Form einer anteiligen Miete realisiert werden, die Sie und Ihre Schwester sich entsprechend der Eigentumsanteile teilen.
Sollte Ihre Schwester darauf bestehen, dass ihr Freund einzieht, und keine Einigung erzielt werden, könnten Sie eine gerichtliche Klärung herbeiführen. Ein Gericht würde prüfen, ob der Einzug des Freundes ohne Ihre Zustimmung verhältnismäßig und zumutbar ist, insbesondere im Hinblick auf Ihre Eigentümerrechte.
3. Empfehlung
Um unnötige Konflikte zu vermeiden, ist eine außergerichtliche Einigung zu bevorzugen. Sie könnten mit Ihrer Schwester verhandeln und dabei klarmachen, dass Sie bereit sind, eine Lösung zu finden, wenn der Freund beispielsweise angemessen zu den Nebenkosten oder einer Miete beiträgt. Andernfalls bleibt Ihnen das Recht, den Einzug zu verweigern, falls keine Einigung erzielt wird.
Bitte beachten Sie auch, dass diese Plattform lediglich zu einer ersten rechtlichen Orientierung dient, dass diese Antwort nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann, insbesondere, da auch nur eine geringe Abweichung der Sachverhaltsangaben zu einem anderem Ergebnis führen kann.
Ich hoffe, meine Einschätzung gibt Ihnen eine erste Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
Fritz Fell-Bosenbeck, Rechtsanwalt
Geteiltes Eigentum: Zuzug von Lebensgefährten der Schwester
6. Januar 2025 14:19 |
Preis:
52,00 €
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Beantwortet von
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Fritz Fell-Bosenbeck
Moin,
Ich und meine Schwester besitzen ein Haus, welches wir noch abzahlen.
Sie möchte nun ihren Freund zuziehen lassen.
Ich möchte das eigentlich nicht und Sie sieht auch nicht ein, dass er Miete zahlen sollte.
Was kann ich in dieser Situation machen?
Kann ich den Einzug verweigern und wenn nicht, was kann ich verlangen?
Nur die Nebenkosten, oder auch einen Teil Miete?
MfG
TMG
FRAGESTELLER 11. Oktober 2025
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