Sehr geehrter Fragesteller,
Zunächst möchte ich Ihnen mein aufrichtiges Beileid für den Verlust Ihres Sohnes aussprechen.
Ihre Frage beantworte ich unter Heranziehung der von Ihnen bereitgestellten Informationen gerne wie folgt:
Eine Kündigung der Wohnung Ihres Sohnes Theo vor der Ausschlagung des Erbes könnte in der Tat problematisch sein, da sie möglicherweise als konkludente Annahme des Erbes gewertet werden könnte. Wie Sie bereits richtig vermuten, ist ein vorschnelles Handeln hier nicht ratsam. Nach der Rechtsprechung und Kommentierung im Erbrecht kann konkludentes Verhalten dann vorliegen, wenn der Erbe objektiv erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er die Erbschaft behalten möchte, wobei ein ausdrücklicher Annahmewille nicht erforderlich ist.
Zu beachten ist jedoch, dass Maßnahmen, die lediglich der Sicherung oder Erhaltung des Nachlasses dienen, nicht automatisch als Annahme der Erbschaft gewertet werden. Eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den vorläufigen Erben könnte jedoch über eine bloße Nachlasssicherung hinausgehen und als schlüssiges Verhalten zugunsten der Annahme des Erbes interpretiert werden.
Die Empfehlungen Ihrer Verwandten und Freunde sind daher durchaus begründet. Um das Risiko zu minimieren, sollten Sie keinerlei Maßnahmen vornehmen, die von außen als stillschweigende Annahme des Erbes gedeutet werden könnten. Es wäre daher ratsam, die Kündigung der Wohnung nicht selbst vorzunehmen. Stattdessen können Sie beispielsweise das Nachlassgericht darüber informieren, dass Sie das Erbe ausschlagen möchten, oder einen Nachlasspfleger beantragen, der sich um die Abwicklung der Angelegenheiten Ihres verstorbenen Sohnes kümmert.
Bitte beachten Sie auch, dass diese Plattform lediglich zu einer ersten rechtlichen Orientierung dient, dass diese Antwort nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann, insbesondere, da auch nur eine geringe Abweichung der Sachverhaltsangaben zu einem anderen Ergebnis führen kann.
Ich hoffe, meine Einschätzung gibt Ihnen eine erste Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
Fritz Fell-Bosenbeck, Rechtsanwalt
Erbrecht: Konkludentes Verhalten?
Erbrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Fritz Fell-Bosenbeck
In Sachen Erbrecht:
Mein Sohn Theo* ist im 33. Lebensjahr durch Suizid gestorben. Die zuständige Mordkommission ermittelte in diesem Fall. Sie stellte die Todesursache und Identität von Theo fest und informierte mich über seinen Tod.
Seit dem befinde ich mich in tiefer Trauer.
Theos Wohnung ist verwahrlost und er ist überschuldet. Mir wurde von seinem vom Gericht bestelltem Betreuer geraten das Erbe auszuschlagen.
Ich befand mich in einem schweren Trauerzustand und es geschah etwas ungewöhnliches für mich. Sein Vermieter rief mich telefonisch während meines tiefen Trauerzustandes an, drückte mir sein Beileid zum Tode von Theo aus und teilte mir mit, er hätte seinen Hausverwalter beauftragt meine Trauerfall Anzeigen, die ich in der Nachbarschaft ans schwarze Brett gehängt habe, zu entfernen.
Das versetzte mir einen Trauerstoß!
Der Vermieter bat mich, bevor ich das Erbe von Theo Ausschlage, die Wohnung zum schnellstmöglichem Termin zu kündigen und dann das Erbe auszuschlagen, dann könne er schneller die Wohnung wieder vermieten und sein Schaden wäre nicht so groß.
In meiner Trauer ging ich geschockt mündlich am Telefon darauf ein, eine schriftliche Kündigung vor meiner Ausschlagung des Erbes zu schicken.
Meine Verwandten und Freunde sagen: Das ist eine Falle, konkludentes verhalten, stille Annahme des Erbes.
Ich habe die Wohnung von Theo nicht gekündigt.
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Frage:
Ist es ratsam die Wohnung von Theo zu kündigen und dann das Erbe beim Nachlassgericht auszuschlagen.
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Ich vermute: NEIN!
In tiefer Trauer
Henri*
Rentner
* Theo ist ein Pseudonym
* Henri ist ein Pseudonym
"
Ich bin sehr zufrieden mit der Antwort von Herrn Rechtsanwalt Fritz Fell-Bosenbeck.
Obwohl ich als Rentner nur 30 € für meine Frage geboten habe, hat Herr Rechtsanwalt Fritz Fell-Bosenbeck meiner Meinung nach erkannt, dass ich ein armer Rentner bin und welches Leid ich ertragen muss.
Herr Rechtsanwalt Fritz Fell-Bosenbeck hat mir sehr geholfen.
Danke!
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